ACHTUNG – EN Storage Anleger – Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 289/18

Durch das Amtsgericht Stuttgart wurde mit Beschluss vom 09.07.2018 der Vermögensarrest in Höhe von 465.500 € gem. § 111e Abs. 1 StPO angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 09.11.2011, eingetragen am 03.01.2012, gründeten u.a. die Beschuldigten die PSE Marketing GmbH mit Sitz in Stuttgart.
Der PSE Marketing GmbH kam die Aufgabe als Abrechnungsstelle für vermeintliche, in Deutschland ansässige Storage-Mieter zu. Auf diesem Wege wurden durch die EN Storage GmbH gegenüber der PSE Marketing GmbH im Geschäftsjahr 2012/13 Leistungen in Höhe von 477.580,28 Euro, im Geschäftsjahr 2013/14 Leistungen in Höhe von 484.121,52 Euro, im Geschäftsjahr 2014/15 Leistungen in Höhe von 427.868,71 Euro, im Geschäftsjahr 2015/16 Leistungen in Höhe von 204.953,01 Euro und im Geschäftsjahr 2016/l7Leistungen in Höhe von 138.888,70 Euro abgerechnet.
Die PSE Marketing GmbH war in dem betrügerischen System an nachfolgendem Rechnungs- und Zahlungskreislauf beteiligt, um 1. Taterträge aus der EN Storage GmbH zu ziehen und 2. zu verschleiern, dass die Geschäftsvorgänge der EN Storage GmbH ausschließlich fingiert waren: Die PSE Marketing GmbH erhielt von der EN Storage GmbH Rechnungen für Datenspeicherleistungen bei Kunden der PSE Marketing GmbH. Diese Rechnungen wurden von der PSE Marketing GmbH bezahlt. Die Mittel hierfür erlangte die PSE Marketing GmbH wiederum aus dem Verkauf – tatsächlich nicht existenter – Software-Lizenzen bzw. der Abrechnung sonstiger Leistungen/ Nutzungsentgelte diesem gegenüber.
Zudem war die PSE Marketing GmbH auch unmittelbar als Dienstleister für die EN Storage GmbH tätig. Für angebliche, nicht näher bestimmte Support-Leistungen rechnete die PSE Marketing GmbH gegenüber der EN Storage GmbH 192.744,20 Euro ab.
Die Beschuldigten wussten, dass die von der PSE Marketing GmbH ausgestellten Rechnungen reine Scheinrechnungen waren und dass die Beziehung ein fiktives Abrechnungssystem dargestellt hat. Sie nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die EN Storage GmbH kein operatives Geschäft betrieb und dass sie sich mit ihren Rechnungen und Zahlungen daran beteiligten, eben dieses zu verschleiern.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 289/18, übersenden.

Absender: ______________, den ______________

____________________________ (Name, Vorname)

____________________________ (Straße)

____________________________ (PLZ, Wohnort)

An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
Aktenzeichen 192 AR RVA 289/18
70190 Stuttgart
(Telefax: 0711/921-4540)

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 111l Abs. 3 StPO im Ermittlungsverfahren

O Ich werde meinen Anspruch in Höhe von __________________________ Euro geltend machen.
O Ich habe von der o. g. Person in Höhe von _________________________ Euro Geld erhalten.
O Ich habe
O der o. g. Person den Anspruch in voller Höhe erlassen,
O der o. g. Person den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen.
O Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs in Höhe von ____________________________ Euro.
____________________________ ____________________________
(Datum) (Unterschrift)

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