Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Bimekizumab (neues Anwendungsgebiet: Psoriasis-Arthritis, Monotherapie oder in Kombination mit Methotrexat)

Published On: Mittwoch, 21.02.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Bimekizumab
(neues Anwendungsgebiet: Psoriasis-Arthritis, Monotherapie
oder in Kombination mit Methotrexat)

Vom 21. Dezember 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2023 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 08.02.2024 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Bimekizumab gemäß dem Beschluss vom 3. März 2022 folgende Angaben angefügt:

Bimekizumab

Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 5. Juni 2023):

Bimzelx wird allein oder in Kombination mit Methotrexat zur Behandlung erwachsener Patienten mit aktiver Psoriasis-Arthritis angewendet, die auf ein oder mehrere krankheitsmodifizierende Antirheumatika (disease-modifying anti­rheumatic drugs, DMARDs) unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 21. Dezember 2023):

Siehe neues Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorangegangene krankheitsmodifizierende antirheumatische (DMARD-)Therapie unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben
Zweckmäßige Vergleichstherapie:

ein TNF-alpha-Antagonist (Adalimumab oder Certolizumab Pegol oder Etanercept oder Golimumab oder Infliximab) oder ein Interleukin-Inhibitor (Ixekizumab oder Secukinumab oder Ustekinumab), gegebenenfalls in Kombination mit Methotrexat
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Bimekizumab gegenüber Adalimumab:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
b)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorhergehende Therapie mit krankheitsmodifizierenden biologischen Antirheumatika (bDMARD) unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben
Zweckmäßige Vergleichstherapie:

der Wechsel auf ein anderes biologisches krankheitsmodifizierendes Antirheumatikum (Adalimumab oder Certolizumab Pegol oder Etanercept oder Golimumab oder Infliximab oder Ixekizumab oder Secukinumab oder Ustekinumab), gegebenenfalls in Kombination mit Methotrexat
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Bimekizumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:*

a)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorangegangene krankheitsmodifizierende antirheumatische (DMARD-)Therapie unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Kein statistisch signifikanter Unterschied
Morbidität Kein statistisch signifikanter Unterschied
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Kein statistisch signifikanter Unterschied
Nebenwirkungen Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied, im Detail Nachteil im Endpunkt Pilzinfektionen
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

RCT BE OPTIMAL: Bimekizumab vs. Adalimumab (jeweils als Monotherapie oder mit csDMARD-Begleit­therapie); 52 Wochen Behandlungsdauer.
Mortalität

Endpunkt Bimekizumab Adalimumab Bimekizumab vs.
Adalimumab
N Patientinnen und
Patienten mit Ereignis
n (%)
N Patientinnen und
Patienten mit Ereignis
n (%)
RR [95 %-KI];
p-Werta
Gesamtmortalitätb 339 0 (0) 108 0 (0)
Morbiditätc

Endpunkt Bimekizumab Adalimumab Bimekizumab vs.
Adalimumab
N Patientinnen und
Patienten mit Ereignis
n (%)
N Patientinnen und
Patienten mit Ereignis
n (%)
RR [95 %-KI];
p-Werta
minimale Krankheitsaktivität (MDA)d 339 181 (53,4) 108 59 (54,6) 1,00 [0,82; 1,22];
0,975
Remission (DAPSA ≤ 4)e 339 78 (23,0) 108 32 (29,6) 0,79 [0,56; 1,12];
0,189
Druckschmerz-empfindliche Gelenke (TJC68 ≤ 1) 339 157 (46,3) 108 52 (48,1) 0,97 [0,78; 1,22];
0,825
geschwollene Gelenke (SJC66 ≤ 1) 339 241 (71,1) 108 72 (66,7) 1,09 [0,95; 1,26];
0,227
Enthesitis (SPARCC Enthesitis Index = 0) keine geeigneten Daten
Daktylitis (LDI = 0) keine geeigneten Daten
axiale Beteiligung (BASDAI; Verbesserung um ≥ 1,5 Punkte)f 243 175 (72,0) 83 60 (72,3) 1,00 [0,86; 1,17];
0,984
Hautsymptomatik (PASI) keine geeigneten Daten
Beteiligung der Fingernägel (mNAPSI) keine geeigneten Daten
Arthritis-Schmerz (PtAAP VAS, Verbesserung um ≥ 15 Punkte)g 339 215 (63,4) 108 69 (63,9) 1,00 [0,85; 1,18];
0,992
Krankheitsaktivität (PGA-PsA VAS, Verbesserung um ≥ 15 Punkte)g 339 228 (67,3) 108 72 (66,7) 1,02 [0,88; 1,19];
0,811
Beeinträchtigung durch die Erkrankung (PsAID-12, Verbesserung um ≥ 3 Punkte)h 230 113 (49,1) 86 42 (48,8) 1,02 [0,79; 1,32];
0,864
Gesundheitszustand (EQ-5D VAS, Verbesserung um ≥ 15 Punkte)i 339 158 (46,6) 108 54 (50,0) 0,95 [0,76; 1,18];
0,642
Fatigue (FACIT-Fatigue, Verbesserung um ≥ 7,8 Punkte)j 246 110 (44,7) 91 35 (38,5) 1,17 [0,87; 1,57];
0,302
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

