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Wichtig für Verbraucher bei Reisen

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Anzahlungen von 25 Prozent und mehr für eine Pauschalreise sind ebenso unzulässig wie Stornogebühren mit einem Eingangsstaffelsatz in gleicher Höhe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Anzahlungspraxis von Reiseveranstaltern für Rund-um-Angebote einen Riegel vorgeschoben (TC Touristik: Az X ZR 13/14; Urlaubstours: Az X ZR 85/12; TUI: Az X ZR 147/13). Weil führende Veranstalter Vorauszahlungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises bereits bei der Buchung verlangten, hatten die Verbraucherzentrale NRW und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen fünf Branchenriesen (TUI Deutschland GmbH, Bucher Reisen GmbH, TC Touristik GmbH, Urlaubstours GmbH und L’TUR Tourismus AG) Klage erhoben und erste Urteile bei Oberlandesgerichten erstritten. TC Touristik und Urlaubstours gingen jedoch beim BGH in Revision.

Die obersten Richter bestätigten jedoch die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW und des vzbv. Demnach verstoßen die Reiseveranstalter mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Zug-um-Zug-Prinzip. Dieser Grundsatz besagt, dass Kunden erst zahlen müssen, wenn sie die Leistung erhalten. Der BGH stellte hierzu klar, dass Anzahlungsforderungen von 40 Prozent (Urlaubstours) und 25 beziehungsweise 30 Prozent (TC Touristik) zu hoch sind. Ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent des Reisepreises darf nur in Ausnahmefällen verlangt werden. Er schwächt das Ware-gegen-Geld-Prinzip zu stark, denn der Kunde trägt hierbei das volle Risiko, wenn der Veranstalter seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt. Die Restsumme darf nunmehr frühestens vier Wochen bis einen Monat vor Reiseantritt fällig werden.

Auch bei der Erhebung gestaffelter Stornoentgelte hat der BGH die Reiseveranstalter in ihre Schranken verwiesen. Stornoentgelte mit einem Eingangsstaffelsatz in Höhe von 25, 30 beziehungsweise 40 Prozent der jeweiligen Anzahlung dürfen nicht unbegründet pauschal berechnet werden. Die Veranstalter hätten nicht hinreichend dargelegt, dass die verlangten Rücktrittspauschalen unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwertung berechnet wurden. Zum gleichen Schluss kam auch jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil zu den Rücktrittspauschalen der alltours flugreisen gmbh: Den Mindestsatz von 40 Prozent des Reisepreises bei einer Stornierung fanden die Richter zu hoch (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2014, Az. I-6 U 76/14).

Quelle:VZ BW

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