Bekanntmachung Nr. 01/23/62 über die Durchführung des Modellregionenwettbewerbs „Ernährungswende in der Region“

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 01/​23/​62
über die Durchführung des Modellregionenwettbewerbs
„Ernährungswende in der Region“

Vom 25. Mai 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Hintergrund

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat sich zum Ziel gesetzt, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass sich die Menschen in Deutschland gesund und mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln ernähren können. Dafür ist es nötig, die Menschen in ihrem jeweiligen Lebensumfeld zu erreichen, das Bewusstsein für notwendige Veränderungen zu schaffen und Impulse für Veränderungsprozesse zu geben. Hierzu sollten angemessene Ernährungsumgebungen geschaffen und alltagskompatible Ernährungsempfehlungen umgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang ist die intensive regionale Verzahnung der Nachfragestrukturen mit den Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen von großer Bedeutung. Die kommunalen und regionalen Körperschaften mit ihren Einrichtungen können im engen Austausch mit zivilgesellschaftlichen Gruppen in Stadt und Land gemeinsam entscheidende Impulse für ein gesundes, nachhaltiges und im Krisenfall resilientes Ernährungssystem setzen.

Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die Außer-Haus-Verpflegung (AHV). Zur AHV zählen dabei die Individualverpflegung etwa an Imbissen, Kiosken, in Restaurants und Hotels sowie Cateringleistungen und Angebote der Gemeinschaftsverpflegung (GV) in Kitas, Schulen, Betrieben, Kliniken, Senioren- und Pflegeeinrichtungen.

Die AHV hat das entsprechende Nachfragepotential, um Angebotsstrukturen für regionale, saisonale und ökologisch erzeugte Lebensmittel zu stärken und über ein ausgewogenes Speisenangebot einen maßgeblichen Beitrag zur Gesunderhaltung vieler Menschen zu leisten. Insbesondere die GV, deren Einrichtungen häufig in öffentlicher Hand sind und die Menschen aller Alters- und Bevölkerungsgruppen offensteht, ist ein wichtiger Ansatzpunkt für einen Wandel des Ernährungsverhaltens.

Um diese und weitere Veränderungsprozesse hin zu einer gesunden und nachhaltigen Ernährung erfolgreich zu gestalten, ist es wichtig, breite Bevölkerungsgruppen mit praxisnahen Ansätzen zu erreichen und die verschiedenen Akteurinnen und Akteure in der Region untereinander zu vernetzen. Diese Vernetzung gewährleistet die Anpassung des Projekts an die spezifischen regionalen Bedingungen, das Zusammenspiel der Strukturen von der Erzeugung über die Verarbeitung bis hin zur Nachfrage sowie die Kommunikation über den regionalen Prozess der Ernährungstransformation.

1.2 Förderziele und Voraussetzungen

Das übergeordnete Ziel ist es, gesellschaftliche Veränderungsprozesse zur Transformation des Ernährungssystems zu fördern sowie diese in ihrer Weiterentwicklung zu unterstützen. Mit der Förderung sollen modellhafte Projekte mit innovativen Beiträgen zur Ernährungswende hin zu einer gesunden und an den planetaren Grenzen orientierten Ernährung in definierten Modellregionen ermöglicht werden. Dabei stehen die Förderung der Gesundheit durch eine gesunde und nachhaltige Ernährung, der Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten (WSK), der AHV bis hin zu privaten Haushalten, partizipative Prozesse und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren im Vordergrund. Das Erreichen von mindestens 30 Prozent Bio-Lebensmitteln in der öffentlichen Beschaffung und damit verbunden das übergeordnete Ziel des Ausbaus des Öko-Landbaus sowie die Reduzierung der Lebensmittelabfälle gehören ebenfalls zur Zielsetzung der hier geförderten Projekte.