Endpunkt Bimekizumab Adalimumab Bimekizumab vs.
Adalimumab
N Patientinnen und
Patienten mit Ereignis
n (%)
N Patientinnen und
Patienten mit Ereignis
n (%)
RR [95 %-KI];
p-Werta
SF-36
 psychischer Summenscore (MCS,
Verbesserung um ≥ 9,6 Punkte [15 %])k
339 29 (8,6) 108 11 (10,2) 0,84 [0,43; 1,62];
0,604
 körperlicher Summenscore (PCS,
Verbesserung um ≥ 9,4 Punkte [15 %])l
339 105 (31,0) 108 42 (38,9) 0,82 [0,62; 1,08];
0,152
PsAQoL (Verbesserung um ≥ 3 Punkte)m 339 128 (37,8) 108 46 (42,6) 0,89 [0,69; 1,15];
0,384
Nebenwirkungen

Endpunkt Bimekizumab Adalimumab Bimekizumab vs.
Adalimumab
N Patientinnen und
Patienten mit Ereignis
n (%)
N Patientinnen und
Patienten mit Ereignis
n (%)
RR [95 %-KI];
p-Werta
UEsn 339 284 (83,8) 108 83 (76,9)
SUEsn 339 22 (6,5) 108 8 (7,4) 0,87 [0,40; 1,89]; 0,721
Abbruch wegen UEso 339 12 (3,5) 108 6 (5,6) 0,61 [0,24; 1,59]; 0,311
Infektionen und parasitäre Erkrankungen (SOC, UEs) 339 184 (54,3) 108 43 (39,8) 1,36 [1,06; 1,75]; 0,017
Pilzinfektionen (HLGT, UEs) 339 44 (13,0) 108 2 (1,9) 7,01 [1,73; 28,43]; 0,006
a Effektschätzung und p-Wert aus einer logistischen Regression, stratifiziert nach Region; für Morbiditätsendpunkte und Endpunkte der gesundheitsbezogenen Lebensqualität zusätzlich adjustiert für den Wert zu Studienbeginn
b operationalisiert als UEs, die zum Tod führten
c Fehlende Werte wurden mittels Non-Responder-Imputation ersetzt.
d Für die Einstufung als MDA-Responder müssen 5 der folgenden 7 Kriterien erfüllt sein: TJC68 ≤ 1; SJC66 ≤ 1; PASI ≤ 1 (für Patientinnen und Patienten mit BSA ≥ 3 zu Baseline) oder BSA ≤ 3, PtAAP VAS ≤ 15; PGA-PsA VAS ≤ 20, HAQ-DI ≤ 0,5 und LEI ≤ 1
e Die Skala des DAPSA beginnt bei 0 und ist nach oben hin offen. Ein höherer Wert spiegelt eine höhere Krankheitsaktivität wider. Eine Remission liegt vor, wenn die Patientin bzw. der Patient einen DAPSA ≤ 4 erreicht.
f Anteil der Patientinnen und Patienten mit einer Abnahme des Scores um ≥ 1,5 Punkte zu Woche 52 im Vergleich zu Studienbeginn bei einer Skalenspannweite von 0 bis 10. Niedrigere (abnehmende) Werte bedeuten eine Verbesserung der Symptomatik. Auswertung bezieht sich auf Patientinnen und Patienten mit einem BASDAI ≥ 4 zu Studienbeginn.
g Anteil der Patientinnen und Patienten mit einer Abnahme des Scores um ≥ 15 Punkte zu Woche 52 im Vergleich zum Studienbeginn bei einer Skalenspannweite von 0 bis 100. Niedrigere (abnehmende) Werte bedeuten eine Verbesserung der Symptomatik.
h Anteil der Patientinnen und Patienten mit einer Abnahme des Scores um ≥ 3 Punkte zu Woche 52 im Vergleich zu Studienbeginn bei einer Skalenspannweite von 0 bis 10. Niedrigere (abnehmende) Werte bedeuten eine Verbesserung der Symptomatik. Auswertung bezieht sich auf Patientinnen und Patienten mit einem PsAID-12 ≥ 3 zu Studienbeginn.
i Anteil der Patientinnen und Patienten mit einer Zunahme des Scores um ≥ 15 Punkte zu Woche 52 im Vergleich zu Studienbeginn bei einer Skalenspannweite von 0 bis 100. Höhere (zunehmende) Werte bedeuten eine Verbesserung der Symptomatik.
j Anteil der Patientinnen und Patienten mit einer Zunahme des Scores um ≥ 7,8 Punkte zu Woche 52 im Vergleich zu Studienbeginn bei einer Skalenspannweite von 0 bis 52. Höhere (zunehmende) Werte bedeuten eine Verbesserung der Symptomatik. Auswertung bezieht sich auf Patientinnen und Patienten mit einem FACIT-F ≤ 44,2 zu Studienbeginn.
k Anteil der Patientinnen und Patienten mit Verbesserung: Zunahme des MCS-Scores um ≥ 9,6 Punkte zu Woche 52 im Vergleich zu Studienbeginn (entspricht 15 % der Skalenspannweite; normierte Skala mit einem Minimum von ca. 6 und einem Maximum von ca. 70)
l Anteil der Patientinnen und Patienten mit Verbesserung: Zunahme des PCS-Scores um ≥ 9,4 Punkte zu Woche 52 im Vergleich zu Studienbeginn (entspricht 15 % der Skalenspannweite; normierte Skala mit einem Minimum von ca. 7 und einem Maximum von ca. 70)
m Anteil der Patientinnen und Patienten mit einer Abnahme des Scores um ≥ 3 Punkte zu Woche 52 im Vergleich zu Studienbeginn bei einer Skalenspannweite von 0 bis 20. Niedrigere (abnehmende) Werte bedeuten eine Verbesserung der Symptomatik.
n ohne Berücksichtigung folgender PTs, die vom pU in Modul 4 C als erkrankungsbezogene Ereignisse definiert wurden: Psoriasis guttata, Psoriasis der Nägel, Psoriasis, Psoriasis pustulosa, Arthralgie, Muskuloskelettale Steifigkeit, Psoriasis athropathica sowie Schmerzen des Muskel- und Skelettsystems
o operationalisiert als UEs, die zum Therapieabbruch führten
Verwendete Abkürzungen:
BASDAI: Bath Ankylosing Spondylitis Disease Activity Index; BSA: Body Surface Area; DAPSA: Disease Activity in Psoriatic Arthritis; FACIT: Functional Assessment of Chronic Illness Therapy; HLGT: High Level Group Term; KI: Konfidenzintervall; LDI: Leeds Daktylitis Index; MCS: Mental Component Score; MDA: Minimale Krankheitsaktivität; mNAPSI: modifizierter Nagelpsoriasis-Schweregrad-Index; n: Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens 1) Ereignis; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; NRI: Non-Responder-Imputation; PASI: Psoriasis Area and Severity Index; PCS: Physical Component Score; PGA-PsA: Patient’s Global Assessment of Arthritis; PsAID-12: Psoriatic Arthritis Impact of Disease-12; PsAQoL: Psoriatic Arthritis Quality of Life; PtAAP: Patient’s Assessment of Arthritis Pain; RCT: randomisierte kontrollierte Studie; RR: relatives Risiko; SF-36: Short Form 36-Item Health Survey; SJC66: Swollen Joint Counts; SOC: System Organ Class; SPARCC: Spondyloarthritis Research Consortium of Canada; SUE: schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; TJC68: Tender Joint Counts; UE: unerwünschtes Ereignis; VAS: visuelle Analogskala
b)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorhergehende Therapie mit krankheitsmodifizierenden biologischen Antirheumatika (bDMARD) unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben
Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Es liegen keine Daten vor.
Morbidität Es liegen keine Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen Es liegen keine Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen

