Weiteres OLG entscheidet zu Gunsten eines Infinus Vermittlers

Das hatten wir aus unserer Usergemeinde gehört und dazu bei RA Blazek nachgefragt:

Sehr geehrte Redaktion,

vielen Dank für die Anfrage.

Es trifft zu. Nachdem wir bereits Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm zugunsten der INFINUS-Vermittler erstritten haben (im September 2015), hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem von BEMK geführten Verfahren die Berufung eines Anlegers zurückgewiesen mit Urteil vom 10. Dezember 2015.

Auch der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellte auf die Grundsätze zu unternehmensbezogenen Geschäften ab. Dass sich das Rechtsgeschäft auf einen Unternehmen bezieht, welches der Vermittler vertritt (in diesem Fall das Haftungsdach), muss grundsätzlich der Vertreter beweisen, was anhand der INFINUS-Unterlagen gelingt. Denn spätestens bei Zeichnung der Finanzinstrumente war ersichtlich, dass der vertraglich gebundene Vermittler (Mandant) die Beratung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Haftungsdach vornahm. Schließlich war das Haftungsdach im Zeichnungsscheinen als Vermittlerin bzw. Beraterin aufgeführt.

Insbesondere konnte sich die Anlegerin auch nicht darauf berufen, dass ein Beratungsvertrag mit dem Vermittler persönlich zustande gekommen sei, bevor er ihr Orderschuldverschreibungen empfohlen hat. Es kommt hierbei immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Da Finanzberater durchaus in verschiedenen Rollen auftreten können, sowohl eigenständige Vermittler (z.B. von Versicherungen), als auch als gebundene Vertreter – je nachdem, welche Produkte sie im Einzelfall vertreiben – kommt es darauf an, ob der jeweilige Finanzdienstleister hinreichend deutlich gemacht hat, dass er im konkreten Fall für ein bestimmtes Unternehmen handeln will und nicht im eigenen Namen. Dies geschah hier durch die INFINUS-Dokumente.

 

Der Senat führte zudem aus, dass die Annahme nicht gerechtfertigt war, dass immer konkludent ein Beratungsvertrag mit dem Finanzdienstleister persönlich zustande kommt, wenn nicht unmittelbar bei Aufnahme des Gesprächs bereits darauf hingewiesen wird, dass die Beratung nicht im eigenen Namen, sondern für einen anderen erfolgt. Es würde zu kurz greifen, wenn man bei der Frage, mit wem ein Beratungsvertrag konkludent zustande gekommen ist, nur darauf abstellen würde, was vor der Kontaktaufnahme geschehen ist und den Inhalt des entscheidenden Gesprächs ausblenden würde. Denn nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles kann beurteilt werden, was Inhalt des konkludent geschlossenen Vertrags geworden ist. Deswegen können auch die Äußerungen im Gespräch und die vorgelegten Unterlagen nicht außer acht gelassen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Daniel Blazek

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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