Abwickler Brinkmann von der Kanzlei Görg nicht zwangsläufig auch der zukünftige Insolvenzverwalter, da hätten wir auch Bedenken

Zurzeit ist die genannte Kanzlei von Rechtsanwalt Brinkmann nur als Abwickler von der BaFin bestellt. Möglicherweise könnte diese Kanzlei dann aber auch als Insolvenzverwalter vom AG Rostock bestimmt werden.

Nun, damit hätten wir derzeit ein großes Problem, denn in einem anderen großen Insolvenzverfahren gibt es gerade heftige Diskussionen um die Kanzlei Görg.

Hierzu verweisen wir auch auf den nachfolgenden Link.

https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2020/09/german-property-group-ex-geschaeftsfuehrer-will-insolvenzverwalter-von-goerg-loswerden

https://www.wiwo.de/my/unternehmen/dienstleister/german-property-group-die-immobilien-gab-es-mitunter-gar-nicht/26218776.html?ticket=ST-3128778-xiZvuSOtC6gYQoq4PX1Y-ap1

Alleine, dass solche massiven Vorwürfe im Raum stehen, sollte dem Insolvenzgericht in Rostock dann bitte zu denken geben. Nach diesen Informationen verbietet sich aus unserer Sicht eigentlich sogar die Bestellung dieser Kanzlei zum Insolvenzverwalter.

Wir werden dem Amtsgericht Rostock, dem zuständigen Insolvenzgericht, diese Bedenken und Informationen zukommen lassen. Entscheiden muss das Gericht dann natürlich selber über den Insolvenzverwalter.

Wir zumindest werden jedem Insolvenzverwalter richtig auf die Finger schauen, dass auch können, denn bisher haben sich Dutzende von Anlegern bereits bei uns zur Interessen-gemeinschaft adcada angemeldet.

Wir wollen einen starken Insolvenzverwalter, der alle mutmaßlichen Schweinereien bei der adcada GmbH dann auch wirklich aufdeckt und die verantwortlichen Personen dann auch konsequent verfolgt, und auch in Haftung nimmt.

 

One Comment

  1. RA Daniel Blazek Montag, 28.09.2020 at 16:27 - Reply

    Maßgeblich dürfte dabei§ 56 Abs. 1 S. 1 InsO sein: „Zum Insolvenzverwalter ist eine … von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen“. Dabei ist nicht die konkrete Ausübung des Amtes zu betrachten, sondern die Freiheit von wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Verwalter und Schuldner. Zwar ist der Abwickler nicht der Schuldner selbst, tritt aber im Rechtsverkehr quasi an die Stelle des Schuldners. Der Abwickler ist ermächtigt, im Namen der Schuldnerin für diese zu handeln, der Schuldner kann ohne Zustimmung des Abwicklers nicht über Vermögensgegenstände verfügen, zudem war der Abwickler hier alleine berechtigt, über die Konten des Schuldners zu verfügen gemäß Verfügung der BaFin vom 6. Februar 2015. Der Abwickler handelt somit für die Schuldnerin mit Auswirklungen auf die Insolvenzmasse. Deshalb steht eine wirtschaftliche Verflechtung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Abwickler einer Verflechtung mit dem Schuldner gleich.

    Das wiederum dürfte bedeuten, dass ein Partner der Kanzlei des Abwicklers nicht zum Verwalter bestellt werden dürfte.

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