Startseite Allgemeines Achten Sie mal bei EXPORO auf die Werbung und dann auf den Risikohinweis
Allgemeines

Achten Sie mal bei EXPORO auf die Werbung und dann auf den Risikohinweis

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen müssen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Exporo AG in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 Prozent geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projektentwickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer Insolvenz der Verlust ihres Geldes. Auf diesen Anlagevermittler wurde die Marktbeobachtung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen aufmerksam.

Nach dem Vermögensanlagengesetz muss die Werbung für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ In den strittigen Werbespots war dieser Hinweis aber nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen. Verstoß gegen Vermögensanlagengesetz

Das Landgericht Hamburg entschied, dass Exporo mit den Werbespots gegen das Vermögensanlagengesetz verstieß. Der Warnhinweis sei nicht deutlich hervorgehoben. Dafür müsse der Hinweis während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Außerdem sei der Hinweis in zu kleiner Schrift verfasst.

Für das Gericht war es unerheblich, dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftrete, hätte es den Warnhinweis in der vorgeschriebenen Weise einblenden müssen.

https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Hamburg_312-O-27918_Anlagevermittler-muss-in-Werbespots-deutlich-vor-Totalverlustrisiko-warnen.news28418.htm

Das gilt natürlich auch für andere Unternehmen die insbesondere über Werbespots bei Youtube und im Fernsehen ihre Vermögensanlage bewerben.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

TGI AG und die Idee von Helmut Kaltenegger – irgendwie erinnert mich das an den alten Kinofilm „Richard Kimble auf der Flucht“.

Ich kann mich auch noch gut daran erinnern, warum Helmut Kaltenegger damals...

Allgemeines

Vorläufige Insolvenzverwaltung bei Petrofac Deutschland GmbH angeordnet

Das Amtsgericht Hamburg hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Petrofac Deutschland...

Allgemeines

Anlegerwarnungen aktuell

FCA warnt vor „PRIMESTAR TRADES“ Die britische Finanzaufsicht FCA warnt Anleger davor,...

Allgemeines

Neue Warnsignale für Anleger: Aufsichtsbehörden nehmen Finanzangebote ins Visier

BaFin und FINMA haben neue Warnungen zu digitalen Finanzangeboten veröffentlicht. Zugleich sorgt...