a)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorangegangene krankheitsmodifizierende antirheumatische (DMARD-)Therapie unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben
ca. 20 900 Patientinnen und Patienten
b)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorhergehende Therapie mit krankheitsmodifizierenden biologischen Antirheumatika (bDMARD) unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben
ca. 9 400 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Bimzelx (Wirkstoff: Bimekizumab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 28. September 2023):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​en/​documents/​product-information/​bimzelx-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Bimekizumab ist durch in der Therapie der Psoriasis-Arthritis erfahrene Ärztinnen und Ärzte vorgesehen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:

a)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorangegangene krankheitsmodifizierende antirheumatische (DMARD-)Therapie unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben
und

b)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorhergehende Therapie mit krankheitsmodifizierenden biologischen Antirheumatika (bDMARD) unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Bimekizumab
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
Gesamt:
18 700,37 €
74,78 €
18 775,15 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Adalimumab
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
Gesamt:
11 434,54 €
181,18 €
11 615,72 €
Certolizumab Pegol
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
Gesamt:
12 381,20 € – 12 428,82 €
181,18 €
12 562,38 € – 12 610,00 €
Etanercept
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
Gesamt:
11 412,64 €
181,18 €
11 593,82 €
Golimumab
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
Gesamt:
10 415,84 €
181,18 €
10 597,02 €
Infliximab
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
Gesamt:
16 177,17 €
181,18 €
16 358,35 €
Ixekizumab 16 583,41 €
Secukinumab 8 929,06 € – 17 858,12 €
Ustekinumab
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
Gesamt:
22 586,09 €
74,78 €
22 660,87 €
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. Dezember 2023)
5.
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit Bimekizumab eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:

a)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorangegangene krankheitsmodifizierende antirheumatische (DMARD-)Therapie unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben

Kein in Kombinationstherapie einsetzbarer Wirkstoff, der die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt.
b)
Erwachsene mit aktiver Psoriasis-Arthritis, die auf eine vorhergehende Therapie mit krankheitsmodifizierenden biologischen Antirheumatika (bDMARD) unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben

Kein in Kombinationstherapie einsetzbarer Wirkstoff, der die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 21. Dezember 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Dezember 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A23-60) und dem Addendum (A23-105), sofern nicht anders indiziert.

Leave A Comment