§. 6. Obrigkeiten und Vorgesetzte, welche die Obsicht und Vorbeugungsmittel gedachter Art vernachlässigen, machen sich der Verbrechen ihrer Untergebenen, nach Verhältniß der Umstände, mehr oder weniger theilhaftig

So sagt es das Landrecht des Staates Preussen 1794. Wer als Staat den Bürger vor Verbrechern nicht schützt, macht sich mitschuldig.

„§. 6. Obrigkeiten und Vorgesetzte, welche die Obsicht und Vorbeugungsmittel gedachter Art vernachlässigen, machen sich der Verbrechen ihrer Untergebenen, nach Verhältniß der Umstände, mehr oder weniger theilhaftig.“

Die Finanzaufsicht über Banken und Versicherungen gehört reformiert. Um effektiv arbeiten zu können ist folgendes Maßnahmenpaket erforderlich:

Große Risiken verkleinern: Institute und Zusammenschlüsse, die nicht mehr überwacht werden können, müssen entflochten werden.

Schlüssigkeitskontrolle: Wer Zinsen oder Renditen verspricht, die unrealistisch sind, muss sofort vertieft geprüft werden.

Vermögensbeschlagnahme: Bei Aufkommen einer Krise muss zuerst an die Opfer gedacht werden und nicht an die Täter.

Haftung Dritter: Wer als Bank oder Zahlungsdienstleister, Staat oder Dritter fahrlässig Betrügereien ermöglicht muss persönlich haften.

Erhebliche Strafen: Schwindler müssen deutlicher bestraft werden.

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