Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohlerevieren im Rahmen des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“

Published On: Freitag, 24.05.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen
zur Strukturanpassung in Braunkohlerevieren
im Rahmen des Bundesmodellvorhabens
„Unternehmen Revier“

Vom 22. März 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung am 14. November 2016 die Rahmenbedingungen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes beschlossen. Damit verbunden sind erhebliche Strukturprozesse in den Braun­kohleregionen. Um diesen Prozess zu begleiten und zu gestalten, setzte der Bund 2018 eine Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ ein, die Instrumente für den Strukturwandel in den Regionen entwickeln sollte. Ziel war es, ambitionierte Klimaschutzziele und den Umbau der Energieversorgung mit regional- und industrie­politischen Zielen, das heißt der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in den Braunkohleregionen, zu verbinden. Um abrupte Strukturbrüche in den Regionen zu vermeiden, muss der Strukturwandel schon frühzeitig gemeinsam und kreativ gestaltet werden. In den betroffenen Regionen sollen neue Perspektiven für Beschäftigung, Wertschöpfung und somit Wohlstand entwickelt und umgesetzt werden.

Dabei stehen Initiativen in den Regionen und die Kreativität und die Fähigkeiten engagierter Menschen vor Ort im Zentrum. Dies bedeutet, dass die Gestaltung des Strukturwandels sich auch vor Ort entscheidet.

Für diese Gestaltung stehen im Rahmen des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ bis 2027 jährlich 8 Millionen Euro für die vier Braunkohleregionen in Deutschland zur Verfügung. Dabei ist entscheidend, dass diese Mittel ergänzend zu den regionalpolitischen Maßnahmen des Bundes für strukturschwache Regionen genutzt werden sollen. Nach seinem Start 2017 wurde „Unternehmen Revier“ im Jahr 2021 einer Zwischenevaluation unterzogen. Diese zeigte, dass das Förderprogramm zu einem wesentlichen Baustein bei der Gestaltung des Strukturwandels in den Braunkohleregionen erwachsen ist und weiterhin enormes Potenzial birgt. Die Umsetzung und Gestaltung des Förderprogramms liegen vollständig in den Händen regionaler Akteure vor Ort. Insbesondere der dortige Aufbau von Kompetenzen und die Vernetzung in den Revieren zeigen ihre Wirkung und äußern sich in einer optimierten Förderprogrammdurchführung sowie mehr und mehr Nutzen bringender geförderter Projekte. Die Initiierung neuer regionaler Wertschöpfungsketten sowie das Anstoßen kreativer Ideen mit dem Ziel der Stärkung der regionalen Wirtschaft soll beibehalten werden. Aus diesem Grund hat der Bund in enger Abstimmung mit seinen Partnern vor Ort beschlossen, die zunächst bis 2021 befristete Förderrichtlinie zu verlängern und auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse zu optimieren.

Im Fokus stehen weiterhin die Sicherung und der Ausbau der industriellen Kerne in den Revieren, die Fachkräfte­entwicklung sowie die Chancen in Themenfeldern wie Industrie und Handwerk 4.0, Digitalisierung oder Bioökonomie. Das Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ soll hier zusätzliche Impulse für eine Modernisierung der Reviere setzen. Neue Ideen sollen entwickelt, Akteure vernetzt, Realisierungschancen erprobt und ausgewertet und ein gegen­seitiger Austausch innerhalb aber auch zwischen den Revieren etabliert werden. Die inhaltlichen Ziele des Bundesmodellvorhabens sollen über eine zielorientierte Förderung erreicht werden. Vor dem Hintergrund in der Zwischenzeit beschlossener umfangreicher Maßnahmen für Länder und kommunale Gebietskörperschaften zur Struktur­stärkung in den Kohleregionen durch den Bund wird der Fokus des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ zukünftig stärker auf modellhafte Projekte von Unternehmen gelegt. Innerhalb des groben Rahmens, den diese Förderrichtlinie sowie das Grundgesetz der regionalen Strukturförderung des Bundes setzt, bleiben die Reviere weiterhin selbst verantwortlich für die Projektauswahl und die Förderprogrammdurchführung und werden durch den Bund und ein dafür beauftragtes Begleitvorhaben weiterhin unterstützt. Das Begleitvorhaben sammelt Erkenntnisse aus den Projekten und unterstützt das BMWK dabei, daraus Anpassungs- und Handlungsempfehlungen für regional- und strukturpolitische Aktivitäten in den Braunkohleregionen und darüber hinaus abzuleiten. Auf diese Weise entfaltet „Unternehmen Revier“ einen erheblichen Nutzen für andere Strukturwandelregionen in Deutschland.

