Anpassung der Länderliste A

Die FMA hat die «Liste A» (Liste der Länder mit erhöhten geografischen Risiken) der Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz im Sinne des Sorgfaltspflichtrechts aktualisiert. Insbesondere wurden Änderungen bei den zugrundeliegenden Indizes berücksichtigt.Die FMA weist in diesem Zusammenhang auf das Statement der FATF vom Juni 2021 hin, in welchem jene Jurisdiktionen erwähnt werden, die unter verstärkter Beobachtung stehen («FATF grey list»).

Gegenwärtig befinden sich folgende Länder auf dieser «grauen Liste» der FATF («increased monitoring»), nicht aber auf der EU-Liste (Anhang 4 SPV):

  • Albanien
  • Haiti
  • Malta
  • Philippinen
  • Senegal*
  • Südsudan
  • Marokko*
  • Burkina Faso*
  • Cayman Islands*

Bei diesen Ländern wird erwartet, dass die Sorgfaltspflichtigen bei der Bewertung des Länderrisikos die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigen. Die Situation in diesen Ländern wird in der Publikation der FATF («Jurisdictions under Increased Monitoring» – June 2021) erläutert.

Vor diesem Hintergrund nimmt die FMA diese Länder in die Liste A (Liste der Länder mit erhöhten geografischen Risiken) auf. Mit Ausnahme von Malta waren alle Länder schon bisher in der Liste A enthalten (aufgrund erhöhter Korruptionsrisiken).

Die FMA hat wiederholt festgehalten, dass spätestens beim Zusammentreffen eines erhöhten geografischen Risikos und eines weiteren Risikofaktors (z.B. hohe Vermögenswerte) verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind.

Die Regelung gemäss Art. 11a SPG ist jedoch weiterhin ausschliesslich bei Staaten gemäss Anhang 4 SPV (EU-Liste) anzuwenden.

Die mit Stern gekennzeichnete Länder (*) werden ab 1. September 2021 in Anhang 4 SPV enthalten sein (sie sind daher schon jetzt in der Spalte «Anhang 4» aufgeführt). Bis zum 1. September gelten somit für diese Länder die obigen Ausführungen, wonach spätestens beim Zusammentreffen erhöhter geografischer Risken und eines weiteren Risikofaktors verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Ab 1. September 2021 gilt für diese Länder Art. 11a SPG.

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