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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie: Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie:
Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung

Vom 18. Juni 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2025 beschlossen, die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie in der Fassung vom 19. November 2021 (BAnz AT 17.03.2022 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 5. Dezember 2024 (BAnz AT 18.12.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3 Satz 2 sowie in § 4 Absatz 3 Satz 1 und in § 7 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „oder § 5a“ eingefügt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach der Angabe „Potenzialerhebung“ die Angabe „bei Versicherten, die erstmals eine Verordnung der außerklinischen Intensivpflege nach dem 30. Juni 2025 erhalten“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „Versicherten“ ein Komma sowie die Angabe „die erstmals nach dem 30. Juni 2025 eine Verordnung über Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten,“ eingefügt.
c)
In Absatz 6 Satz 5 wird nach der Angabe „Diese oder dieser hat die“ die Angabe „nach ihrer oder seiner Bewertung“ eingefügt.
3.
§ 5a wird durch folgenden § 5a ersetzt:

„§ 5a Potenzialerhebung für Versicherte mit Beginn des Leistungsanspruchs vor dem 1. Juli 2025

(1) Versicherte, die vor dem 1. Juli 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bezogen haben und seitdem Leistungen nach dieser Richtlinie erhalten, haben Anspruch auf eine Potenzialerhebung, wie sie in § 5 vorgesehen ist. Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt kann eine solche Potenzialerhebung veranlassen.

(2) Bei Anzeichen, die auf ein Entwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungspotenzial schließen lassen, hat die Verordnerin oder der Verordner unverzüglich darauf hinzuwirken, dass eine Potenzialerhebung entsprechend § 5 erfolgt. Wenn der Krankenkasse aufgrund der regelmäßigen Begutachtung des Medizinischen Dienstes ein Hinweis auf ein Potenzial zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung oder ein Hinweis auf eine Möglichkeit zur Therapieoptimierung vorliegt, hat sie die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt unverzüglich über die Notwendigkeit einer Potenzialerhebung zu informieren. Diese oder dieser hat die nach ihrer oder seiner Bewertung notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Die Regelungen in § 10 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.

(3) Verordnungen gemäß § 6 sind bei Versicherten nach Absatz 1 abweichend von § 5 auch ohne Erhebung des Potenzials zulässig.“

4.
§ 5b wird gestrichen.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 5a können Folgeverordnungen auch dann für längstens bis zu 12 Monate ausgestellt werden, wenn keine Potenzialerhebung vorliegt und die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege bereits über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erfolgte. Die Gründe dafür müssen aus der Verordnung hervorgehen. Die Pflichten nach § 5a Absatz 2 bleiben unberührt.“

b)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Juni 2025

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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