Der Strukturwandel in den Braunkohleregionen ist das Ergebnis der Aktivitäten aller beteiligten Ebenen der Kommunen, der Landkreise, der Länder, des Bundes und der Europäischen Union (EU). Auch die Sozialpartner spielen im Strukturwandel eine herausragende Rolle. Am Ende aber kommt es vor allem auf das Engagement und die Ideen der betroffenen Menschen an, um den Braunkohleregionen eine Perspektive als starke, zukunftsfähige Wirtschaftsstandorte zu geben. Genau an dieser Stelle setzt das Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ an.

1.1 Zuwendungszweck

Die Projekte sollen einen erkennbaren Beitrag für den Strukturwandel in dem jeweiligen Braunkohlerevier sowie gegebenenfalls in den anderen Braunkohleregionen leisten. Dieser Beitrag kann sich unter anderem im Aufbau neuer Wertschöpfungsketten, der Gewinnung von Fachkräften, im Aufbau von Clustern oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen äußern. Die Konkretisierung dieser Ziele erfolgt im Rahmen revierspezifischer Regionaler Inves­titionskonzepte (RIK, siehe Nummer 2.3). Zur Erreichung dieser Ziele sollen im Wege von Ideen- und Projektwettbewerben neue Ideen und kreative Ansätze in ausgewählten Themenfeldern entwickelt, erprobt und umgesetzt werden, die nicht nur innerhalb der ausgewählten Regionen, sondern auch in anderen Regionen wertvolle Erkenntnisse zur Stärkung der regionalen Wirtschaft beitragen können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Projekte können nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der dazugehörigen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-P-Kosten oder ANBest-Gk) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit die Förderung einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einer kommunalen Einrichtung oder einer Hochschule oder Forschungseinrichtung im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wird, unterliegt die Förderung horizontalen beihilferechtlichen Vorgaben und wird ausschließlich auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (De-minimis-Verordnung)1 durchgeführt.

1.3 Verteilungsschlüssel

Die für das Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Bundes werden nach folgendem Schlüssel auf die Reviere aufgeteilt:

Rheinisches Revier – 25 %
Lausitzer Revier – 40 %
Mitteldeutsches Revier – 20 %
Helmstedter Revier – 10 %

Ein Anteil von 5 % verbleibt beim Bund.

Eine bedarfsgerechte Umschichtung ist unter Beteiligung der Reviere möglich.

1.4 Regionale Abgrenzung

Bezugsgebiet des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ sind folgende Landkreise, die entweder unmittelbar vom Rückgang der Braunkohleförderung beziehungsweise der Braunkohleverstromung oder mittelbar durch enge funktionale Beziehungen zu den Braunkohleregionen betroffen sind.

