Startseite Allgemeines Astoria Organic Matters 3 GmbH & Co. KG-nicht mal so viel Masse vorhanden das man das Insolvenzverfahren eröffnen kann
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Astoria Organic Matters 3 GmbH & Co. KG-nicht mal so viel Masse vorhanden das man das Insolvenzverfahren eröffnen kann

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In dem Verfahren über den Antrag d. Astoria Organic Matters 3 GmbH & Co. KG, Altrottstraße 31, 69190 Walldorf, vertreten durch die Komplementärin Astoria PartnerManagement GmbH, Altrottstraße 31, 69190 Walldorf, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Camilla Dumbeck, geb. Babington Smith, geboren am 11.02.1977, Staatsangehörigkeit: britisch, Dreikönigstraße 22, 69226 NußlochRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 705911
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gerd Biebinger, Biebinger Wirtschaftskanzlei, Harrlachweg 1, 68163 Mannheim, Gz.: 95/16
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht – 27.03.2017 z 51 IN 589/16

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