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Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können Verbraucher Gewährleistungsansprüche zukünftig besser durchsetzen, wenn sich eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach Erwerb als mangelhaft erweist (Urteil vom 4. Juni 2015, Az. C- 497/13).

Demnach müssen Käufer bei einem Defekt während des ersten halben Jahres nur noch nachweisen, dass eine Ware nicht funktioniert bzw. laut Gericht „nicht vertragsgemäß ist, weil sie zum Beispiel nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet“. Es müssen weder Gründe noch Umstände für das Nicht-Funktionieren der Ware genannt werden. Anders als bisher sind Verbraucher also nicht mehr verpflichtet zu beweisen, welcher konkrete Mangel dazu führte, dass die Ware später nicht mehr funktionstüchtig war.

So muss der Besitzer eines Smartphones, das sich vier Monate nach dem Kauf nicht mehr einschalten lässt, allein diesen Umstand binnen sechs Monaten nach Erwerb dem Verkäufer vortragen und ist nicht mehr verpflichtet zu beweisen, dass dies etwa auf einen bereits beim Kauf defekten Akku zurückzuführen ist. Laut Gericht ist es „sodann Sache des Gewerbetreibenden den Beweis zu erbringen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht vorlag“, also das Smartphone zum Beispiel mangelfrei war oder die Ursache für den Defekt kein kaputter Akku, sondern eine unsachgemäße Benutzung durch den Besitzer war.

Garantie oder Gewährleistung

Im Sprachgebrauch wird nicht immer korrekt zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden. Es gibt jedoch einen gravierenden Unterschied: Ihre Gewährleistungsrechte, die Ihnen als Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehen, sind gesetzlich geregelt und dürfen nicht eingeschränkt werden. Man könnte auch von einer „gesetzlichen Garantie“ sprechen. Eine „zusätzliche Garantie“ wird hingegen immer freiwillig übernommen, und zwar in der Regel vom Hersteller.

Quelle:VZ HH

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