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Abmahnung für Vodafone

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Die Verbraucherzentrale Sachsen hat nun auch die LTE-Internet-Tarife des Anbieters Vodafone abgemahnt. „Wir halten die Tarifinformationen im Angebot „LTE Zuhause“ insgesamt für nicht transparent und sehen eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher“, informiert Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Neben der fehlenden Klarheit der Tarifinformationen geht es in der Abmahnung auch darum, wie die Vodafone GmbH mit Sitz in Düsseldorf für ihr Angebot wirbt. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen suggeriert das Unternehmen in seiner Werbung dem Verbraucher einen Tarif, der hinsichtlich seiner Funktionalität einem Festnetzanschluss gleicht. Tatsächlich jedoch wird der Anschluss nach Verbrauch eines bestimmten Volumens von – je nach Tarifklasse S, M oder L – 10, 15 oder 30 Gigabite auf 384 kbit/s gedrosselt. Von einem das Festnetz ersetzenden Anschluss kann hierbei keine Rede sein. Statt „turboschnell auch ohne DSL“, wie es in der Werbung heißt, kommt dies eher wie der Internetkomfort des vergangenen Jahrtausends daher. Darüber hinaus hält die Verbraucherzentrale Sachsen die Verwendung des Begriffs Flatrate für nicht rechtmäßig, weil der Tarif eine Drosselung vorsieht. Für den Bereich des DSL-Festnetzes hatte das Landgericht Köln im Oktober 2013 bereits entschieden, dass Internettarife, die eine Geschwindigkeitsdrosselung vorsehen, nicht als „Internet-Flatrate“ und unter Angabe der „bis zu“-Maximalgeschwindigkeit beworben werden dürfen (AZ: 26 O 211/13, rechtskräftig).

Anfang des Monats hatte die Verbraucherzentrale Sachsen bereits die Telekom Deutschland GmbH mit Sitz in Bonn wegen der Gestaltung ihrer Tarife für Internet über LTE abgemahnt. Sowohl die Telekom als auch Vodafone bieten aktuell Internet über Funk, das so genannte LTE, an. Die LTE-Angebote sind insbesondere für Verbraucher interessant, die in Regionen ohne DSL-Versorgung leben und daher für einen schnellen Internetzugang auf die LTE-Technik angewiesen sind.

Vodafone hat nun bis zum 6. Januar 2014 Zeit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Andernfalls werden die Gerichte über die von der Verbraucherzentrale Sachsen kritisierten Punkte entscheiden müssen.

Quelle. VBZ Sachsen

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