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BaFin ordnet personelle Nachsteuerung bei der VdW Pensionsfonds AG an

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei der VdW Pensionsfonds AG einen zweiten Sonderbeauftragten eingesetzt und diesem die Befugnisse eines vollwertigen Vorstandsmitglieds übertragen. Mit diesem Schritt stellt die Aufsicht sicher, dass die Geschäftsleitung des Pensionsfonds wieder den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt ist inzwischen bestandskräftig.

Anlass für das Einschreiten der BaFin war ein Verstoß gegen die im Versicherungsaufsichtsgesetz verankerten Vorgaben zur ordnungsgemäßen Besetzung der Geschäftsleitung. Pensionsfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft sind verpflichtet, jederzeit von mindestens zwei fachlich geeigneten und zuverlässigen Geschäftsleitern geführt zu werden. Diese Anforderung dient dem Schutz der Versorgungsanwärter und -empfänger sowie der Stabilität der Altersvorsorgeeinrichtung.

Nach dem Ausscheiden eines ordnungsgemäß bestellten Vorstandsmitglieds gelang es dem Aufsichtsrat der VdW Pensionsfonds AG nicht, dauerhaft sicherzustellen, dass zwei den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Geschäftsleiter im Amt sind. Infolge dieser personellen Unterbesetzung entsprach die Unternehmensführung nicht mehr den aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Aus Sicht der BaFin lag damit ein Zustand vor, der eine ordnungsgemäße Leitung des Pensionsfonds und die Einhaltung regulatorischer Pflichten gefährden konnte.

Bereits zuvor hatte die Aufsicht reagiert, um die Funktionsfähigkeit der Geschäftsleitung aufrechtzuerhalten. Da diese Maßnahmen jedoch nicht ausreichten, um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesetzung dauerhaft sicherzustellen, entschied sich die BaFin zur Einsetzung eines weiteren Sonderbeauftragten. Dieser wurde mit den umfassenden Befugnissen eines Geschäftsleiters ausgestattet und in die Leitung des Pensionsfonds eingebunden.

Durch die Bestellung des zweiten Sonderbeauftragten wurde die rechtswidrige Unterbesetzung der Geschäftsleitung beendet. Die Maßnahme unterstreicht zugleich den Anspruch der Finanzaufsicht, bei Verstößen gegen zentrale Organisationspflichten konsequent einzugreifen. Die Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Entscheidung erfolgt auf Grundlage von § 319 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dient der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit.

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