Banken in der Pflicht

Bekannt ist ja seit Jahren, dass beratende Banken ihre Kunden auch und gerade bei geschlossenen Fonds über Provisionen aufklären müssen, die sie hinter dem Rücken der Anleger erhalten. Auch Banken haben viele Produkte des grauen Kapitalmarktes an Ihre Kunden veräußert. Das Urteil zu der Offenlegungspflicht hat der BGH bereits im Jahre 2009 gefällt. Das hatte zur Folge, da viele Kreditinstitute insbesondere in der Zeit davor über solche Rückvergütungen häufig nicht aufgeklärt haben, können noch heute Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Doch auch das haben die letzten Jahre gezeigt : Verklagen Anleger ihre Bank auf Schadenersatz, kommen diese mitunter auf recht kreative Verteidigungsstrategien. Um eine Haftung zu entgehen, argumentieren manche Kreditinstitute, dass sie jedenfalls bei sog. konzerneigenen Produkten gar nicht zur Aufklärung über Rückvergütungen verpflichtet seien. Empfiehlt etwa eine Bank einen geschlossenen Fonds, den ihr Tochterunternehmen aufgelegt hat, soll es für den Anleger offensichtlich sein, dass auch die ihn beratende Bank hieran verdient. Diese Argumentation gab es nun seit Jahren, doch das dürfte nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichtes Berlin nun vorbei sein. Das Kammergericht Berlin sieht eine Aufklärungspflicht auch bei Haus-und konzerneigenen Produkten der Banken die an ihre Kunden vermittelt werden. Das ist der Tenor eines Urteils aus dem Juni 2015.

 

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