Ziele in der Übersicht:

a)
Umsetzung der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) für die GV in möglichst vielen Einrichtungen in der Modellregion,
b)
Erreichen von mindestens 30 Prozent Bio-Lebensmitteln in der AHV (insbesondere in der öffentlichen Beschaffung) und damit verbunden der Ausbau des Öko-Landbaus in der jeweiligen Modellregion,
c)
Auf- und Ausbau regionaler WSK bis hin zur AHV bzw. zu privaten Haushalten,
d)
Beitrag zur Stärkung von Angebotsstrukturen für regional-saisonale und ökologisch angebaute Lebensmittel von der Erzeugung über den Handel bis hin zum Verzehrort,
e)
Beitrag zur Halbierung der Lebensmittelabfälle in Deutschland bis 2030 und zur Reduzierung der Lebensmittel­verluste.

Diese Ziele bedürfen vernetzter Strukturen im Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Abnahmebereich. Die Orientierung des Nachfragepotentials im Sinne einer nachhaltigen Ernährung in einer Region bedarf der Entwicklung eines entsprechenden Angebots im erzeugenden Umland. Zu diesem Zweck sowie zur Bündelung und Aufbereitung des Angebots bedarf es der Kooperation von Akteurinnen und Akteuren aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und öffentlicher Verwaltung. Die Verankerung des Bewusstseins für die Notwendigkeit der Ernährungswende in der gesamten Bevölkerung macht pädagogische und zusätzliche kommunikative Maßnahmen erforderlich. Hier müssen Zivilgesellschaft und öffentliche Körperschaften vernetzt agieren.

Voraussetzung ist daher die Sicherstellung des Dialogs und der Vernetzung der relevanten lokalen Akteurinnen und Akteure. Das sind in der Regel die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften, darüber hinaus aber ebenso und je nach Projekt die Akteurinnen und Akteure der Wirtschaft auf der Nachfrage- und/​oder Erzeugerseite und weitere gesellschaftliche Gruppen, die die Notwendigkeit der Ernährungswende und die Förderung regionaler Wertschöpfungsketten sowie beispielsweise auch die Stärkung der eigenen Ernährungskompetenz thematisieren.

Förderfähig sind daher ausschließlich modellhafte Projekte, die

die Vernetzung als zentrales Element in den Vordergrund stellen,
Vernetzungsstrukturen auf- und ausbauen, sodass diese zu einem späteren Zeitpunkt über die Modellregion hinaus erweiterbar und/​oder übertragbar sind,
auf kommunaler sowie regionaler Ebene Strukturen und ein Prozessmanagement schaffen und
auf alle die oben genannten Ziele (Buchstaben a bis e) einzahlen.

Vor diesem Hintergrund unterstützt das BMEL die Durchführung von modellhaften Projekten auf regionaler und kommunaler Ebene. Angesprochen werden ausdrücklich Akteurinnen und Akteure aller Regionen in Deutschland, unabhängig vom Umsetzungsstand der Ernährungswende der jeweiligen Modellregion, um die Vielfalt entsprechender Projekte abzubilden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Projekte können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungs­geber entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.

Soweit sich die Förderung nach dieser Bekanntmachung auf wirtschaftliche Tätigkeiten bezieht und sie geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, richtet sie sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann die Förderung nach dieser Bekanntmachung auch auf andere EU-beihilferechtliche Rechtfertigungstatbestände gestützt werden. Angesichts der Verschiedenartigkeit der möglichen Projekte, deren Ausgestaltung im Einzelnen von den beteiligten Akteurinnen und Akteuren erst entwickelt werden muss, kann eine endgültige beihilferechtliche Prüfung erst nach Einreichung der jeweiligen Projektanträge erfolgen.

1.4 Kumulierung

Soweit sich die Förderung nach dieser Bekanntmachung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 richtet, gelten die in Artikel 5 der Verordnung genannten Kumulierungsregelungen. Insbesondere darf die Beihilfe nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.

Soweit sich nach Abschluss der endgültigen beihilferechtlichen Prüfung ergibt, dass die Förderung nach dieser Bekanntmachung auf eine andere beihilferechtliche Vorschrift gestützt wird, gelten die dort genannten Kumulierungsregelungen.

2 Gegenstand der Förderung

Mit dieser Maßnahme sollen herausragende Projekte für eine Ernährungswende in der Region gefördert und in ihrer Weiterentwicklung unterstützt werden. Die Projekte müssen so konzipiert und angelegt sein, dass die Übertragbarkeit von Maßnahmen auf andere Regionen gewährleistet ist, um so ihre Reichweite und ihren Wirkungsgrad zu steigern.