Rheinisches Revier:

in Nordrhein-Westfalen:

Rhein-Kreis Neuss
Kreis Düren
Rhein-Erft-Kreis
Städteregion Aachen
Kreis Heinsberg
Kreis Euskirchen
Stadt Mönchengladbach

Lausitzer Revier:

in Brandenburg:

Landkreis Elbe-Elster
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Landkreis Dahme-Spreewald
Landkreis Spree-Neiße/​Wokrejs Sprjewja-Nysa
Stadt Cottbus/​Chósebuz

in Sachsen:

Landkreis Bautzen
Landkreis Görlitz

Mitteldeutsches Revier:

in Sachsen:

Landkreis Leipzig
Stadt Leipzig
Kreis Nordsachsen

in Sachsen-Anhalt:

Burgenlandkreis
Saalekreis
Stadt Halle
Landkreis Mansfeld-Südharz
Landkreis Anhalt-Bitterfeld

in Thüringen:

Landkreis Altenburger Land

Helmstedter Revier:

in Niedersachsen:

Stadt Braunschweig
Landkreis Helmstedt
Landkreis Wolfenbüttel
Stadt Wolfsburg

Für die Umsetzung des Förderprogramms ist in jedem der Reviere jeweils ein Abwicklungs- und Regionalpartner zuständig.

Die Kontaktdaten der Abwicklungs- und Regionalpartner werden im Internet auf der Internetseite des BMWK http:/​/​www.bmwk.de bekannt gegeben.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind ausschließlich Projekte, die im bundesweiten Maßstab Modellcharakter haben und deren Auswahl ausschließlich in den Ideen- und Projektwettbewerben erfolgt (siehe Nummer 7). Die Projekte müssen grundsätzlich geeignet sein, das in Nummer 1.1 festgelegte Ziel in den Braunkohleregionen zu erreichen, und gleichzeitig neue, in der Form noch nicht vorhandene Ansätze verfolgen. Dazu können Innovationen bei Produkten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen sowie neue Kooperations- und Vernetzungsformen gehören.

Bevorzugt werden Projekte, die als Pilotprojekt für andere Regionen im Strukturwandel dienen können. Ein besonderer Fokus des Förderprogramms liegt auf der Förderung von Projekten von oder unter Beteiligung von Unternehmen.

Grundsätzlich sollen die Projekte einen unmittelbaren Bezug zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum wirtschaft­lichen Strukturwandel aufweisen.

2.1 Förderfähige Projekte

Förderfähig sind grundsätzlich

Einzelprojekte (investiv/​nicht investiv)
Verbundprojekte (investiv/​nicht investiv)

Vorrangig unterstützt werden Kooperationsprojekte verschiedener Akteure.

2.2 Inhaltliche Schwerpunkte

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftsstandortes
Entwicklung neuer Geschäftsfelder, Sektordiversifizierung
Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
Unterstützung von Existenzgründerinnen und Existenzgründern
Stärkung der digitalen Kompetenz
Optimierung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
Stärkung des Innovationspotenzials
Qualifizierung und Fachkräftesicherung
Qualifizierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Überbetriebliche Initiativen, Ausbildungspakte
Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung
Cluster- und Innovationsmanagement
Vernetzung der Unternehmen und Akteure entlang der Wertschöpfungsketten
Kooperation von Hochschulen und Unternehmen
Überregionale Initiativen zur Stärkung der Wirtschaftskraft in den Revieren
Kompetenz- und Kapazitätsaufbau in Unternehmen, Kommunen und sonstigen Akteuren im Revier
Fördermittelscout
Schülerwettbewerbe
Sektorkompetenzen stärken, zum Beispiel in den Bereichen Energieregion, Digitalisierung, Handwerk, Tourismus

Grundsätzlich können auch Projektideen eingereicht und gefördert werden, die anderen als den vorstehend genannten Themenschwerpunkten zuzuordnen sind, wenn sie ansonsten den in dieser Förderrichtlinie formulierten Zielen und Anforderungen entsprechen.

2.3 Regionales Investitionskonzept (RIK)

Zentrale Entscheidungs- und Handlungsgrundlage für die Akteure vor Ort (Abwicklungspartner, vergleiche Nummer 7 Buchstabe a) sind die von den Regionalpartnern im jeweiligen Revier in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erstellten RIK. Diese stellen die Fördervereinbarungen zwischen BMWK und jeweiliger Braunkohleregion für die Laufzeit des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ dar.

