Achtung!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte durch Urteile vom 13. Mai 2014 entschieden, dass AGB-Klauseln, die Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite wie beispielsweise Ratenkredite, Autokredite oder Immobiliendarlehen enthalten, unwirksam sind. Diese Entscheidungen galten für Kredite, die im Jahr 2011 oder später abgeschlossen wurden. Immobiliendarlehen sind von den Urteilen übrigens nur am Rande betroffen, denn bei deren Abschluss werden selten Kreditbearbeitungsentgelte verlangt.

Jetzt urteilte der Bundesgerichtshof am 28. Oktober 2014, dass Verbraucher ihre Ansprüche auf Erstattung von Kreditbearbeitungsentgelten auch noch für Verträge geltend machen können, deren Vertragsschluss ins Jahr 2004 zurückreicht. Denn auch für diese Verträge begann – so der BGH jetzt – die dreijährige Verjährung erst ab 1. Januar 2012 zu laufen, da es Darlehensnehmern erst seit Festigung der Rechtsprechung durch die Oberlandesgerichte im Jahr 2011 zumutbar war, eine Rückforderungsklage gegen ihre Bank zu erheben.

Zum Hintergrund: Kreditinstitute kassierten für die Gewährung eines Kredits bislang bis zu 3,5 Prozent Bearbeitungsentgelte. Dies können im Einzelfall vierstellige Euro-Beträge sein. Dieses Geld können Sie sich zurückholen, denn eine Bonitätsprüfung für einen Kredit oder dessen organisatorische Abwicklung liegt nach Auffassung der Karlsruher Richter ausschließlich im Interesse der Bank!

Musterbrief herunterladen und Geld zurückfordern

Falls auch Sie ein Bearbeitungsentgelt für Ihren Kredit zahlen mussten, können Sie sich mit unserem

an Ihr Geldinstitut wenden und den von Ihnen gezahlten Betrag unter Hinweis auf die oben erwähnten Gerichtsurteile zurückfordern. Neben einer Erstattung des Bearbeitungsentgelts stehen Ihnen auch Zinsen auf diesen Betrag zu. Nach unserer Meinung können Sie von Ihrem Kreditinstitut eine Nutzungs­entschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes verlangen.

So erfreulich die Urteile des Bundesgerichtshofs auch sind, vielen Verbrauchern bleiben nur noch wenige Tage, um ihre Ansprüche zu sichern, denn Millionen Verträge sind von der sogenannten Verjährung betroffen. Es stehen mehrere Milliarden Euro auf dem Spiel!

Achtung, Verjährung beachten!

Auch bei Kreditbearbeitungsentgelten gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Lauf der Frist beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis hiervon hatten. Um Geld zurückzuerhalten, ist ein einfaches Schreiben an das Kreditinstitut zwar im ersten Schritt sinnvoll, wird die Rückzahlung aber verweigert, sind weitere Schritte wie das Einschalten eines Ombudsmanns oder die Erhebung einer Klage notwendig. Mehr hierzu lesen Sie in unseren Handlungsempfehlungen für zwischen 2005 und 2011 geschlossene Kreditverträge. Für die betroffenen Verbraucherkredite bedeutet das mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs konkret Folgendes:

