Amtsgericht Fürth ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an
Aktenzeichen: IN 438/26
Die Baugenossenschaft Franken eG mit Sitz in Cadolzburg hat beim Amtsgericht Fürth einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Das Insolvenzgericht ordnete daraufhin am 13. Juli 2026 um 14.45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung an.
Der gerichtliche Beschluss dient zunächst dazu, das Vermögen der Genossenschaft vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Ein Insolvenzverfahren ist damit noch nicht endgültig eröffnet. In der vorläufigen Phase wird insbesondere geprüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Dr. Hubert Ampferl zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht Fürth Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl aus Nürnberg.
Nach dem Beschluss darf die Baugenossenschaft künftig nur noch mit seiner Zustimmung wirksam über ihr Vermögen verfügen. Der sogenannte Zustimmungsvorbehalt gilt ausdrücklich auch für die Einziehung offener Forderungen.
Damit bleibt die Geschäftsleitung grundsätzlich im Amt, ihre wirtschaftlichen Entscheidungen stehen jedoch unter der Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Dr. Ampferl soll nun die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft untersuchen, das vorhandene Vermögen sichern und dem Gericht über die Voraussetzungen für eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens berichten.
Antrag wurde von der Genossenschaft selbst gestellt
Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Eigenantrag der Baugenossenschaft Franken eG.
Die Genossenschaft ist unter der Nummer GnR 292 beim Amtsgericht Fürth eingetragen. Vertreten wird sie nach den Angaben im Gerichtsbeschluss durch den Vorstand Dr. Wilfried Krah.
Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte von Dr. Knapp Restructuring Law aus Bad Homburg benannt.
Aus dem veröffentlichten Beschluss geht nicht hervor, welche konkreten wirtschaftlichen Ursachen zu dem Insolvenzantrag geführt haben. Auch Angaben zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl möglicher Gläubiger oder zu den Auswirkungen auf Mitglieder, Mieter und Geschäftspartner enthält die Entscheidung nicht.
Noch keine endgültige Entscheidung über die Verfahrenseröffnung
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet nicht automatisch, dass das Insolvenzverfahren später tatsächlich eröffnet wird.
Das Gericht muss zunächst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und ob die vorhandene Insolvenzmasse zur Finanzierung des Verfahrens ausreicht.
Bis zu einer weiteren Entscheidung des Amtsgerichts Fürth bleibt es bei den angeordneten Sicherungsmaßnahmen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die zuerst wirksam gewordene Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung.
Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht
Beschluss vom 13. Juli 2026
Aktenzeichen: IN 438/26
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