Andreas Karl-Martin Leißner Staatsanwaltschaftliche Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Chemnitz

Published On: Freitag, 09.01.2015By

Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 22.08.2014, Az.: 1 Gs 2661/14, 380 Js 19581/14, wurde in dem Ermittlungsverfahren gegen Andreas Karl-Martin Leißner der dingliche Arrest zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen gem. §§ 111 b ff. StPO in das Vermögen des Andreas Karl-Martin Leißner in Höhe von 71.000,00 Euro angeordnet.

Folgende vorläufige Sicherungsmaßnahmen wurden realisiert:

Sparkasse Vogtland
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten gegen die Sparkasse Vogtland, Komturhof 2, 08527 Plauen, wurden gepfändet.

Eintragung einer Arresthypothek
Am ½-Miteigentumsanteil des Beschuldigten am Grundbesitz, Grundbuch von Plauen, Blatt 15505, Flurstück-Nr. 1829 b, 3.996,74/10.000-Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 lt. Aufteilungsplan, wurde eine Höchstbetragshypothek eingetragen.

Achtung: Über die jeweilige aktuelle Höhe der gepfändeten Guthaben können keine Angaben gemacht werden!

Alle Gläubiger sind hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten Verletzter vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf gewünschte Vermögenswerte zuzugreifen.

Vor, bzw. sofern nicht vorab erfolgt, auch nach Vornahme der Zwangsvollstreckung bedarf es gem. §§ 111 g, h StPO gegebenenfalls der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.

Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Geschädigten, die sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden sollten.

 

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