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Bekanntmachung des Anrechnungsbetrags nach § 154 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Juli 2025 an

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
des Anrechnungsbetrags
nach § 154 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
für die Zeit vom 1. Juli 2025 an

Vom 16. Juni 2025

Der Anrechnungsbetrag nach § 154 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, der für Geldleistungen nach Kapitel 23 SGB XIV bei anderen Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt bleibt, wird für die Zeit vom 1. Juli 2025 an mit

967 Euro

bekannt gemacht.

Berlin, den 16. Juni 2025

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Dr. C. Beige

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