Änderung der Richtlinie für die Förderung der praxisorientierten Beruflichen Orientierung an außerschulischen Lernorten (Berufsorientierungsprogramm – BOP)

Published On: Dienstag, 30.04.2024By Tags:

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Änderung
der Richtlinie
für die Förderung der praxisorientierten Beruflichen Orientierung
an außerschulischen Lernorten
(Berufsorientierungsprogramm – BOP)

Vom 28. März 2024

Die Richtlinie für die Förderung der praxisorientierten Beruflichen Orientierung an außerschulischen Lernorten (Berufsorientierungsprogramm – BOP) vom 12. Dezember 2022 (BAnz AT 22.12.2022 B3) wird wie folgt geändert.

1.
Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt zu Nummer 2.1 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten und geeignet sind, die Ziele dieses Programms umzusetzen.
Der Antragsteller muss

a)
überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung beziehungsweise eine AZAV-Zertifizierung nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) (Trägerzulassung – hier Trägerzulassung für Maßnahmen des Fachbereichs 3 „Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“) verfügen sowie Erfahrungen mit Jugendlichen der Altersklasse von 12 bis 20 Jahren nachweisen können.
b)
eine pädagogisch qualifizierte Projektleitung einsetzen, die für das didaktische Gesamtkonzept der Maßnahme und dessen Umsetzung verantwortlich ist.
c)
für jedes angebotene Berufsfeld beschreiben und begründen, welche Praxisräume eingesetzt werden, wie der inhaltliche Aufbau im jeweiligen Berufsfeld geplant ist und welche Qualifikation das vorgesehene Ausbildungspersonal aufweist/​aufweisen soll.
2.
Nummer 5.3 wird wie folgt neu gefasst
5.3 Die Durchführung der BO-Maßmaßnahmen wird aus Mitteln des BMBF wie folgt erstattet:

Vor- und Nachbereitung in der Schule:
40 Euro je Schülerin/​Schüler (TN)
Potenzialanalyse:
200 Euro je Schülerin/​Schüler
Praxisorientierte BO-Tage:
40 Euro je Schülerin/​Schüler je Tag
Individuelles 1:1-Reflexionsgespräch:
40 Euro je Schülerin/​Schüler
Die Abrechnung der praxisorientierten BO-Tage erfolgt taggenau. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass bei einer geplanten Durchführung von bis zu sechs praxisorientierten BO-Tagen mindestens drei dieser BO-Tage erfolgreich absolviert wurden. Bei einer tatsächlichen Teilnahme von weniger als drei praxisorientierten BO-Tagen ist keine Förderung/​Abrechnung möglich.
Bei einer geplanten Durchführung von sieben und mehr praxisorientierten BO-Tagen sind mindestens fünf Tage erfolgreich zu absolvieren. Bei einer tatsächlichen Teilnahme von weniger als fünf Tagen ist keine Förderung/​Abrechnung möglich.
Die weiteren Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Dabei sind solche nach dem SGB III ausgeschlossen.
Die Maßnahmen sind kostenfrei anzubieten. Eine Kostenbeteiligung von Schülerinnen und Schülern oder Dritten (Eltern/​Schule) ist unzulässig.
Sofern vor Beginn der durch diese Richtlinien geförderten praxisorientierten BO-Tage eine den Qualitätsstandards gemäß Nummer 4.1 entsprechende Potenzialanalyse nachweislich bereits innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde oder durch ein Landesprogramm durchgeführt wird oder wurde, entfällt der Zuschuss des BMBF für die Potenzialanalyse.
Die Förderung der Potenzialanalyse kann nicht separat, das heißt ohne sich anschließende praxisorientierte BO-Tage, beantragt werden.
Sollte in Einzelfällen nur eine Potenzialanalyse durchgeführt worden sein und die praxisorientierten BO-Tage nicht begonnen oder fortgesetzt werden, trägt das BMBF hierfür 180 Euro.
3.
Nummer 7.1.1 wird wie folgt neu gefasst:
7.1.1 Förderanträge können im Jahr 2024 in der Zeit vom 1. Mai bis einschließlich 1. Juli gestellt werden.
Ab dem Jahr 2025 können Förderanträge in jedem Jahr in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 1. März gestellt werden.
Sollten mit den bis zum Ablauf der regulären Antragsfrist eingegangenen Förderanträgen insgesamt weniger Mittel beantragt werden, als hierfür zur Verfügung stehen, kann das BIBB in Abstimmung mit dem BMBF die Frist um bis zu drei Monate verlängern.
Förderanträge sind beim BIBB über das Online-Portal des Programms zu stellen (www.bop-portal.de). Haben Antragsteller nicht die Möglichkeit, Anträge formgerecht vollständig elektronisch einzureichen, ist zur Fristwahrung außerdem eine formgerechte und rechtsverbindlich unterschriebene Papierfassung spätestens mit Poststempel 1. Juli (für das Jahr 2024) beziehungsweise 1. März (für die Jahre ab 2025) einzureichen (Postfach 20 12 64, 53142 Bonn). Verspätet eingegangene Anträge können gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Anträge müssen eine Projektskizze unter Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen in Nummer 4 enthalten. Die Vorgaben des BOP-Portals sind zu berücksichtigen.
Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist ausgeschlossen. Das BIBB benennt der zuständigen obersten Landesbehörde die geförderten Träger und die beteiligten Schulen.
4.
Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Sie ersetzt die Richtlinie für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten vom 12. Dezember 2022. Sie gilt für Anträge, die nach dem 30. April 2024 eingereicht werden. Für vorher eingereichte Anträge gilt die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Richtlinie für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten.
Bonn, den 28. März 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ulrich Schuck

Leave A Comment

Das könnte Ihnen auch gefallen