Amtsgericht Stralsund

Amtsgericht Stralsund 313 Cs 466/14 – 26.01.2017

StA Stralsund
Az.: 539 Js 4652/12 FE

 

An die Geschädigten/Gläubiger

In dem Strafverfahren

gegen

Michael Lange, geb. 06.05.1943, wohnhaft: Wasserstraße 4, 17438 Wolgast,

wegen: Bankrotts

Benachrichtigung über weitere Aufrechterhaltung von sichergestellten Vermögenswerten zugunsten des aus einer Straftat Verletzten (§111 i Absatz 4 StPO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage erhalten Sie den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 10.09.2014 zur Kenntnis. Der Strafbefehl des Amtsgerichts vom 29.07.2014 ist bzgl. des Michael Lange seit 14.08.2014 und bzgl. der Drittbeteiligten Skadi Lange seit 02.10.2014 rechtskräftig. Die in dem Beschluss genannten Vermögenswerte bleiben für weitere 3 Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls sichergestellt. Sie können während dieses Zeitraums noch Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung in diese Vermögenswerte durchsetzen und gegebenenfalls Zulassungen beantragen.

Amtsgericht Stralsund

Beschluss

In dem Strafverfahren

gegen

Michael Lange, geb. am 06.05.1943 in Groß Deuben, wohnhaft: Wasserstraße 4, 17438 Wolgast,

Verfallsbeteiligte:

Skadi Lange, geb. 10.02.1972 in Wolgast, wohnhaft: Bahnhofstraße 87, 17449 Trassenheide,

wird gemäß § 111i Abs. 3 StPO der Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Stralsund vom 19.03.2014 (332 Gs 276/14) für die Dauer von weiteren drei Jahren aufrecht erhalten.

Im Rahmen der Arrestvollziehung wurden bisher folgende Vermögenswerte gesichert:

1. Kontoguthaben in Höhe von 12.512,84 € bei der Deutschen Bank mit Kontonummer 283030560;

2. Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 22.487,16 € an Grundstück im Grundbuch von Wolgast, Blatt 2270, Gemarkung Wolgast, Flur 19, Flurstück 25/3.

Nach Ablauf der 3 Jahre fallen, soweit kein Zugriff der Verletzten hierauf erfolgt ist, die Vermögenswerte dem Staat zu und werden verwertet. Ihre Ansprüche bleiben hiervon jedoch unberührt.

Mit freundlichen Grüßen

Simon, Richter am Amtsgericht

Gründe:

Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zugunsten der Insolvenzgläubiger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 19.03.2014 der dingliche Arrest über 35.000 € in das Vermögen der Verfallsbeteiligten angeordnet und daraufhin ein Sparguthaben bei der Deutschen Bank in Höhe von 12.512,84 € gepfändet und eine Sicherungshypothek in Höhe von 22.487,16 € auf die erhaltene Eigentumswohnung in der Kleinbrückstraße 5 in Wolgast (Grundbuch von Wolgast, Bl. 2270) eingetragen.

Die aus der Straftat Verletzten haben im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung noch nicht über Vermögen der Drittbeteiligten verfügt und wurden nicht aus pfandfreiem Vermögen befriedigt. Zur Ermöglichung der Durchsetzung ihrer Ansprüche ist dieser Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO weitere drei Jahre aufrecht zu erhalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummer und Datum des Beschlusses eingelegt werden. Durch die Einlegung der Beschwerde wird jedoch der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

Stralsund, den 10 .09.2014

Kopsch

Richter am Amtsgericht

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