Zugang zu Informationen des Bundesverkehrsministeriums im Zusammenhang mit dem sog. „Diesel-Abgas-Skandal“ – 5/19

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Teilurteil vom 21. März 2019 die Klage eines Journalisten auf Zugang zu Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Zusammenhang mit der Überprüfung und Freigabe der „Software-Updates“ für die 2,0-Liter-Dieselmotoren der Modelle VW-Amarok, Audi A4, A5, Q5 und Seat Exeo im Jahr 2016 als teilweise unzulässig abgewiesen.

Das Bundesministerium hatte auf den Antrag zunächst angegeben, über keine derartigen Informationen zu verfügen. Im erstinstanzlichen Klageverfahren gab das Verwaltungsgericht dem beklagten Ministerium auf, seine Akten nach bestimmten Schlüsselwörtern wie „Abschalteinrichtung“ oder „Software-Update“ zu durchsuchen. Das führte zum Auffinden einer großen Anzahl Dokumente mit diesen Schlüsselwörtern, bei denen zu prüfen ist, ob sie vom Informationsantrag des Klägers umfasste Informationen enthalten. Dies hat der Senat für eine Reihe von Dokumenten mit seinem heutigen Teilurteil verneint und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.

Hinsichtlich weiterer anhand der Schlüsselwörter identifizierter Dokumente besteht dagegen weiterer Klärungsbedarf. Hieran ist der Senat derzeit gehindert, weil das BMVI am 14. März 2019 eine sog. „Sperrerklärung“ gemäß § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)* abgegeben hat. Unter Berufung darauf verweigert es weitere Angaben zu den Dokumenten. Deshalb hat der Senat die Sache insoweit dem zuständigen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung vorgelegt.

Teilurteil und Beschluss vom 21. März 2019 – OVG 12 B 30.18 –

  • § 99 Abs. 1 VwGO:
    Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

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  1. Thomas Schulte Sonntag, 24.03.2019 at 13:34 - Reply

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