Die Projekte sollen einen erkennbaren Beitrag für den Strukturwandel in dem jeweiligen Braunkohlerevier sowie gegebenenfalls in den anderen Braunkohleregionen leisten. Dieser Beitrag kann sich unter anderem im Aufbau neuer Wertschöpfungsketten, in der Gewinnung von Fachkräften, im Aufbau von Clustern oder in der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen äußern. Die Konkretisierung dieser Ziele erfolgt im Rahmen Regionaler Investitionskonzepte der jeweiligen Braunkohleregionen in Abstimmung mit dem BMWK. Diese Festlegung ist die

fachlich-inhaltliche Grundlage zur Förderung von Projekten mit den Mitteln des Bundesmodellvorhabens. Die im RIK beschriebenen Aktivitäten und Ziele sind zugleich der Maßstab für die Erfolgskontrolle. Dabei soll zwischen strategischen und operationalisierbaren Zielen unterschieden werden. Die Ziele müssen SMART, das heißt spezifisch-konkret, messbar, anspruchsvoll, realistisch und terminiert sein.

Im RIK ist ferner der Kernraum des jeweiligen Reviers innerhalb der regionalen Abgrenzung gemäß Nummer 1.4 definiert, auf den der Einsatz der Förderung zu fokussieren ist. In den außerdem im RIK beschriebenen umliegenden Regionen können Projektpartner beteiligt oder einzelne Projekte gefördert werden, sofern die Strukturwirksamkeit für den Kernraum der Reviere nachgewiesen werden kann.

Die RIK werden regelmäßig einmal jährlich durch die Regionalpartner geprüft und bei Bedarf aktualisiert. Eine erste Überarbeitung beziehungsweise Aktualisierung der RIK soll nicht später als sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die grundsätzlich ihren Sitz in den in Nummer 1.4 dargestellten Revieren haben sollen. Nähere Einzelheiten hierzu können in den Aufrufen zu den Ideen- und Projektwettbewerben (vergleiche Nummer 7.1) geregelt werden.

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern der Antragstellende eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Weiterhin sind Unternehmen nicht antragsberechtigt, die unter die Ausnahmetatbestände des Artikels 1 der De-minimis-Verordnung fallen.

Jeder Antragstellende muss personell und materiell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und in den jeweiligen Nebenbestimmungen sowie in dieser Förderrichtlinie geregelt. In dem jeweiligen Förderaufruf zum Ideen- und Projektwettbewerb werden die Voraussetzungen ergänzend erläutert. Insbesondere dürfen Zuwendungen nur an solche Empfänger bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Abwicklung zu erwarten ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Teilfinanzierung von Projekten, deren Gesamt­finanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

Die Projekte müssen einen erkennbaren Beitrag für den Strukturwandel in dem jeweiligen Braunkohlerevier sowie gegebenenfalls in den anderen Braunkohleregionen leisten. Das Verwertungsinteresse und die Verwertungsmöglichkeiten müssen konkret dargestellt werden. Voraussetzung ist die Einbindung in das RIK (siehe hierzu Nummer 2.3).

Mit der Umsetzung des zu fördernden Projekts darf nicht vor der Bewilligung der Förderung begonnen worden sein.2

5 Art, Höhe und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen sind im Wege der Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse nach den Regelungen des Haushaltsrechts des Bundes zu gewähren. Sie sind bei Bewilligung auf einen Höchstrahmen zu begrenzen und dürfen die tatsächlichen Ausgaben und Kosten nicht überschreiten.

Die Zuwendungssumme beträgt je Einzelprojekt maximal 300 000 Euro, je Verbundprojekt maximal 1 200 000 Euro (maximal 300 000 Euro je Antragstellenden).

5.1 Bemessungsgrundlage/​Förderquoten

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten, die mit bis zu 90 % gefördert werden können.

Eine angemessene Eigenbeteiligung der Antragstellenden ist vorzusehen. Grundsätzlich hat der Antragstellende Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % einzubringen. Diese Eigenmittel dürfen nicht aus anderen öffentlichen Zuwendungen bestritten werden. Handelt es sich bei dem Antragstellenden um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, beträgt der Eigenmittelanteil mindestens 40 %.

