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Amtsgericht ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung über PBI GmbH an

geralt (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 58 IN 576/26

Freiburg/Malterdingen. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PBI GmbH Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Der Beschluss erging am 23. Juli 2026 um 17:40 Uhr.

Die PBI GmbH hat ihren Sitz in der Elzstraße 3 in 79364 Malterdingen und ist beim Amtsgericht Freiburg unter der Registernummer HRB 726516 eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer Saskia Frauke Kurz, Cornel-Silviu Pop und Nikolay Yordanov.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Daniel Beck aus Freiburg. Seine Aufgabe besteht darin, die Vermögenslage der Gesellschaft zu überwachen, das vorhandene Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob dieses ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Verfügungen nur noch mit Zustimmung

Nach dem Beschluss sind Verfügungen der PBI GmbH über Gegenstände des Unternehmensvermögens nur noch wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmt. Zum allgemeinen Vertreter der Gesellschaft wurde Beck jedoch nicht bestellt.

Besonders weitreichende Befugnisse erhält der vorläufige Insolvenzverwalter hinsichtlich der Bankkonten und offenen Forderungen der PBI GmbH. Der Gesellschaft wurde untersagt, über ihre Konten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesen Bereichen geht vorläufig auf den Insolvenzverwalter über.

Beck darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen, eingehende Zahlungen entgegennehmen und Sonderkonten eröffnen. Die kontoführenden Banken wurden verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen.

Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter

Kunden, Geschäftspartner oder andere Schuldner der PBI GmbH dürfen nach der gerichtlichen Anordnung nicht mehr direkt an das Unternehmen zahlen. Zahlungen sind ausschließlich unter Beachtung des Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Zudem ist Beck berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten. Die PBI GmbH muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen gewähren und alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Sicherung des Vermögens und die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sind.

Zwangsvollstreckungen vorläufig gestoppt

Das Gericht untersagte außerdem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die PBI GmbH. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt. Ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliche Gegenstände betreffen.

Mit diesen Anordnungen soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachteilig verändert.

Der Beschluss bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Zunächst prüft das Gericht auf Grundlage der Ermittlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung vorliegen.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung.

Gericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 58 IN 576/26
Beschlussdatum: 23. Juli 2026

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