01.06.1794 über das Verbrechen in Preußen

Früher waren die Gesetze einfacher? Stimmt nicht, oder finden Sie diese Formulierungen klar?

Aus dem preussischen Landrecht:

m Allgemeinen Landrechte (Th. II., Tit. 20) heißt es von den Verbrechen und deren Strafen:

§. 1. Eine jede Obrigkeit und jeder Vorgesetzte im Volke muß Laster und Verbrechen bei seinen Untergebenen zu verhüten ernstlich beflissen sein.

§. 2. Aeltern und Erzieher, Schul= und Volkslehrer sind besonders verantwortlich, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten, in Ansehung der ihrer Aufsicht anvertraueten Personen, vernachlässigen.

§. 3. Oeffentliche Verachtung der Religion und Verführung der Unschuld sollen gesetzmäßig und nachdrücklich geahndet werden.

§. 4. Muthwillige Bettler, Landstreicher und Müßiggänger müssen zur Arbeit angehalten, und wenn sie dazu unbrauchbar sind, auf eine billige Art versorgt, oder als Fremde aus dem Lande geschafft werden.

§. 5. Diebe und andere Verbrecher, welche ihrer verdorbenen Neigungen wegen dem gemeinen Wesen gefährlich werden könnten, sollen, auch nach ausgestandener Strafe, des Verhafts nicht eher entlassen werden, als bis sie ausgewiesen haben, wie sie sich auf eine ehrliche Art zu ernähren im Stande sind.

§. 6. Obrigkeiten und Vorgesetzte, welche die Obsicht und Vorbeugungsmittel gedachter Art vernachlässigen, machen sich der Verbrechen ihrer Untergebenen, nach Verhältniß der Umstände, mehr oder weniger theilhaftig.

 

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