Hierzu muss in geeigneter Weise dargelegt werden, wie praxisrelevante Empfehlungen für andere Regionen abgeleitet werden können. Diesem Wissenstransfer können unter anderem Ergebnisberichte, Evaluationsberichte oder Handlungsleitfäden dienen. Aus den oben genannten Zielen leiten sich sechs Handlungsfelder und ihre Aspekte ab. Gegenstand der Förderung sind Projekte, die alle in Nummer „1.2 Förderziele und Voraussetzungen“ genannten Voraussetzungen erfüllen und auf die Ziele (Buchstaben a bis e) einzahlen und so dazu beitragen, die folgenden sechs Handlungsfelder voranzubringen und zu vernetzen. Daher sollten die eingereichten Projekte auf möglichst viele der folgenden Aspekte in den unten aufgeführten Handlungsfeldern Bezug nehmen:

Handlungsfeld 1: Auf- und Ausbau partizipativer Dialoge und Prozesse sowie Vernetzung

1.1
Aufbau und Erweiterung von Vernetzungsstrukturen in der Modellregion
1.2
Berücksichtigung aller relevanten Akteurinnen und Akteure
1.3
Einbeziehung breiter Bevölkerungsgruppen
1.4
Kooperationen mit relevanten Regionalpartnerinnen und Regionalpartnern

Handlungsfeld 2: Qualität in der AHV

2.1
Umsetzung der Qualitätsstandards der DGE für die GV
2.2
Gestaltung von relevanten Ernährungsumgebungen
2.3
Umsetzung eines innovativen, nachhaltigen Verpflegungskonzepts
2.4
Nutzung der Möglichkeiten der Ernährungsbildung
2.5
Zielgruppengerechte Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher, die dem Verständnis und der Akzeptanz der Maßnahmen dienen

Handlungsfeld 3: Auswahl von Lebensmitteln, Erhöhung des Bio-Anteils in der AHV

3.1
Pflanzenbetonte Speisen sind Grundlage für die Speiseplangestaltung auf Basis der Empfehlungen der DGE
3.2
Erreichung von mindestens 30 Prozent Bio-Lebensmitteln in der GV (monetärer Anteil in der öffentlichen Beschaffung)
3.3
Erreichen eines möglichst hohen Anteils von Bio-Lebensmitteln in der gesamten AHV
3.4
Bevorzugte Verwendung von saisonalen Produkten der Modellregion sowie von Produkten, die über regionale Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Lieferketten zur Verfügung stehen
3.5
Berücksichtigung von Tierschutz- und Fairnessaspekten

Handlungsfeld 4: Auf- und Ausbau von regionalen WSK (Strukturen, Vernetzung, Bezugsrahmen), insbesondere mit Bezug zu AHV

4.1
Sicherstellung einer ganzheitlichen Betrachtung der gesamten WSK
4.2
Stärkung regionaler Verarbeitungs- und Logistikstrukturen, insbesondere für ökologische, saisonale und handwerklich erzeugte Ware
4.3
Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten auch unter Berücksichtigung des Aspekts Resilienz
4.4
Ausbau der ökologischen Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln in der Modellregion

Handlungsfeld 5: Lebensmittelwertschätzung und Reduzierung der Lebensmittelverschwendung

5.1
Festlegung auf Maßnahmen zur Reduzierung der Lebensmittelabfälle und -verluste in der AHV
5.2
Messung der Lebensmittelabfälle durch die teilnehmenden Akteurinnen und Akteure vor und nach Durchführung von Maßnahmen
5.3
Begleitende pädagogische Aktionen und Weiterbildungs- bzw. Kommunikationsmaßnahmen

Handlungsfeld 6: Sonstige Aspekte

6.1
Einbeziehung zusätzlicher Inhalte, die der Information über Nachhaltigkeitsaspekte und deren Umsetzung dienen
6.2
Schaffung kooperativer Ernährungssysteme
6.3
Berücksichtigung von Fairness entlang der Wertschöpfungskette
6.4
Berücksichtigung von Inklusion

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland: Gemeinden einschließlich der Städte, Verbandsgemeinden, Bezirke, Landkreise bzw. Kreise (einschließlich kreisfreier Städte) und Regionalkreise oder Zusammenschlüsse der oben benannten Gebietskörperschaften. Weiterhin sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Verwaltungsgemeinschaften, Ämter und regionale Zweckverbände antragsberechtigt.

