Bekanntmachung der fünften geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der fünften geänderten Regelung
zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen
im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19
(„Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)1

Vom 21. Dezember 2021

Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage der Nummer 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 wurde die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ notifiziert und von der Europäischen Kommission am 24. März 2020 genehmigt. Auf der Grundlage der diese Mitteilung ändernden Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 2215 final vom 3. April 2020 wurde die „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ notifiziert und von der Europäischen Kommission am 11. April 2020 genehmigt. Die Mitteilung vom 19. März 2020 wurde durch die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 4509 final vom 29. Juni 2020 erneut geändert, woraufhin die „Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ am 27. Juli 2020 von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Die Mitteilung vom 19. März 2020 wurde durch die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 erneut geändert, woraufhin die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ am 19. November 2020 von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Die Mitteilung vom 19. März 2020 wurde durch die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2021) 564 final vom 28. Januar 2021 erneut geändert, woraufhin die „Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ am 12. Februar 2021 von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Nachdem die Mitteilung vom 19. März 2020 durch die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2021) 8442 vom 18. November 2021 erneut geändert wurde, ergeht folgende „Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“:

§ 1

Gewährung von Kleinbeihilfen2

(1) Auf Grundlage dieser Beihilferegelung können beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigen.

(2) Für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors3 darf die Kleinbeihilfe 345 000 Euro und für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse4 290 000 Euro nicht übersteigen.

(3) Ist ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig, für die nach Absatz 1 und 2 unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten werden. Dies kann etwa durch eine getrennte Buchführung sichergestellt werden.

(4) Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.

(5) Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Regelung gewährt und vor der Gewährung neuer Kleinbeihilfen zurückgezahlt wurden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Kleinbeihilfen, die

a)
in der Bundesrepublik Deutschland und
b)
an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche

gewährt werden, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Diese Regelung gilt nur für folgende Gruppen von Beihilfen:

a)
Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen;
b)
Beihilfen in Form von Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen5;
c)
Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen;
d)
Beihilfen in Form von Darlehen6;
e)
Beihilfen in Form von mezzaninen Finanzierungen;
f)
Beihilfen in Form von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und Rückgarantien;
g)
Beihilfen in Form von Eigenkapital.

Dabei muss der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 2,3 Millionen Euro je Unternehmen bleiben. In den Fällen von § 1 Absatz 2 darf der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen nicht die Obergrenze von insgesamt 345 000 Euro bzw. 290 000 Euro je Unternehmen übersteigen.

(3) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, dürfen nicht auf der Grundlage des Preises oder der Menge der auf den Markt gebrachten Produkte festgelegt werden.

(4) Für Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind7, gilt diese Regelung nur, wenn

a)
der Beihilfebetrag nicht auf der Basis des Preises oder der Menge der von den Primärerzeugern gekauften oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebrachten Erzeugnisse festgelegt wird, außer wenn die von den betreffenden Unternehmen bei Primärerzeugern gekauften Erzeugnisse entweder nicht auf den Markt gebracht oder für ernährungsfremde Zwecke wie Destillation, Methanisierung oder Kompostierung verwendet wurden und
b)
die Beihilfe weder ganz noch teilweise an die Primärerzeuger weitergereicht wird.

(5) Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, gilt diese Regelung nur, soweit keine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission8 genannten Kategorien von Beihilfen betroffen ist.

(6) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung9, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden; abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen10 noch Umstrukturierungsbeihilfen11 erhalten haben.

§ 2a

Umwandlung von rückzahlbaren Instrumenten

Beihilfen, die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Mitteilung C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung) in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Rückgarantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 30. Juni 2023 erfolgt und die Vorgaben dieser Regelung eingehalten werden.

§ 3

Kumulierung

(1) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final), insbesondere mit Beihilfen nach der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“) und der Regelung zur vorübergehenden ­Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“).

(2) Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung12, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen13 sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen14.

§ 4

Überwachung und Veröffentlichung

(1) Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der in § 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

(2) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Kleinbeihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2022 eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung, die auf der Grundlage dieser Regelung eingeführt wurden. Hierfür übermittelt die beihilfegebende Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz rechtzeitig die erforderlichen Informationen.

(4) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser ­Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro15 beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro16 im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission17 veröffentlicht werden.

§ 5

Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft, d. h. Gewährungen von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.18 Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 30. Juni 2022 entstanden sein.

Berlin, den 21. Dezember 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Lücke

1
Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 21. Dezember 2021 unter der Beihilfe-Nr. SA.100743 (2021/​N).
2
Der Gesamtbetrag der auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen beläuft sich (Stand: 21. Dezember 2021) schätzungsweise auf mehrere Milliarden Euro.
3
Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
4
Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1.
5
Unter den Begriff „andere Zahlungen“ können Leasingraten fallen, die von Leasingnehmern an Leasinggesellschaften geleistet werden, die ihrerseits ein Globaldarlehen mit Haftungsfreistellung durch eine staatliche Stelle erhalten und diese Vorteile an ihre Leasingnehmer weitergeben. Die „Vergünstigung“ kann in der Stundung von Leasingraten oder einer günstigen Leasingrate liegen sowie darin, dass die Leasinggesellschaft aufgrund der Haftungsfreistellung überhaupt bereit ist, in Krisenzeiten einen Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer abzuschließen. Die beihilfegebende Stelle vereinbart mit den Leasinggesellschaften, dass der Refinanzierungsvorteil vollständig an den Leasingnehmer weitergeleitet wird und die Leasinggesellschaften eine Marge nur zur Deckung ihrer Kosten (insbesondere Risikokosten) erhalten.
6
Die Darlehen können Unternehmen direkt oder über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre gewährt werden.
7
Gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1.
8
Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45.
9
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/​2014.
10
Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
11
Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
12
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.
13
Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV sowie die Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.
14
Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und die Verordnung (EU) Nr. 360/​2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
15
Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
16
Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
17
Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden:
https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de
18
Wenn sich die Kleinbeihilfen der beihilfegebenden Stellen im Rahmen dieser Regelung halten, müssen diese Maßnahmen nicht gesondert bei der Kommission notifiziert werden, da diese Bundesregelung als „aid scheme“ gilt, d. h. bei der Vergabe von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung ist ein Rechtsgrundlagenverweis hierauf notwendig. Bestehende De-minimis-Förderprogramme und -richtlinien von Bund, Ländern und Kommunen brauchen also nicht geändert zu werden.

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