Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage VIIa (Biologika und Biosimilars) – Aktualisierung März 2025 vom: 24.06.2025
Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage VIIa (Biologika und Biosimilars) – Aktualisierung März 2025 vom: 24.06.2025

MIH83 (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage VIIa (Biologika und Biosimilars) – Aktualisierung März 2025

Vom 24. Juni 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung in Verbindung mit dem 4. Kapitel § 53b Satz 2 seiner Verfahrensordnung durch den Unterausschuss Arzneimittel in dessen Sitzung am 24. Juni 2025 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 5. Juni 2025 (BAnz AT 11.07.2025 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage VIIa zum Abschnitt M der AM-RL „Biotechnologisch hergestellte biologische Referenzarzneimittel und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel nach § 129 Absatz 1a Satz 3, 5 und 6 SGB V“ wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle wird die Zeile zum Wirkstoff „Denosumab“ wie folgt geändert:

a)
In der Zeile zum Original-/​Referenzarzneimittel „Prolia“ wird in der dritten Spalte „im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, Zulassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/​83/​EG (Biosimilars)“ die Angabe „, Osvyrti“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt.
b)
In der Zeile zum Original-/​Referenzarzneimittel „Xgeva“ wird in der dritten Spalte „im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, Zulassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/​83/​EG (Biosimilars)“ die Angabe „Jubereq,“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt.
2.
In der Tabelle wird in der Zeile zum Wirkstoff „Ustekinumab“ sowohl in der Zeile zum Original-/​Referenzarzneimittel „Stelara (intravenöse Applikation)“ als auch in der Zeile zum Original-/​Referenzarzneimittel „Stelara (subkutane Applikation)“ jeweils in der dritten Spalte „im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, Zulassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/​83/​EG (Biosimilars)“ die Angabe „Qoyvolma,“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt.
II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 24. Juni 2025

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Strippenzieher

Der iranische General Ahmad Vahidi rückt im aktuellen Konflikt um Iran zunehmend...

Allgemeines

Erzgebirge Aue:Na wenigstens können wir noch Derby und Pokal

Also ganz ehrlich: Nach dieser Saison beim FC Erzgebirge Aue muss man...

Allgemeines

Job-Scamming: Wie Betrüger Arbeitssuchende in Schulden und Ermittlungen treiben

Ein neuer Job, ein solides Gehalt, Homeoffice und flexible Arbeitszeiten – genau...

Allgemeines

Donald Trump: Der Mann, der niemals verlieren will

Donald Trump polarisiert wie kaum ein anderer Politiker der Gegenwart. Für die...