Bekanntmachung der Begründung zur Verordnung über Kryptofondsanteile

Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der Begründung zur
Verordnung über Kryptofondsanteile

Vom 15. Juni 2022

Nachstehend wird die Begründung des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen zur Verordnung über Kryptofondsanteile vom 3. Juni 2022 bekannt gegeben (Anlage).

Berlin, den 15. Juni 2022

Bundesministerium der Justiz

Im Auftrag
Erich Schaefer

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Dr. Esther Wandel

Anlage

Begründung
zur Verordnung über Kryptofondsanteile

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde durch Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auch die Möglichkeit geschaffen, elektronische Anteilscheine an Investmentvermögen in der Rechtsform des Sondervermögens zu be­geben, die in ein zentrales Register eingetragen werden. Die Einführung elektronischer Anteilscheine, die in ein Krypto­wertpapierregister eingetragen werden (Kryptofondsanteile), wurde im Gesetz zunächst zurückgestellt, da weitere Prüfungen erforderlich blieben, wie den Besonderheiten von Anteilen an Investmentfonds bei Eintragung in Kryptowertpapierregister Rechnung getragen werden kann. Dies betrifft insbesondere die Rechtsstellung der Verwahrstelle. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren führt in § 95 Absatz 5 KAGB eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz ein, um bestimmte Regelungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) auf elektronische Anteilscheine an Investmentfonds für anwendbar zu erklären und damit die Rechtsgrundlagen zur Begebung von Kryptofonds­anteilen zu schaffen.

Zur weiteren Förderung des Fondsstandortes Deutschland soll den Anbietern von Investmentfonds die Möglichkeit eröffnet werden, auch Kryptofondsanteile zu begeben.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung lässt die Begebung von Kryptofondsanteilen zu, indem sie die in § 95 Absatz 5 KAGB genannten Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine für anwendbar erklärt. Den Besonderheiten der Rechtsstellung der Verwahrstellen wird dadurch Rechnung getragen, dass abweichend von § 16 Absatz 2 eWpG bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz registerführende Stelle sein muss. Damit wird die Verwahrstelle in die Lage versetzt, ihren Aufgaben gemäß den §§ 68 ff. und 80 ff. KAGB im Verhältnis zum Anleger nachzukommen.

III. Alternativen

Der Verordnungsgeber könnte von der Verordnungsermächtigung des § 95 Absatz 5 KAGB keinen Gebrauch machen. Die Prüfung zur rechtlichen Stellung der Verwahrstellen bei der Begebung von Kryptofondsanteilen hat allerdings keine weiteren rechtlichen Hürden aufgezeigt, so dass es keine rechtlichen Gründe gibt, die einer Einführung von Kryptofondsanteilen entgegenstünden. Würde der Verordnungsgeber nicht von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen, könnten Nachteile für den Investmentfondsstandort Deutschland drohen, da dann Investmentfonds in anderen europäischen Jurisdiktionen Kryptofondsanteile begeben würden und die deutsche Fondsindustrie technologisch in Rückstand geriete, weil sie diese Entwicklung nicht mitgestalten könnte.

IV. Regelungskompetenz

§ 95 Absatz 5 KAGB sieht vor, dass zur Regelung von Kryptofondsanteilen die entsprechende Anwendung bestimmter Regelungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere angeordnet werden kann.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung nach § 95 Absatz 5 KAGB regelt die Begebung von Kryptofondsanteilen. Europäische oder völkerrechtliche Verträge werden hiervon nicht berührt.

VI. Regelungsfolgen

1.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Verordnungsentwurf enthält keine Maßnahmen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Er hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten. Der Verordnungsentwurf dient einer angemessenen Regulierung von Kryptofondsanteilen. Er dient damit der Ermöglichung finanztechnologischer Innovationen und dem Anlegerschutz.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4.

Erfüllungsaufwand

a)
Erfüllungsaufwand Wirtschaft
Durch die neu eingeführte nationale Option entsteht auf Basis eines standardisierten Berechnungsmodelles laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 400 000 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand fällt unter die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung und wird durch entsprechende Entlastungen aus bereits beschlossenen Gesetzesvorhaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen kom­pensiert.
Beim Erfüllungsaufwand zur Neuauflage eines Sondervermögens handelt es sich im Übrigen um Sowieso-Kosten, die gemäß Kapitalanlagegesetzbuch sowieso entstehen, wenn ein Sondervermögen aufgelegt wird.
Erfüllungsaufwand im engeren Sinn Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand ergibt sich aus § 2 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere. Die Angaben zu Komplexität und Zeit in Minuten beruhen auf den Angaben in der Begründung zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren.

