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Forderungen eines Insolvenzverwalters

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Über das Vermögen des Immobilienfonds „Neue Bundesländer Nr. 3 GdbR“ wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Ludwigshafen am 02.11.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann von der Kanzlei Brinkmann & Partner aus Mannheim ernannt. So kann man es in den Insolvenzbekanntmachungen heute noch nachlesen. Mit der Übernahme des Insolvenzmandates trat der Insolvenzverwalter dann auch direkt gegenüber den Anlegern in Aktion. In einem Schreiben vom 19.11.2015 macht der Insolvenzverwalter nunmehr die persönliche anteilige Haftung nach § 93 InsO gegenüber den Gesellschaftern bzw. Alt- Gesellschaftern geltend. Ein Schreiben mit möglicherweise großen Folgen für die Anleger des Fonds. Der Insolvenzverwalter will 3.965,80 €/Anteil und droht bei Nichtzahlung mit Klage. Errechnet wird die persönliche anteilige Haftung aus der Beteiligungsquote und der ursprünglichen Darlehensvaluta der Innenfinanzierungsbank Sparkasse Vorderpfalz. Das Recht dazu gibt ihm der Paragraph  § 93 InsO. Die persönliche Haftung von Gesellschaftern einer Personalgesellschaft für deren Verbindlichkeiten kann (und muss) während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verbandes lediglich vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Gläubiger ihre Forderungen gegen die Gesellschaft im Insolvenzverfahren angemeldet haben (BAG, Urteil vom 28.11.2007, Az. 6 AZR 377/07, Rn. 14).In welcher Höhe die Sparkasse Vorderpfalz Forderungen angemeldet hat, teilt der Insolvenzverwalter nicht mit.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist darüber hinaus die vorhandene Insolvenzmasse bei der Berechnung der Haftung der Gesellschafter, die im Rahmen von § 93 InsO verfolgt wird, vollständig zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03, Rn. 24). Man darf nun gespannt sein, wie die Anleger reagieren. Unsere Empfehlung ist in solch einem Fall immer, einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht hinzuzuziehen. Wenden Sie sich dazu immer an die örtliche Anwaltskammer, die hilft Ihnen gerne weiter.

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