Beamtenrecht: Dienstunfall durch Anschreien

Ein Beamter wurde zu einem Vorgesetzten gerufen. Das Gespräch wurde laut. Der Beamte wurde angeschrieen. Der Polizeibeamte war selber in Konflikt mit dem Gesetz geraten und der Vorgesetze verlor die Kontrolle.

Daraufhin entwickelte der Beamte eine Depression und eine Belastungsstörung. Das könne eine Dienstunfall sein, meint das Bundesverwaltungsgericht,  11.10.2018, Az. 2 B 3.18, und  gewährte dem Antragsteller Unfallfürsorge. Da der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde bekommt er erhöht sich sein Ruhegehalt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht liest sich so, als seien die Beamten laut geworden, weil der spätere Kläger ein eigentümliches Hobby hatte: „Aufenthalt in der Nähe von Kindern“.

Das Bundesverwaltungsgericht formuliert es so:

Im Heimatdorf „unternahm er häufig Fahrradtouren, die ihn regelmäßig zu einem Jugendwaldheim führten. Gegenüber dem Eingang des Jugendwaldheims legte der Kläger häufig Rast ein. Am Abend des 5. Oktober 2004 führte den Kläger zum dritten Mal binnen weniger Tage eine abendliche Fahrradtour in die Nähe des Eingangs des Jugendwaldheims. Nachdem der Kläger bereits am Vortag darauf hingewiesen worden war, dass die Situation für die Kinder – ca. 30 Schüler einer 8. Klasse – sehr negativ sei und er aufgefordert worden war, den Ort zu verlassen, rief nunmehr eine Lehrkraft die Polizei. Nach einem Hinweis auf u.a. das Geschehen am Vortag, bei dem einzelne Kinder derart eingeschüchtert worden seien, dass sie Angst vor dem Kläger bekommen hätten, erteilten die Polizeibeamten dem Kläger einen Platzverweis sowie ein Aufenthaltsverbot „mindestens bis Freitag“ für einen Umkreis von 500 Metern um das Jugendwaldheim; letztlich wurde der Kläger zur Durchsetzung des Platzverweises in Gewahrsam genommen und auf die örtliche Polizeidienststelle, ein Polizeikommissariat, verbracht. Die beim Kläger befindliche Dienstwaffe wurde beschlagnahmt. Um 22.30 Uhr wurde der Kläger aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Bereits gegen 21.50 Uhr hatte das Polizeikommissariat der Dienststelle des Klägers telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger gegen 21.30 Uhr „vorläufig festgenommen“ worden sei; der Festnahmegrund habe auf „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“, „Verstoß gegen Weisungen“ und „Spannerei“ gelautet.“

Also in den Behörden bitte immer leise sprechen, da die Steuerzahler solche Eskapaden auch noch bezahlen müssen.

 

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