Laufender Erfüllungsaufwand

Gesetz Paragraf Inhalt Komplexität Zeit
in Min.
Fallzahl Erfüllungsaufwand
pro Jahr in Euro
eWpG § 16 Absatz 1 Führung KryptoWP-Register auf dezentralem fälschungssicherem Aufzeichnungssystem, chrono­logische Protokollierung, Schutz vor unbefugter Löschung oder nachträglicher Veränderung hoch 3 420    30 225 822,60
eWpG § 18 Absatz 1 und 4 Zeitstempel für Eingang und Vollzug von Weisungen; chronologische Bearbeitung einfach   185 1 100 139 312,71
eWpG § 21 Absatz 1 Integrität und Authentizität von Krypto-WP durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten mittel   663    40  34 460,53
eWpG § 21 Absatz 2 Übertragung Krypto-WP auf anderes Register bei nicht behobenen Missständen auf Verlangen der BaFin einfach    23    25     393,64
399 989,48 Euro
Laufender Erfüllungsaufwand 399 989,48 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand       0,00 Euro
Erfüllungsaufwand im engeren Sinn Wirtschaft 399 989,48 Euro
Informationspflichten Wirtschaft

Laufende Informationspflichten

Gesetz Paragraf Inhalt Komplexität Zeit
in Min.
Fallzahl Erfüllungsaufwand
pro Jahr in Euro
eWpG § 19 Erteilung Registerauszug bei Einzelantrag einfach 15 22 500 149 062,50
eWpG § 19 Erteilung anlassbezogener Registerauszug nach jeder Änderung einfach 15  2 250  14 906,25
eWpG § 20 Absatz 1 Veröffentlichung der Eintragung eines Krypto-Wp im Bundes­anzeiger, parallele Mitteilung an BaFin Einfach 10     20      88,33
164 057,08 Euro
Laufende Informationspflichten 164 057,08 Euro
Einmalige Informationspflichten       0,00 Euro
Informationspflichten Wirtschaft 164 057,08 Euro
Laufender Erfüllungsaufwand
Laufender Erfüllungsaufwand im engeren Sinn Wirtschaft 399 989,48 Euro
Laufende Informationspflichten Wirtschaft 164 057,08 Euro
Laufender Erfüllungsaufwand inklusive Informationspflichten 564 046,56 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand       0,00 Euro
b)
Erfüllungsaufwand Verwaltung

Durch die Übernahme der Aufsicht über die Führung von Kryptowertpapierregistern für Kryptofondsanteile entsteht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 616 199 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 565 Euro. Der geschätzte Erfüllungsaufwand in Höhe von 616 199 Euro jährlich umfasst sämtliche Aufsichtskosten inklusive der Kosten für die Durchführung der Prüfungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die Kosten für die Bearbeitung der Kostenbescheide.

Gesetz Paragraf Inhalt Komplexität Zeit
in Min.
Fallzahl Erfüllungsaufwand pro Jahr in Euro
PrüfBV § 69b Prüfung der Einhaltung der Vorgaben an das Führen von Krypto-WP-Registern (§§ 7, 10, 16 bis 22 eWpG) hoch 7 675 30 351 361,50
eWpG § 31 Absatz 3 Überwachung und Verfolgung von Verstößen gegen die §§ 7, 10, 16 bis 22 eWpG als Ordnungswidrigkeit (Krypto-WP-Register) hoch 5 785 30 264 837,50
616 199,00 Euro

Einmaliger Erfüllungsaufwand

Gesetz Paragraf Inhalt Komplexität Zeit
in Min.
Fallzahl Erfüllungsaufwand pro Jahr in Euro
eWpG § 20 Absatz 3 BaFin: Führung öffentlicher Liste über Krypto-WP im Internet einfach 764 1     565,11
    565,11 Euro
Laufender Erfüllungsaufwand 616 199,00 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand     565,11 Euro
Erfüllungsaufwand Verwaltung 616 764,11 Euro
5.
Weitere Kosten
Die bei der Bundesanstalt entstehenden einmaligen Kosten werden von den zu Beaufsichtigenden getragen durch Umlage, Gebühren und gesonderte Kostenerstattung. Die Aufteilung der Umlage richtet sich nach den Vorgaben des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
Für die Vornahme der Veröffentlichung der Eintragung eines Kryptowertpapiers im Kryptowertpapierregister im Bundesanzeiger entstehen bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH laufende Kosten in Höhe von 147 Euro (20 Fälle pro Jahr, zehn Minuten pro Fall, Lohnsatz pro Stunde 44 Euro). Diese werden von den zur Veröffentlichung Verpflichteten Emittenten durch die Pflicht zur Zahlung von Entgelten für die Veröffentlichung getragen. Die verpflichteten Unternehmen werden daher mit insgesamt 147 Euro jährlich belastet.
6.
Weitere Regelungsfolgen
Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der gesetzlichen Regelungen ist nicht sinnvoll. Die Beteiligten werden die neuen Möglichkeiten nur dann nutzen, wenn sie sich darauf verlassen können, dass die Regelungen von Dauer sind.

