Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme: Widerspruchsverfahren und Übergangsregelungen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme:
Widerspruchsverfahren und Übergangsregelungen

Vom 17. November 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. November 2022 beschlossen, die Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.10.2018 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1. Juli 2021 (BAnz AT 31.08.2021 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Der Teil „I. Allgemeiner Teil“ wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auch die Auswertungsstelle löscht die bis dahin gespeicherten personenbezogenen Programmbeurteilungs­daten.“
2.
Der Abschnitt „E. Übergangsregelung“ wird aufgehoben.
II.

In der Anlage IIb „Information zur Datenverarbeitung“ im Abschnitt „Was beinhaltet Ihr Widerspruchsrecht“ werden die Sätze „Sie können jederzeit der Speicherung und Auswertung Ihrer persönlichen Daten, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen wird, ohne Angaben von Gründen widersprechen. Sie können auch dann weiter an der Darmkrebs-Früherkennung teilnehmen. Zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits gespeicherte Daten können allerdings nicht mehr gelöscht werden. Mit Eingang und Bearbeitung Ihres Widerspruchs werden keine weiteren Daten mehr gespeichert.“ wie folgt gefasst:

„Sie können jederzeit der Speicherung und Auswertung Ihrer persönlichen Daten ohne Angaben von Gründen widersprechen. Sie können trotz Widerspruch weiter an der Darmkrebs-Früherkennung teilnehmen. Ihr Widerspruch betrifft sämtliche personenbezogenen Daten über Sie, die bei den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragten Stellen zum Zwecke der Beurteilung der Darmkrebs-Früherkennung verarbeitet werden. Ihre zum Zeitpunkt des Widerspruchs gespeicherten personenbezogenen Daten werden gelöscht.

Mit Eingang und Bearbeitung Ihres Widerspruchs werden keine weiteren Daten mehr von Ihnen gespeichert oder verarbeitet.“ 

III.

In der Anlage IV „Muster altersspezifische Einladungen zum Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs“ wird nach den Wörtern „[Dieser Absatz: Textbaustein für Frauen ab 35 Jahren:]“ das Wort „Abstrich-Untersuchung“ durch das Wort „Abstrichuntersuchung“ ersetzt.

IV.

Die Anlage V „Information zur Datenverarbeitung“ wird wie folgt geändert:

1.
Der Abschnitt „Was passiert mit Ihren persönlichen Daten“ wird wie folgt geändert:

a)
Im zweiten Absatz wird nach dem Wort „Stelle“ das Komma gestrichen.
b)
Im dritten Absatz werden die Wörter „humane Papillomaviren“ durch die Wörter „Humane Papillomviren“ ersetzt.
2.
Im Abschnitt „Was beinhaltet Ihr Widerspruchsrecht“ werden die Sätze „Sie können jederzeit der Speicherung und Auswertung Ihrer persönlichen Daten ohne Angabe von Gründen widersprechen. Sie können auch dann weiter an der Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung teilnehmen. Zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits gespeicherte Daten können allerdings nicht mehr gelöscht werden. Mit Eingang und Bearbeitung Ihres Widerspruchs werden keine weiteren Daten mehr gespeichert.“ wie folgt gefasst:

„Sie können jederzeit der Speicherung und Auswertung Ihrer persönlichen Daten ohne Angaben von Gründen widersprechen. Sie können trotz Widerspruch weiter an der Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung teilnehmen. Ihr Widerspruch betrifft sämtliche personenbezogenen Daten über Sie, die bei den vom G-BA beauftragten Stellen zum Zwecke der Beurteilung der Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung verarbeitet werden. Ihre zum Zeitpunkt des Widerspruchs gespeicherten personenbezogenen Daten werden gelöscht.

Mit Eingang und Bearbeitung Ihres Widerspruchs werden keine weiteren Daten mehr von Ihnen gespeichert oder verarbeitet.“

V.

In der Anlage VI-B „Versicherteninformation für Frauen ab 35 Jahren“ wird unter der Überschrift „Woraus besteht das Früherkennungsangebot?“ im ersten Spiegelstrich das Wort „Abstrich-Untersuchung“ durch das Wort „Abstrichuntersuchung“ ersetzt.

VI.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. November 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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