5.2 Förderfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten

Förderfähig sind folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten, soweit sie projektspezifisch und angemessen sind:

Ausgaben für Anschaffungen und Investitionen beziehungsweise bei Kostenförderung deren Abschreibung, Ausgaben für Verbrauchsmaterial und Kleingeräte;
Personalausgaben;
Ausgaben für externe Beratungsleistungen;
Ausgaben für Maßnahmen zur Vernetzung und zur Kommunikation zwischen den Akteuren und Veranstaltungen.

Einschränkungen der Förderung

Machbarkeitsstudien und die Erarbeitung von Konzepten gehören grundsätzlich nicht zu den förderfähigen Ausgaben. In begründeten Ausnahmefällen und wenn sie maximal 10 % der förderfähigen Ausgaben ausmachen, dürfen sie jedoch einbezogen werden. Von Elementen einer Machbarkeitsstudie ist dabei regelmäßig auszugehen, wenn auch im Fall von Erkenntnissen, die einen Projekterfolg erwarten lassen, keine Umsetzung im Rahmen der Förderung vorgesehen ist.

Personal- und Sachkosten beim Regionalpartner, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Förderprogramms „Unternehmen Revier“ entstehen, können bis zu einem Höchstbetrag aus Mitteln des Förderprogramms „Unternehmen Revier“ finanziert werden. Der Höchstbetrag beträgt pro Jahr:

im Rheinischen Revier 150 000 Euro,

im Lausitzer Revier 200 000 Euro,

im Mitteldeutschen Revier 135 000 Euro und

im Helmstedter Revier 100 000 Euro.

Der Sachkostenanteil darf dabei einen Jahresbetrag von 40 000 Euro nicht übersteigen.

5.3 Förderdauer

Die Laufzeit eines geförderten Projektes darf maximal vier Jahre betragen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgaben- oder Kostenbasis werden entweder die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sein.

Im Fall einer Abrechnung auf Kostenbasis erfolgt die Abrechnung der Kosten ausschließlich im Wege einer pauschalierten Abrechnung gemäß Nummer 6 der ANBest-P-Kosten.

Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P wird die Wertgrenze, ab der Vergaberecht anzuwenden ist, von 100 000 Euro auf 300 000 Euro erhöht. In diesen Fällen hat der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

Eine Zuwendung für ein Projekt nach dieser Förderrichtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus anderen Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Dabei darf die insgesamt gewährte Förderung die tatsächlichen Kosten des Projektes nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen dem Zuwendungsgeber mitzuteilen. Die Eigenbeteiligung des Antrag­stellenden (vergleiche Nummer 5.1) ist in jedem Fall aus eigenen Mitteln zu erbringen; Mittel aus öffentlichen Zu­wendungen dürfen hierfür nicht herangezogen werden. Im Einklang mit der vorliegenden Förderrichtlinie gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2832 der Kommission festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach letztgenannter Verordnung kumuliert werden. Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.

Im Einklang mit der vorliegenden Förderrichtlinie gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

7 Verfahren

Die Förderung erfolgt über

a)
Aufrufe zu Ideen- und Projektwettbewerben der Abwicklungs- und Regionalpartner
Für die Abwicklung der Fördermaßnahme in den in Nummer 1.4 genannten Revieren beauftragt die Bundes­regierung, vertreten durch das BMWK, jeweils einen Abwicklungspartner. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden im Internet auf der Internetseite des BMWK, https:/​/​www.bmwk.de, bekannt gegeben.
Das Verhältnis zwischen Abwicklungspartner und Regionalpartner ist vertraglich zu regeln und mit dem Bund abzustimmen.
b)
Aufrufe zu Ideen- und Projektwettbewerben des Bundes

Ansprechpartner ist das

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Referat ID3 – Strukturwandel Kohleregionen
Scharnhorststraße 34 – 37
10115 Berlin

E-Mail: buero-id3@bmwk.bund.de

7.1 Aufrufe zu den Ideen- und Projektwettbewerben

In enger Abstimmung und Zusammenarbeit rufen die Abwicklungs- und Regionalpartner (vergleiche Nummer 7 Buchstabe a) in festen zeitlichen Abständen Ideen- und Projektwettbewerbe aus. Projektwettbewerbe können auch von mehreren Revieren revierübergreifend ausgerufen werden.

