Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung

Bundesministerium für Gesundheit

Zweite Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung

Vom 27. Juni 2022

Auf Grund des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Die Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „definierten Form“ die Wörter „zusammen mit den Angaben über das Vorliegen eines durch das Robert Koch-Institut unter http:/​/​www.rki.de/​corsurv veröffentlichten epidemiologischen Anlasses für die Vollgenomsequenzierung“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb)
Nummer 5 wird aufgehoben.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „220 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Anspruch auf Vergütung besteht für jede Untersuchungsstelle höchstens für die Anzahl von Übermittlungen, die

1.
10 Prozent der Anzahl der Proben entspricht, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor der Durchführung der Diagnostik 50 000 nicht überschritten hat,
2.
5 Prozent der Anzahl der Proben entspricht, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor der Durchführung der Diagnostik 200 000 nicht überschritten hat,
3.
1 Prozent der Anzahl der Proben entspricht, die von der Untersuchungsstelle in der jeweils vergangenen Kalenderwoche positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland in der Kalenderwoche vor der Durchführung der Diagnostik 200 000 überschritten hat.“
cc)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „den Sätzen 4 und 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
dd)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in jeder Woche bis zu 5 Prozent der von ihnen positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Proben an Untersuchungsstellen zur Vollgenomsequenzierung versenden; Absatz 1 Satz 5 und 6 gelten entsprechend“ durch die Wörter „die von ihnen positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Proben an Untersuchungsstellen zur Vollgenomsequenzierung einsenden; hinsichtlich der zulässigen Anzahl von Einsendungen gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend“ ersetzt.
3.
In § 4 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ und die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „30. September 2022“ durch die Angabe „31. Juli 2023“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. April 2023“ ersetzt.
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Bonn, den 27. Juni 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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