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Amtsgericht Koblenz ordnet umfassendes Veräußerungsverbot gegen cabaneo Investments e.K. an

MIH83 (CC0), Pixabay
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Im laufenden Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gegen die cabaneo Investments e.K., mit Sitz Stabenhof 2, 56332 Brodenbach und eingetragen beim Amtsgericht Koblenz unter HRA 4432, vertreten durch Inhaber Thorsten Blum, hat das zuständige Insolvenzgericht am 8. August 2025 um 11:17 Uhr eine einschneidende Sicherungsmaßnahme beschlossen.

Mit sofortiger Wirkung wurde dem Schuldner durch Beschluss der Abteilung 21 des Amtsgerichts Koblenz auf Grundlage von § 21 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) allgemein verboten, über Gegenstände seines Vermögens zu verfügen oder diese zu veräußern. Dieses allgemeine Veräußerungsverbot gilt nicht nur für physische Vermögensgegenstände, sondern umfasst auch die Einziehung von Außenständen, also noch offene Forderungen gegenüber Dritten.

Ziel der Maßnahme

Das Gericht will mit diesem Schritt sicherstellen, dass keine Vermögenswerte beiseitegeschafft oder Gläubiger benachteiligt werden, bevor über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entschieden ist. Durch diese vorläufige Sicherung sollen alle Vermögenswerte erhalten bleiben, um eine geordnete Abwicklung und gegebenenfalls eine gerechte Verteilung an die Gläubiger zu ermöglichen.

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 21 Abs. 2 InsO kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsverfahren Maßnahmen anordnen, um eine Veränderung oder Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Dazu gehören insbesondere Verfügungsverbote, die – wie hier – sehr weitreichend formuliert sein können.

Aktenzeichen: 21 IN 105/25
Erlassdatum: 08.08.2025
Ort: Koblenz – Amtsgericht, Abteilung 21

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