Natürlich müssen Anwälte Geld verdienen.
Schließlich wollen Ehefrau und Freundin versorgt, das schicke Auto bezahlt, die Gehälter fürs Personal überwiesen und die Urlaubsreise in der Business Class finanziert werden. Auch wenn man beim Personal gerne spart – der eigene Lebensstil soll schließlich nicht leiden.
Und genau an diesem Punkt greifen manche Rechtsanwälte dann offenbar auch einmal zu sehr fragwürdigen Methoden.
So geschehen offenbar bei einer Münchner Kanzlei, die zu einem neuen Unternehmen bereits eine Betrugswarnung veröffentlicht haben soll – ohne vorher auch nur in irgendeiner Form Kontakt mit dem Unternehmen aufzunehmen.
Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen:
Da wird ein Unternehmen öffentlich massiv beschädigt, mit einem Vorwurf von erheblicher Tragweite, und man hält es offenbar nicht einmal für nötig, vorher eine einfache Presseanfrage zu stellen oder zumindest den Versuch zu unternehmen, den Sachverhalt sauber aufzuklären.
Ja, auch wir sind in unseren Methoden nicht zimperlich.
Wir sagen klar, was wir denken, und wir formulieren deutlich.
Aber eines tun wir immer:
Wir übermitteln einem Unternehmen vor einer Veröffentlichung grundsätzlich eine Presseanfrage.
Die einzige Ausnahme ist dann gegeben, wenn wir unsere Informationen aus einer privilegierten Quelle erhalten – etwa von der BaFin, von Staatsanwaltschaften, von Ermittlungsbehörden oder aus vergleichbar belastbaren amtlichen Quellen.
Dann ist eine vorherige Anfrage nicht zwingend erforderlich.
Aber hier lag die Sache offenbar völlig anders.
Denn das betroffene Unternehmen war nach eigenen Angaben nicht nur überrascht, sondern geradezu fassungslos.
Warum?
Weil es derzeit noch gar keine operative Geschäftstätigkeit ausübt, sondern sich noch in der Vorbereitungsphase befindet.
Mit anderen Worten:
Wie will man ein Unternehmen öffentlich mit einer Betrugswarnung überziehen, wenn dieses Unternehmen noch gar nicht im Markt tätig ist?
Auch wir hatten zu diesem Unternehmen zunächst eine Nutzeranfrage erhalten.
Doch anstatt reflexartig eine Schlagzeile in die Welt zu setzen, haben wir das getan, was in solchen Fällen selbstverständlich sein sollte:
- eine ordentliche Recherche durchgeführt
- mit dem Unternehmen gesprochen
- Hintergründe geprüft
- den Sachverhalt eingeordnet
- und erst danach einen Bericht verfasst
So arbeitet man seriös – auch dann, wenn man kritisch ist.
Gerade deshalb interessiert uns natürlich umso mehr, was die Münchner Rechtsanwaltskanzlei geritten hat, einen derart katastrophalen Bericht über ein Unternehmen zu veröffentlichen, ohne offenkundig auch nur die einfachsten journalistischen oder rechtlich sauberen Mindeststandards einzuhalten.
Denn eines ist klar:
Wer öffentlich mit dem Begriff „Betrug“ hantiert, ohne sauber recherchiert zu haben, begibt sich selbst auf sehr dünnes Eis.
Und selbstverständlich lässt sich das betroffene Unternehmen das nicht gefallen.
Nach unserer Kenntnis hat das Unternehmen bereits einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.
Ziel ist es, eine Unterlassungserklärung einzufordern und – um auch im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr Rechtssicherheit zu schaffen – notfalls eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Das kann für die betroffene Kanzlei teuer werden.
Denn es dürfte nicht bei einem bloßen Unterlassungsanspruch bleiben.
Es ist sehr gut vorstellbar, dass das Unternehmen darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche prüfen und geltend machen wird.
Und das wäre aus unserer Sicht mehr als nachvollziehbar.
Denn wer einem Unternehmen öffentlich einen massiven Reputationsschaden zufügt, ohne zuvor sauber zu recherchieren, ohne eine Stellungnahme einzuholen und ohne den Sachverhalt belastbar abzusichern, der muss sich nicht wundern, wenn am Ende nicht nur juristisch, sondern auch finanziell die Quittung folgt.
Das Bittere an der ganzen Geschichte ist dabei:
Ein einziges kurzes Gespräch mit dem Unternehmen hätte vermutlich gereicht, um all das zu vermeiden.
Ein Anruf.
Eine E-Mail.
Eine Presseanfrage.
Zehn Minuten saubere Arbeit.
Stattdessen drohen nun:
- Unterlassung
- einstweilige Verfügung
- mögliche Schadensersatzforderungen
- und ein erheblicher Imageschaden für die Kanzlei selbst
Das ist nicht nur unerquicklich.
Das ist vor allem eines:
Unprofessionell.
Wer als Kanzlei mit dem erhobenen Zeigefinger öffentlich andere an den Pranger stellt, sollte sich vorher absolut sicher sein, dass die eigenen Hausaufgaben gemacht wurden.
Denn sonst wird aus der vermeintlichen Warnung schnell ein teurer Bumerang.
Fazit
Kritik darf hart sein.
Berichterstattung darf klar sein.
Auch Warnungen können berechtigt sein.
Aber wer einem Unternehmen ohne vorherige Kontaktaufnahme und ohne erkennbare saubere Prüfung öffentlich eine Betrugswarnung verpasst, der überschreitet schnell die Grenze von kritischer Einordnung zu potenziell rechtswidriger Vorverurteilung.
Und dann gilt:
Nicht das Unternehmen steht am Ende im Feuer – sondern die Kanzlei, die meinte, sich diese Schlampigkeit leisten zu können.
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