Darüber hinaus sind Gebietskörperschaften, gesellschaftliche und privatwirtschaftliche Akteurinnen und Akteure, die zur Ernährungswende in der Modellregion beitragen wollen, antragsberechtigt, wenn sie mit weiteren Akteurinnen und Akteuren ein Verbundprojekt durchführen. Hierzu zählen z. B. Ernährungsräte, wissenschaftliche Einrichtungen, Kantinenbetreibende in Kitas, Schulen, Betrieben, Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie Be­treibende gastronomischer Unternehmen, Tourismusbeauftragte, Produzierende in der Modellregion, Vertreterinnen und Vertreter von „Essbaren Städten“.

Von besonderem Interesse sind Verbundprojekte, z. B. zwischen Kommunen und Unternehmen, gemeinwohlorientierten Akteurinnen und Akteuren und/​oder wissenschaftlichen Einrichtungen. Bei Verbundprojekten ist eine gemeinschaftliche Projektskizze der Verbundpartnerinnen und Verbundpartner vorzulegen und eine federführende Verbundkoordinatorin/​ein Verbundkoordinator zu benennen. Dabei regeln die Verbundpartnerinnen und Verbundpartner eines Verbundprojekts ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Der Zusammenschluss in einem Verbundprojekt definiert den Begriff Region.

Sämtliche Skizzen- bzw. Antragsstellende müssen nachweislich über geeignete fachliche Kompetenzen, über einen starken Bezug zur Region und eine hohe regionale Vernetzung sowie ausreichend personelle Kapazitäten verfügen. Bei Verbundprojekten müssen sämtliche Verbundpartnerinnen und Verbundpartner über geeignete Kapazitäten verfügen. Diese ergänzen sich im Hinblick auf das zu erreichende Ziel zweckmäßig. Es ist nachvollziehbar darzustellen, wie die notwendigen Kompetenzen im Verbund sichergestellt werden.

Nicht antragsberechtigt sind

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,
Skizzen- und Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Skizzen- und Antragstellende und, sofern der Skizzen- und Antragstellende eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur nachgewiesene, projektspezifische Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2 innerhalb des Bewilligungszeitraums. Der Bewilligungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr bis maximal drei Jahre. Die Erbringung eines Eigenanteils wird grundsätzlich nicht vorausgesetzt.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die auf der Grundlage der Skizze/​des Antrags ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100 000 Euro pro (Verbund-)Projekt betragen. Bei Verbundprojekten müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben pro Verbundpartnerin/​Verbundpartner einen Betrag von mindestens 25 000 Euro aufweisen. Soweit sich die Förderung nach dieser Bekanntmachung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 richtet, dürfen alle einem Beihilfeempfänger in einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen den Gesamtbetrag von 200 000 Euro nicht übersteigen.