Eine Evaluierung der neuen Vorschriften ist vorgesehen, sobald hinreichende Erfahrungen vorliegen, spätestens aber nach fünf Jahren. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz werden dabei die Wirkungen der Verordnung insbesondere unter Einbeziehung der Fallzahlen überprüfen. Es soll überprüft werden, ob diese neue Möglichkeit von den Fondsverwaltern tatsächlich genutzt wird und ob es nichtintendierte Wirkungen gibt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Kryptofondsanteile)

Die Regelung erweitert die Möglichkeiten der Anteilsscheinbegebung von Sondervermögen im Sinne des Kapital­anlagegesetzbuchs auf Kryptofondsanteile. Die Möglichkeit tritt neben die Begebung als verbriefte Anteilscheine und kann komplementär genutzt werden.

Zu § 2 (Anwendbare Vorschriften)

Die Regelung ordnet an, dass und wie bestimmte Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zum Kryptowertpapierregister auf Kryptofondsanteile entsprechend anzuwenden sind.

Zu § 3 (Registerführende Stelle)

Die Regelung bestimmt die Verwahrstelle oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zur registerführenden Stelle für Kryptofondsanteile. Damit wird die Verwahrstelle in die Lage versetzt, ihren Aufgaben gemäß den §§ 68 ff. und 80 ff. KAGB im Verhältnis zum Anleger nachzukommen.

Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile von Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 KAGB sowie die Wahrnehmung der Kontrollfunktionen gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 1 bzw. § 83 Absatz 1 Nummer 1 KAGB müssen auf jeden Fall durch die Verwahrstelle erfolgen. Diese Aufgaben darf die Verwahrstelle laut § 73 Absatz 4 bzw. § 82 Absatz 4 KAGB nicht auslagern. Die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 16 eWpG gehört dagegen nicht zu den Aufgaben gemäß den Unterabschnitten 1 und 2 von Abschnitt 3 des 1. Kapitels des Kapitalanlagegesetzbuchs. Sie ist nicht notwendigerweise untrennbar mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bzw. der Wahrnehmung der Kontrollfunktionen gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 1 bzw. § 83 Absatz 1 Nummer 1 KAGB verbunden. Es gibt technische Möglichkeiten, die Registerführung von den Verwahrstellenaufgaben zu trennen. Da die Kryptowertpapierregisterführung keine Aufgabe ist, die eine Verwahrstelle in ihrer Funktion als Verwahrstelle ausüben würde, handelt es sich bei der Beauftragung auch nicht um eine Auslagerung im Sinne von § 73 Absatz 4, § 82 Absatz 4 oder § 36 KAGB. Die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Kryptowertpapierregisterführung ist demnach gemäß Kapitalanlagegesetzbuch zulässig.

Sollte eine Verwahrstelle nicht selbst registerführende Stelle sein können oder wollen, dann kann sie ein entsprechendes Unternehmen beauftragen. Dies bietet der Branche eine möglichst breite Auswahl an Gestaltungsmöglichkeiten, die durch die Verordnung nicht eingeschränkt werden sollen.

Bei der Beauftragung einer registerführenden Stelle muss die Verwahrstelle vertraglich mit der registerführenden Stelle sicherstellen, dass sie weiterhin ihre Aufgaben gemäß den §§ 68 ff. bzw. 80 ff. KAGB erfüllen kann. Durch die Registerführung bei einem anderen Unternehmen könnte ansonsten die Ausgabe und Rücknahme von OGAW-Anteilen bzw. die Kontrolle von Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Verwahrstelle in Frage gestellt sein. Deshalb ist es auch notwendig, dass es die Verwahrstelle ist, die das andere Unternehmen beauftragt und die entsprechenden Verträge mit ihm schließt.

Die Verordnung beruht auf § 95 KAGB. Dieser wird in § 2 Absatz 4 KAGB nicht für die dort geregelten Kapitalverwaltungsgesellschaften für anwendbar erklärt. Für die in § 2 Absatz 4 KAGB geregelten Kapitalverwaltungsgesellschaften gibt es auch kein Verwahrstellenerfordernis. Ein Ziel dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Position der Verwahrstelle im Verhältnis zum Anleger. Da das Kapitalanlagegesetzbuch aber für Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 2 Absatz 4 KAGB keine Verwahrstelle vorschreibt, ist auch diese Verordnung nicht so zu verstehen, als würde sie ein Verwahrstellenerfordernis für diese Kapitalverwaltungsgesellschaften einführen.

Zu § 4 (Inkrafttreten)

Die Verordnung soll unmittelbar in Kraft treten. Marktteilnehmer sollen die Regelung möglichst bald anwenden können, weshalb ein Inkrafttreten zu einem Quartalsbeginn nicht abgewartet werden soll.

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