Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie: Impfung gegen COVID-19 – Nuvaxovid JN.1 und Comirnaty KP.2
Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie: Impfung gegen COVID-19 – Nuvaxovid JN.1 und Comirnaty KP.2

Pixaline (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Impfung gegen COVID-19 – Nuvaxovid JN.1 und Comirnaty KP.2

Vom 22. November 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. November 2024 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/​18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 2 wird im Abschnitt „COVID-19 mit Impfstoff“ wie folgt geändert:

1.
Nach der Zeile „Comirnaty JN.1“ wird folgende Zeile eingefügt:

Impfungen Dokumentationsnummer1
erste Dosen
eines Impfzyklus,
bzw. unvollständige Impfserie
letzte Dosis
eines Impfzyklus
nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung
Auffrischungsimpfung
1 2 3 4
„Nuvaxovid JN.1 88346 A 88346 B 88346 R2
2.
Nach der Zeile „Spikevax JN.1“ wird folgende Zeile eingefügt:

1 2 3 4
„Comirnaty KP.2 88348 A 88348 B 88348 R2
3.
Nach der Zeile „Comirnaty JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wird folgende Zeile eingefügt:

1 2 3 4
„Nuvaxovid JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88346 V 88346 W 88346 X“
4.
Nach der Zeile „Spikevax JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wird folgende Zeile eingefügt:

1 2 3 4
„Comirnaty KP.2 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88348 V 88348 W 88348 X“
II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 22. November 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

EU startet Milliardenprogramm für sieben KI-Gigafactories

Die Europäische Kommission hat das Bietverfahren für den Aufbau von bis zu...

Allgemeines

Rekordtransfer: Bayer Leverkusen verliert Top-Talent an Juventus Turin

Der internationale Transfermarkt nimmt nach dem Ende der Weltmeisterschaft deutlich Fahrt auf....

Allgemeines

Deutsche E Metalle AG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung: Was wird aus dem Lithiumprojekt und dem geplanten Börsenzusammenschluss?

Aktenzeichen: 536 IN 1409/26 – Stand: 30. Juli 2026 Das Amtsgericht Dresden...

Allgemeines

1.741 Freunde sollt ihr sein: dict.cc und das Cookie-Banner als Lebensaufgabe

Wer bisher dachte, ein Onlinewörterbuch sei vor allem dazu da, schnell ein...