BaFin informiert

Die BaFin hat zwei Verordnungen zum Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) überarbeitet und heute zur Konsultation gestellt: die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) und die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV). Hintergrund sind Änderungen des WpHG durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 19. Juni 2017 entgegen.

Die Änderungen der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung betreffen zum einen die Kenntnisse und Erfahrungen, die Anlageberater in Bezug auf Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen haben müssen. Für Vertriebsmitarbeiter, die Kunden Informationen zu diesen Produkten oder zu Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen erteilen, werden Anforderungen an die Sachkunde erstmals konkretisiert. Die Leitlinien, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zur Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen herausgegeben hat, wurden dabei im Wesentlichen eins zu eins übernommen. Zudem gibt es neue Sachkundekataloge für Mitarbeiter, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Finanzportfolioverwaltung betrauen.

Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung ist aufgrund der neuen Verordnungsermächtigung in § 89 Absatz 6 WpHG umfassend anzupassen. Sie konkretisiert wie bisher das Prüfungsprogramm sowie die Anforderungen an den Prüfer und macht Vorgaben für die Erstellung des Prüfungsberichts und des Fragebogens auf. Zudem enthält sie Regelungen zur Einreichung der Unterlagen bei der BaFin sowie zu den Aufbewahrungsfristen. Die zu prüfenden Pflichten ergeben sich künftig auch aus der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR), der Durchführungsverordnung zur Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) sowie der MiFIR-Durchführungsverordnung und weiteren Delegierten Verordnungen, die Technische Regulierungsstandards festlegen.

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