4.800 Gläubigerversammlungen – kein Problem sagen die Anlegeranwälte! Ob sich Herr Kübler da nicht verschätzt hat?

Retourkutsche, beleidigte Leberwurst und weitere Aussagen dies haben wir in unseren Gesprächen mit Anlegerschutzanwälten zur Veröffentlichung von Insolvenzverwalter Bruno M. Kübler gestern als Meinung gehört. Keiner der Rechtsanwälte mit denen wir gesprochen haben, hat ein Problem der jetzt angepeilten Verfahrensweise. Bei einem 5 Minutentakt, wenn der dann immer einhaltbar ist, wären das rund 50 Arbeitstage a 8 Stunden, die man dafür aufwenden müsste. Einig war man sich darüber „immer noch besser als das merkwürdige Verfahren des AG Dresden/Richter Gerster zur Wahl eines gemeinsamen Gläubigervertreters“. Die von uns befragten Anlegerschutzanwälte gehen allerdings vom doppelten Zeitaufwand aus, da man sicherlich die eine oder andere Nachfrage von Gläubigerseite erwarte. Auch das bisher bekannte technische Verfahren des Dresdner Insolvenzgerichtes macht wohl Verzögerungen „eher wahrscheinlich“. Im Raum steht derzeit wohl auch noch die Einberufung einer eigenen Gläubigerversammlung. Die dazu erforderliche Anzahl der Stimmen soll wohl bereits vorhanden sein. Derzeit wird wohl über die Form der Einladung, den Ort usw. diskutiert und recherchiert. 2 geeignete Räumlichkeiten dafür haben wir bereits gefunden, so ein damit betrauter Rechtsanwalt.

2 Comments

  1. Gerhart Allgaier Donnerstag, 05.06.2014 at 14:18 - Reply

    Zur „technischen Basis“ (gefunden im Gutachten von Professor Dr. Thole):

    „…ich bin gebeten worden, die ins Auge gefassten Modalitäten der Abstimmung, die unter Zuhilfenahme des Programms „Versammlungsmanager“ erfolgen soll, daraufhin zu überprüfen, ob die rechtlichen Anforderungen an die Abstimmung und das Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen gewahrt werden…“

    Da habe ich mir diesen „Versammlungsmanager“ einmal näher ansehen müssen: http://www.stp-solution.de/fileadmin/stp_solution/Whitepaper/Whitepaper_Versammlungsmanager.pdf

    Nach der beschriebenen Spezifikation wird die Software vom Insolvenzverwalter mit den Daten aus den Forderungsanmeldungen aufgeladen, die dann die Summen und Stimmrechte automatisch ermittelt.

    Forderungsanmeldungen gibt es jedoch im vorliegenden Verfahren gar keine, denn diese soll ja gerade erst der auf den Gläubigerversammlungen zu wählende gemeinsame Gläubigervertreter vornehmen (mehr hat er nicht zu tun für sein Honorar). Darüberhinaus erklärt der Gutachter noch am 9.5.2014, dass die ihm vom Insolvenzverwalter vorgelegten Excel-Dateien unvollständig seien:

    also ist man dem „Füttern“ mit Blind-, Falsch- und fehlenden Daten durch den Insolvenzverwalter auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Einer solchen Black-Box würde ich als Anlegeranwalt – auch nachdem ich jetzt ja weiss, dass die NEIN-Option schon im Vorfeld gutachterlich ausgeknockt worden ist – ein gesundes Misstrauen entgegenbringen.

    Ich persönlich beginne mich in diesem Insolvenzverfahren je länger je mehr nach echten Profis zu sehnen: Wenn man schon 4.800 Versammlungen im Minutentakt exekutieren will, dann doch bitte nicht mit einem Rechtspfleger unter dem besten Insolvenzrichter aller Zeiten und einem „Versammlungsmanager“, den keiner bedienen und keiner kontrollieren kann.

