Es war schon ein weitreichendes Urteil was der BGH zm Thema „Mustergüteklagen“ gefällt hat. Bei diesen Klagen ging es um das Thema Verjährung von Ansprüchen gegen das Unternehmen AWG heute Swiss Life Select im Zusammenhang mit dem „Dreiländerfonds“. Unsere Vermutung war hier zunächst, dass die Kanzlei Boon Müller Dersch aus Jena eine der betroffenen Kanzleien gewesen sein könnte. Auf eine Presseanfrage hin teilte uns die Kanzlei jedoch mit, „dass ihre Klagen nicht Teil des Verfahrens gewesen seien“.
Test schrieb dazu im Jahre 2013:
Die Rechtsanwaltskanzlei Müller Boon Dersch aus Jena zum Beispiel hatte über 1.751 Schadenersatzklagen gegen den Gründungsgesellschafter der Dreiländerfonds, Walter Fink aus Stuttgart, eingereicht. Die massenhafte Einreichung der Klagen wurde nötig, um die Verjährung der Fälle zu verhindern. Diese Notiz kann man dem Internet noch Heuet entnehmen.
Tausende Anleger erlitten mit Dreiländerfonds Verluste
Mit einem Transporter brachte die Kanzlei Müller Boon Dersch Ende Mai die insgesamt 1 751 Klagen von Anlegern der verlustreichen Dreiländerfonds zum Landgericht Stuttgart. Nachdem Ende 2012 sämtliche Güteverhandlungen gescheitert waren, mussten die Anleger binnen sechs Monaten klagen, um die Verjährung zu hemmen.
https://www.test.de/Geschlossene-Immobilienfonds-Klagewelle-gegen-Dreilaenderfonds-4551913-0/
Allgemein für die betroffenen Kanzleien des BGH Urteils:
Jetzt also das Urteil des BGH zu diesem Vorgang. Ein blamables Urteil für so manche Kanzlei und ein Urteil, welches dann doch die Frage nach der Kompetenz so manchen Rechtsanwaltes aufwirft.
Der BGH hat ins einem Urteil ganz klar die Aufbereitung/Erstellung der Klageunterlagen gerügt. Das ist ein blamabler Vorgang für eine betroffene Kanzlei, so was ins jursitsiche Stammbuch geschrieben zu bekommen, so ein uns bekannter Rechtsanwalt in einem kurzen Telefongespräch mit unserer Redaktion. Manche Kollegen machen es sich bei solchen Massenvorgängen, die einer Kanzlei durchaus sehr viel Honorare einbringen können dann doch zu einfach. Der BGH ist keine „Würstchenbude“, wo man mal „5 gerade“ sein lässt, sondern wenn ich als Anwalt zum BGH gehe, dann muss das juristisch saubere und komplette aufbereitet Arbeit sein. Liest man in der Presseerklärung auch einmal zwischen den Zeilen, dann war das hier wohl nicht der Fall.
Im BGH Urteil heißt es dazu:
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.
Welche Kanzleien nun mit der BGH Anmerkung gemeint waren, erkennt man natürlich an dem gestern verkündeten Urteil nicht. Trotzdem unter Kollegen sind natürlich die großen Player in diesem Klagevorgang bekannt.
Auf so manche Kanzlei könnten nun durchaus Rückforderungen von gezahlten Anwaltshonoraren zukommen, das könnte dann manche Kanzlei durchaus vor wirtschaftliche Probleme stellen.
Verloren haben aber hier vor allem die Anleger, die wegen einer möglicherweise dilletatischen juristischen Arbeit auch ihre letzte Hoffnung auf Schadenersatz verloren haben könnten. Bedenkt man noch das auch die Anwaltshonorare nicht ohne gewesen sein dürften, dann sollten die Mandanten zumindest die zurückfordern.
Gerade so ein Fall zeigt aber auch wieder, dass man gerade bei sogenannten Anlegerschutzanwälten dann sehr vorsichtig sein sollte. Die wollen zunächst einmal nur ein Mandat und damit ihr Geld. Wie der Prozess dann letztlich ausgeht, ist denen im Regelfall wurscht, die haben ihr Geld verdient e g a l, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. Dann aber noch schlechte Arbeit abzuliefern wie hier, ist sicherlich schon heftig.
Ich habe die Kazlei Müller Boon Dersch 2011 mit meiner Interessenvertretung wegen eines DLF 94/17 beauftrag.
Nachdem die Klage gegen den AWD vom Landgericht abgewiesen wurde, wurde nunmehr auch die Berufung vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Angeblich weil der von der Kanzlei Müller Boon Dersch beantragte Güteantrag bei der Schlichtungsstelle Dreher nicht ausreichend individualisiert worden und deshalb Schadensersatzansprüche absolut verjährt sein sollen.
Nach einiger Recherche bin ich auf einen Beitrag auf http://www.anwalts-albtraum.de gestoßen , wonach dies einen Anwaltsfehler darstellen und sich deshalb die Kanzlei mir gegenüber Schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.
Hat jemand das gleiche erlebt oder Erfahrungen mit http://www.anwalts-albtraum.de?