Daneben kann der Bund selbst Ideen- und Projektaufrufe starten. In diesem Fall liegen die Prüfung und Bewertung der eingereichten Projekte sowie die Entscheidung über deren Förderung und die Förderung selbst beim Bund.

7.2 Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Interessentinnen und Interessenten können sich aufgrund eines Aufrufs zum Ideen- und Projektwettbewerb im Rahmen des im Folgenden beschriebenen Antragsverfahrens bei der in dem jeweiligen Aufruf genannten Stelle (Regional- und/​oder Abwicklungspartner oder Bund) bewerben.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass alle Projekte im wettbewerblichen Auswahlverfahren anhand der eingereichten Projektskizzen (Nummer 7.2.1.1) mittels transparenter und nachvollziehbarer Projektauswahlkriterien durch eine Jury empfohlen werden. Bei gleicher Qualität gewerblicher und nicht-gewerblicher Projekte wird dem gewerblichen Projekt der Vorzug gegeben.

Der standardisierte Auswahlprozess wird durch den Regional- oder Abwicklungspartner dokumentiert.

7.2.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Die im Aufruf zum jeweiligen Ideen- und Projektwettbewerb genannte Stelle (Abwicklungs- und/​oder Regionalpartner oder Bund) nimmt die von Interessentinnen und Interessenten eingereichten Projektskizzen entgegen und führt die erforderliche Prüfung und Bewertung durch und legt sie der Jury zur Empfehlung vor. Die Auswahl der geförderten Projekte erfolgt auf der Grundlage der in dem jeweiligen RIK (vergleiche Nummer 2.3) verankerten Kriterien, die im Einklang mit dieser Förderrichtlinie stehen müssen.

Die zuständige Stelle (Regional- oder Abwicklungspartner) informiert die Interessentinnen und Interessenten schriftlich über den Ausgang der Prüfung und fordert sie gegebenenfalls zu einer formellen Antragstellung auf.

Die Durchführung der beiden Stufen des Antragsverfahrens richtet sich nach den folgenden Maßgaben, soweit dem nicht zwingende bundeshaushaltsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

7.2.1.1 Inhalt und Prüfung der Projektskizzen

Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache einzureichen und müssen eine Darstellung mit folgender Gliederung enthalten:

Projektbeschreibung inklusive Arbeitsplan und Planungen für einen Dauerbetrieb;
Innovation und Kreativität des Projektes;
Modellcharakter der Idee;
Mehrwert zum Strukturwandel in der jeweiligen Braunkohleregion;
Übertragbarkeit auf andere Regionen;
Notwendigkeit der Förderung;
geschätzter gesamter Zeit- und Mittelaufwand;
Fachkenntnis, Motivation und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers.

Im Vordergrund der einzureichenden Projektskizzen sollten in jedem Fall neben dem Nutzen für die Antragstellenden beziehungsweise die jeweiligen Unternehmen stets auch der Nutzen für die Region sowie Erfolgsaussichten und die Übertragbarkeit der Lösungen auf andere Regionen stehen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts (inklusive nachvollziehbaren Arbeitsplans sowie gegebenenfalls Planungen für den Dauerbetrieb);
Qualität und Erfolgsaussichten des Projekts;
wirtschaftlicher Nutzen für die jeweilige Braunkohleregion (auch unter den im RIK festgelegten Kriterien);
Innovation und Kreativität des Ansatzes;
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Interessenten (die Fachkunde ist zum Beispiel mittels geeigneter Referenzen nachzuweisen);
Übertragbarkeit auf andere Regionen.

