Wöhrl Mode und Textilhandelsdienstleistungen GmbH-Insolvent

In dem Verfahren über den Antrag d. Wöhrl Mode und Textilhandelsdienstleistungen GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Scholl Ralf, geboren am 18.06.1969, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Lina-Ammon-Straße 10, 90471 Nürnberg Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20242

IN 1261/16
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Thorwart, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

wird gemäß §§ 22 a Abs. 1 iVm 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO ein vorläufiger
Gläubigerausschuss eingesetzt.

Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestellt:

Stephan Orr, Richthofenstraße 4, 90478 Nürnberg
Udo Thart, Solmstraße 27-37, 60252 Frankfurt

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 27.10.2016

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