5 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Mit den Projekten darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Projektbeginn). Der Zuwendungsgeber kann auf vorherigen Antrag im Einzelfall zulassen, dass ein Projekt nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird.
Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.
Enge Zusammenarbeit mit dem Zuwendungsgeber und seinen beauftragten Institutionen, z. B. für die Evaluation und öffentlich wirksame Maßnahmen, ist zu gewährleisten.
Transfer von Projektinhalten und -ergebnissen (unter anderem Daten) an den Zuwendungsgeber oder beauftragte Institutionen, z. B. für Evaluation und öffentlich wirksame Maßnahmen, ist zu gewährleisten.
Durchführung eines aussagekräftigen, eigenständigen Controllings des Projekts.
Zuwendungsempfänger sind dem Zuwendungsgeber gegenüber zur Transparenz über die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen und gemachten Erfahrungen verpflichtet (Berichterstattung an den Zuwendungsgeber).
Ein Austausch zu den Ergebnissen mit weiteren relevanten Institutionen der Bundesregierung muss gewährleistet werden und wird im Zuwendungsbescheid konkretisiert.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zu gemeinsamer Weiterbildung und zur Zusammenarbeit mit vom Zuwendungsgeber beauftragten Unternehmen, welche Vernetzungs- und Transfermaßnahmen zwischen den Modellregionen durchführen, voraus.
Zuwendungsempfänger haben grundsätzlich den Transfer von Erfahrungen und Wissen aus dem Projekt in die Breite, z. B. über das Internet, zu gewährleisten.
Zuwendungsempfänger haben grundsätzlich zu gewährleisten, dass Erfahrungen und Wissen regional und überregional an relevante Stellen der Multiplikation, z. B. an das Netzwerk der Biostädte und der Bio-Regionen, an Vernetzungsstellen und die Kompetenzstelle AHV weitergegeben werden.
Zuwendungsempfänger haben eine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Sicherstellung der Bekanntheit des Projekts und seiner Ziele durchzuführen.
Zuwendungsempfänger erklären sich einverstanden, dass das BMEL Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgibt sowie im Einzelfall Namen von Zuwendungsempfängern sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt gibt.

Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme können Bestandteile der Zuwendungs­bescheide werden.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme beauftragt das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er­nährung (BLE) als Projektträger.

6.2 Zweistufiges Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt. Im ersten Schritt sind zunächst Projektskizzen einzureichen. Die frist- und formgerecht eingegangenen Projektskizzen werden wettbewerblich begutachtet und bewertet. In einem zweiten Schritt werden diejenigen ausgewählt, die zur Einreichung eines Förderantrags aufgefordert werden.

Alle Skizzenstellenden werden schriftlich über den Ausgang der Bewertung ihrer Skizze informiert und gegebenenfalls zu einer Antragsstellung aufgefordert.

Die eingegangenen Projektskizzen werden vom Zuwendungsgeber insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft:

Zielsetzung des geplanten Vorhabens,
Übertragbarkeit auf andere Regionen,
Innovation und Kreativität des Ansatzes,
Schlüssigkeit und Wirkungslogik des geplanten Vorhabens,
erwartbarer Nutzen für eine Ernährungswende hin zu einer gesundheitsförderlichen und nachhaltigen Ernährung,
Integration geeigneter Wissenstransfermaßnahmen in das geplante Vorhaben, Qualität und Erfolgschancen des geplanten Vorhabens,
Voraussetzungen für Verstetigung des geplanten Vorhabens,
Verhältnis von Aufwand und Nutzen,
Fachkunde, Erfahrung, vorhandene Ressourcen, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichenden (die Fachkunde ist z. B. mittels geeigneter Referenzen nachzuweisen).

Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Expertinnen und Experten hinzuzuziehen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

6.3 Vorlage von Projektskizzen

Einen Handlungsleitfaden für Ihre Bewerbung inklusive der Angaben zu Art, Gliederung und Umfang der Projektskizze finden Sie im Informationsangebot der BLE unter www.ble.de/​ernaehrungswende-in-der-region. Dieser ist zu be­rücksichtigen. Vordrucke für Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Montag, den 4. September 2023 um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist)

beim Projektträger elektronisch über das Internet-Portal easy-Online einzureichen:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=BLE_​623&b=MRW&t=SKI 

Damit die Einreichung Ihrer Skizze rechtsgültig ist, ist zusätzlich bis zum 11. September 2023 das von easy-Online generierte Projektblatt zur Skizze unterschrieben an mrw@ble.de zu übermitteln. Für die Fristwahrung ist die elektronische Einreichung über easy-Online maßgeblich.

7 Prüfung

Vertreterinnen und Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertreterinnen und Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.

Wird im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen nach der Gewährung der Zuwendung eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt, hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung vollständig oder anteilig an die BLE zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht besteht auch, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen.

Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Zuwendung im Zusammenhang stehen, steht dem BMEL und dem Bundesrechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben, ein umfassendes Prüfungsrecht zu.

8 Strafrechtliche Hinweise

Für die Zuwendungsempfänger stellt die Zuwendung eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.

9 Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich an

Telefon: 0228 6845-3072

Mail: mrw@ble.de 

10 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 25. Mai 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
B. Weber-Reckers

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