„Barclay Private Equity“ (Website: barclay-privateequity.com): BaFin warnt vor öffentlichem Angebot angeblicher „TikTok“-bzw. „Bytedance“-Aktien durch eine „Barclay Private Equity“

„Barclay Private Equity“ (Website: barclay-privateequity.com): BaFin warnt vor öffentlichem Angebot angeblicher „TikTok“-bzw. „Bytedance“-Aktien durch eine „Barclay Private Equity“

Bisher unbekannt gebliebene Personen versuchen derzeit, unter Verwendung der Identität einer angeblichen „Barclay Private Equity“ (Website: barclay-privateequity.com) und ohne vorherige Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts, Personen in Deutschland zum Erwerb angeblicher Aktien der Unternehmen „Bytedance“ bzw. „TikTok“ und zur Überweisung vermeintlicher Zeichnungsbeträge zu bewegen.

In Wirklichkeit existiert nach Erkenntnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kein Rechtsträger mit der Bezeichnung „Barclay Private Equity“. Insbesondere besteht keinerlei Verbindung zur Barclays PLC. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Anbietenden nicht über die angebotenen Aktien verfügen bzw. diese in Wahrheit gar nicht existieren.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

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