VZBV: Lebensmittel-Lieferservice: Online-Angaben zu Allergenen müssen verbindlich sein

Bei Lebensmittel-Bestellungen im Internet müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher darauf verlassen können, dass die Angaben über Zutaten und Allergene der angebotenen Produkte stimmen.

Der Hinweis, dass nur die Angaben auf der Verpackung maßgeblich sind und die Produktinformationen im Internet davon abweichen können, ist unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH entschieden.

Eismann bietet im Internet Lebensmittel an, die per Post oder durch Handelsvertreter geliefert werden. Die Informationen über die in den Produkten enthaltenen Zutaten und Allergene enthielten folgenden Passus: „Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung.“

Angaben im Internet dürfen nicht unverbindlich sein

Das OLG Düsseldorf schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Lieferservice damit gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags über die Zutaten der angebotenen Produkte und die darin enthaltenen Allergene zu informieren sind.

Diese Angaben müssen selbstverständlich zutreffen, entschieden die Richter. Die Zutaten und insbesondere die Information zu den Allergenen seien wesentliche Kriterien für die Kaufentscheidung. Der strittige Hinweis nehme den Angaben im Internet dagegen jede Verbindlichkeit. Verbraucher könnten nie sicher sein, ob die gelieferten Produkte tatsächlich die bei der Bestellung aufgeführten Allergene und Zutaten oder andere Stoffe enthalten.

Angaben müssen vor der Bestellung gemacht werden

Das Gericht stellte auch klar: Die korrekten Pflichtinformationen über Zutaten und Allergene müssen Anbieter den Kunden vor Abgabe ihrer Online-Bestellung zur Verfügung stellen – zu einem Zeitpunkt, an dem sie ihre Kaufentscheidung noch nicht getroffen haben.

Auf den formalen Abschluss des Kaufvertrags, der rechtlich erst nach Abgabe der Bestellung erfolgt, komme es nicht an. Es reiche deshalb nicht aus, wenn die Angaben auf der Verpackung stimmen. Das gelte auch für den Fall, dass die bestellten Waren von Eismann selbst geliefert werden und der Kunde die Möglichkeit hat, sich noch an der Haustür umzuentscheiden.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 7.05.2020, Az. I – 15 U 82/19 – nicht rechtskräftig

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