  • Zwischen 2012 und 2014 geschlossene Kreditverträge
    Ihre Rückzahlungsansprüche sind bislang nicht verjährt. Ihnen bleibt also noch etwas Zeit: Für 2012 geschlossene Verträge ist der 31. Dezember 2015 der letzte Tag, um Ansprüche geltend zu machen, für Verträge aus dem Jahr 2013 der 31. Dezember 2016 und für 2014 unterzeichnete Verträge der 31. Dezember 2017. Beachten Sie aber, dass es nicht ausreicht, am 31. Dezember einen Brief an die Bank aufzusetzen.
  • Zwischen 2005 und 2011 geschlossene KreditverträgeSie müssen bis zum 31. Dezember 2014 etwas unternehmen, wenn Sie Ihr Geld wiedersehen möchten. Machen Sie Ihren Anspruch zunächst durch einen Brief an Ihr Kreditinstitut geltend. Verweigert Ihre Bank oder Sparkasse die Rückzahlung des Kreditbearbeitungsentgelts, sollten Sie bis Ende des Jahres die Verjährung Ihrer Ansprüche unbedingt hemmen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn das Kreditinstitut schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Anderenfalls hilft nur eine Klage oder ein Mahnbescheid. Wollen Sie keine Klage erheben und keinen Mahnbescheid bei Gericht beantragen, bleibt die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen (z.B. den Ombudsmann der privaten Banken, der Sparkassen oder der Volks- und Raiffeisenbanken). Fragen Sie unbedingt bei Ihrem Kreditinstitut nach der zuständigen Kundenbeschwerdestelle, nicht alle sind verjährungshemmend. Ansonsten können Sie noch bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) in Hamburg einen Antrag auf gütliche Einigung stellen.
  • Kreditverträge aus dem Jahr 2004
    Ihre Ansprüche verjähren auf den Tag genau. Gehen Sie hier am besten vom Vertragsabschlussdatum aus. Haben Sie also Ihren Vertrag am 15. Dezember 2004 abgeschlossen, läuft Ihre Verjährungsfrist bis zum 15. Dezember 2014.
  • Kreditverträge, die vor mehr als 10 Jahren abgeschlossen wurden
    Ihre Rückzahlungsansprüche für Bearbeitungsentgelte sind verjährt, beispielsweise für Verträge aus den Jahren 2002 oder 2003.

Wenn sich Ihr Geldinstitut weigert, Bearbeitungsentgelte zu erstatten

Mit einer Absage stehen Sie nicht allein da. Vielen Verbrauchern wird das zurück­geforderte Bearbeitungs­entgelt mit vielfältigen Begründungen der jeweiligen Bank oder Sparkasse nicht erstattet. Lassen Sie sich hiervon nicht entmutigen. Wir haben die Rechtslage für Sie noch einmal in einem

zusammengefasst und geben Ihnen Tipps, was Sie beachten müssen und wie Sie am besten vorgehen.

Entscheidungen der Gerichte

Vor den Urteilen des Bundesgerichtshofs hatten bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden: Kreditbearbeitungs­entgelte sind unzulässig! Die Prüfung von Zahlungs­fähigkeit – der sogenannten Bonität – und Sicherheiten des Kunden sowie die Vorbereitung des unterschrifts­reifen Vertrags, um eine ordnungs­gemäße Vertragserfüllung sicher­zustellen, liege im alleinigen Interesse der Bank oder Sparkasse, so die Richter. Und sie schlussfolgerten: „Hierfür darf vom Kunden kein Extra-Entgelt gefordert werden.” Entsprechende Klauseln im „Kleingedruckten” sind unzulässig.

Auch mit dem Aspekt der Verjährung haben sich die Gerichte bereits in vorinstanzlichen Prozessen auseinandergesetzt: So entschied das Amtsgericht Stuttgart im März 2013, dass einem Verbraucher eine Klageerhebung wegen Verjährung erst mit der Veröffentlichung eines Beschlusses durch das OLG Celle vom 13. Oktober 2011 zumutbar gewesen sei. Und auch das Amtsgericht Hamburg hat in einem Verfahren gegen die Deutsche Bank erklärt, dass der Rückforderungsanspruch für einen 2007 unterzeichneten Darlehensvertrag noch nicht verjährt sei, da die Verbraucher frühestens ab dem Jahr 2010 hätten klagen können. Erst ab diesem Zeitpunkt hätten sie sich auf eine entsprechend positive Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg stützten können.

Immer länger wird die Liste von verbraucherfreundlichen Urteilen gegen Banken und Sparkassen. Die Stiftung Warentest veröffentlicht regelmäßig alle Urteile, sortiert nach der Bezeichnung der betroffenen Bank und unter Nennung der erfolg­reichen Rechts­anwälte.

Nun hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage hinsichtlich der Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite und deren Verjährungsfristen endgültig geklärt.

Quelle:VZ HH

Leave A Comment