    Sondern mit einem Schnell-Redner-Auktionator von Barrett-Jacksen (beispielsweise):

    „Sechs Tage lang hielten die Auktionatoren die inoffizielle Meisterschaft im Schnellreden ab – alle drei Minuten fiel der Hammer, insgesamt rollten 1.400 Exponate auf die Bühne. Da bleibt nur wenig Zeit zum Überlegen, manchmal entscheidet sogar ein Münzwurf über Millionenbeträge“.

    http://www.motor-talk.de/news/die-highlights-aus-scottsdale-t4370388.html

  2. Gerhart Allgaier Donnerstag, 05.06.2014 at 10:20 - Reply

    Lieber HerrThomas Bremer, zuerst einmal Gratulation zur der hervorragenden Presse- und Öffentlichkeistarbeit. Sie sucht sowohl in der Dichte als auch der Tiefe der Informationen, insbesondere aber in dem sich Nicht-ins-Bockshorn-Jagen lassen ihresgleichen.

    Und ich freue mich sehr, dass hier jetzt von Anlegeranwaltsseite sehr sportlich herangegangen wird im Sinn von „da steigen wir doch gerne in den Ring!“. Und wenn mich nicht alles täuscht, dann sind sie als Anwaltskollektiv einer Großkanzlei vom Küblerschen Zuschnitt – das keine natürlichen Fressfeinde mehr kennt – allemal überlegen. Man hätte sie besser nicht so billig ausmanövrieren sollen.

    2014 ist nicht mehr 1991.

    Nocheinmal zu den Stimmrechten:

    Haben die Anlegeranwälte auch verstanden wie das mit der Stimmrechtverteilung, der absoluten Mehrheit und den JA- und den NEIN-Stimmen funktioniert? Bei einem meiner Kontakte schien mir das nicht so klar zu sein – und Stimmrechtemanipulation ist kein Hexenwerk – wenn man in der Versammlung selbst sitzt, ist es zu spät.

    Dazu nocheinmal das Gutachten von Professor Dr. Thole:

    Unter dem Punkt V. Die Zusammenfassung der 4.853 Versammlungen:

    „Aus Gläubigersicht ist es aber essentiell, dass die Entscheidung über eine Änderung der Anleihebedingungen auf wohlinformierter Grundlage
    erfolgt. Für die Gläubiger einer Schuldverschreibung ist es wichtig zu wissen, wie die Gläubiger einer anderen Schuldverschreibung zu entscheiden gedenken, denn ihr Entscheidungskalkül wird maßgeblich auch von den Entscheidungen anderer Gläubigergruppen abhängen“.

    Ich denke, hier wären dann Sie gefragt – denn das wird es jetzt ja nicht mehr geben, aber irgendwer muss ja dann aktuell auf dem Laufenden halten: tatsächlich ist es doch sehr wichtig, dass alle wissen, wie die anderen entschieden haben.

    Und weiter zur Serieneinberufung von 4.800 Gläubigerversammlungen:

    „Sinkt der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen unter einhundertausend Deutsche Mark oder sinkt die Zahl der im Umlaufe befindlichen Stücke auf einhundert, so ist dies vom Schuldner (= Kübler) unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Von dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage an können Gläubigerversammlungen auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr abgehalten werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkt erlischt das Amt eines von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreters der Gläubiger.

    Die mir vorliegende Excel-Tabelle gibt keinen Aufschluss darüber, wie viele Stücke ursprünglich bei der Auflegung der Emission tatsächlich ausgegeben und gezeichnet wurden. Was die offenen Forderungen angeht, die aus der Excel-Tabelle ersichtlich sind, so dürften die Gesamtforderungen in den jeweiligen Serien unter der Grenze des § 2 SchVG 1899 von 100.000 DM liegen, jedenfalls ist die Zahl der zugehörigen Gläubiger kleiner als 100.

    Die Veröffentlichung soll dies allen Interessenten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zur Kenntnis bringen“.

    Ich bin mir nicht sicher, ob die jetzt veröffentlichten Gläubigerversammlungen, so wie sie hier eingestellt worden sind, diesen Vorgaben entsprechen: da wären jetzt wieder Ihre Rechtsanwälte gefragt.

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