Weitere, im RIK genannte Kriterien sind bei der Prüfung und Bewertung ebenfalls einzubeziehen.

Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Einreichung einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Interessentin beziehungsweise der Interessent hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen.

7.2.1.2 Inhalt und Prüfung der förmlichen Förderanträge sowie Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessentinnen und Interessenten bei positiv bewerteter Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen und der in der Aufforderung zur Antragstellung genannten Stelle in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Projektanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Antragstellende haben im Projektantrag alle Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung und Bewertung des Projekts erforderlich sind. Insbesondere haben die Anträge einen detaillierten Arbeits- und Zeitplan sowie Meilensteine zu enthalten. Weitere Einzelheiten hierzu sind den Antragstellenden mit der Aufforderung zur Abgabe eines förmlichen Förderantrags mitzuteilen. Dem Antrag ist eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beizufügen, in der die Antragstellenenden alle anderen ihnen in den vergangenen drei Jahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen angeben („De-minimis“-Erklärung).

Die Förderanträge werden vom Abwicklungspartner (vergleiche Nummer 7 Buchstabe a) beziehungsweise von der zuständigen Stelle des BMWK nach den auch für die Projektskizzen geltenden Kriterien geprüft. Die Abwicklungspartner legen Förderanträge für Projekte mit einem Fördervolumen zwischen 50 000 und 100 000 Euro vor der Bewilligung dem BMWK zur Stellungnahme vor. Bewilligungen von mehr als 100 000 Euro Fördervolumen dürfen nur im Einvernehmen mit dem BMWK ausgesprochen werden.

Eine Aufspaltung eines Projekts in mehrere Teilprojekte mit dem Ziel, die genannten Grenzen zu unterschreiten, ist nicht zulässig. Anschlussfinanzierungen für bereits geförderte Projekte können im Rahmen von „Unternehmen Revier“ nicht gewährt werden.

Die Abwicklungspartner haben in den Zuwendungsbescheiden in angemessener Form auf die Finanzierung der Fördermittel durch den Bund hinzuweisen.

7.3 Auszahlung von Fördermitteln

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt auf der Grundlage von Kostennachweisen und Zahlungsanforderungen. Die Auszahlung eines Restbetrags in Höhe von 10 % der Zuwendung erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Ausnahmen hiervon sind mit Zustimmung des BMWK möglich.

7.4 Nachweis der Verwendung

Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. Umfang und Inhalt des Verwendungsnachweises sind im Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung festzulegen.

7.5 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sofern nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, sowie die EU-beihilferechtlichen Regelungen der De-minimis-Verordnung.

Bis einschließlich 31. Dezember 2025 erhalten die erfolgreichen Antragstellenden mit dem Zuwendungsbescheid eine „De-minimis“-Bescheinigung ausgehändigt. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der bewilligenden Stelle vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuwendungen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

Ab dem 1. Januar 2026 sind die im Einklang mit dieser Förderrichtlinie gewährten De-minimis-Beihilfen im Zentralregister gemäß Artikel 6 der De-minimis-Verordnung zu erfassen. Das im vorangegangenen Absatz beschriebene Verfahren gilt übergangsweise, solange das Zentralregister noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt (vergleiche Artikel 7 Absatz 4 De-minimis-Verordnung).

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Förderung nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.

7.6 Datenschutz und Erfolgskontrolle

Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder den administrierenden Stellen zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Frage­stellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymi­siert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

7.7 Berichtspflichten

Die Abwicklungspartner berichten dem BMWK jährlich bis zum 15. Dezember über die Durchführung des Förderprogramms, die ausgewählten Projekte sowie die Verwendung der Mittel und die eingegangenen Verpflichtungen für die kommenden Jahre.

8 Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt am 24. Mai 2024 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohlerevieren im Rahmen des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ vom 16. August 2021 (BAnz AT 13.09.2021 B1).

Berlin, den 22. März 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Wiegandt

1
Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023.
2
Beginn der Arbeiten für das Projekt ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

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