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Amtsgericht Nürnberg: Verfahrensstand im Insolvenzantrag der EMPURON AG aktualisiert

geralt (CC0), Pixabay
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Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der EMPURON AG (HRB 40974, Amtsgericht Nürnberg) hat das Amtsgericht Nürnberg mehrere verfahrensbezogene Beschlüsse erlassen und den Stand der Sicherungsmaßnahmen im Verlauf des Verfahrens angepasst.

Vorläufige Insolvenzverwaltung zunächst angeordnet

Am 24. Oktober 2025 um 11:45 Uhr ordnete das Insolvenzgericht zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung an.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Stefan Strüwind, Badstraße 5, 90402 Nürnberg, bestellt.

Zudem wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Regelung umfasste auch die Einziehung offener Forderungen.

Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. November 2025 (Az. IN 1106/25) wurden die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben.

Bereits zuvor angeordnete Maßnahmen nach § 21 InsO, darunter die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie die vorläufige Insolvenzverwaltung, wurden damit beendet. Auch die Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin entfiel.

Hintergrund der Verfahrensbeendigung

Die Aufhebung erfolgte, nachdem die antragstellende Gläubigerin am 4. November 2025 die Hauptsache für erledigt erklärt hatte. In der Folge stellte das Gericht fest, dass die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht mehr aufrechterhalten werden müssen.

Einordnung

Damit wurde das Verfahren in Bezug auf die EMPURON AG in seiner Sicherungsphase beendet. Die zuvor eingesetzten insolvenzrechtlichen Schutzmaßnahmen wurden vollständig zurückgenommen, sodass die Gesellschaft wieder ohne die gerichtlichen Beschränkungen agieren kann.

Hinweis zum Verfahrensrecht

Gegen die Entscheidungen war jeweils die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen möglich. Die Frist begann mit Zustellung, Verkündung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung der jeweiligen Entscheidung.

Elektronische Rechtsbehelfe sind unter bestimmten technischen und formalen Voraussetzungen zulässig, eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht.

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