BaFin: Hinweis der Aufsichtsbehörde zum Kreditzweitmarktgesetz

Das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) zielt darauf ab, den Schutz von Kreditnehmern zu verstärken. In diesem Kontext unterstreicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Wichtigkeit der verbraucherschutzorientierten Organisationspflichten, die von Kreditdienstleistern erfüllt werden müssen.

Laut § 14 Absatz 1 Satz 1 des KrZwMG ist es für ein Kreditdienstleistungsinstitut erforderlich, eine angemessene Geschäftsorganisation zu unterhalten, die sowohl die Beachtung gesetzlicher Vorschriften als auch betriebswirtschaftlicher Erfordernisse sicherstellt. Eine solche Organisation muss insbesondere die in § 14 Absatz 2 bis 4 KrZwMG festgelegten Organisationspflichten umfassen.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens müssen Unternehmen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 lit. c) KrZwMG zwingend Angaben zu ihrer Geschäftsorganisation als Teil ihres Geschäftsplans vorlegen. Ohne diese Angaben kann eine Beurteilung der Geschäftsorganisation nicht erfolgen, was zu einer Ablehnung des Antrags durch die BaFin führen kann.

Für das Erlaubnisverfahren fordert die BaFin insbesondere folgende Dokumente, um die Einhaltung der verbraucherschutzbezogenen Organisationspflichten nachzuweisen:

– Von der Geschäftsleitung festgelegte Regelungen für die Unternehmensführung und interne Kontrollverfahren in schriftlicher oder elektronischer Form, die auf die Wahrung der Rechte der Kreditnehmer und den Schutz personenbezogener Daten abzielen,
– Von der Geschäftsleitung verabschiedete Grundsätze in schriftlicher oder elektronischer Form zum Schutz und zur Gewährleistung einer fairen Behandlung der Kreditnehmer,
– Interne Verfahren für das Erfassen und Bearbeiten von Kreditnehmerbeschwerden.

Diese Anforderungen sind nicht neu, jedoch möchte die BaFin auf die besondere Wichtigkeit dieser Dokumente im Zulassungsprozess hinweisen.

Zusätzlich verweist die BaFin auf das bereits veröffentlichte Informationsblatt zur Erteilung einer Erlaubnis für Kreditdienstleistungen nach § 10 Absatz 1 KrZwMG, das von der Deutschen Bundesbank herausgegeben wurde, sowie auf eine Liste der einzureichenden Unterlagen, die Ende 2023 veröffentlicht wurde.

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