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Weber Works GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Für die Weber Works GmbH mit Sitz in Wiesloch ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet worden. Das Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht – hat am 7. Oktober 2026 um 10 Uhr Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Unternehmens beschlossen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 59 IN 647/26 geführt.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Adolf-Pfisterer-Straße 35a in 69168 Wiesloch wird von den Geschäftsführern Jan Niklas Peter Weber und Ralf Weber vertreten. Eingetragen ist das Unternehmen beim Amtsgericht Mannheim.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Katrin Kühne aus Mannheim bestellt. Sie soll die Vermögenslage der Gesellschaft überwachen, das vorhandene Vermögen sichern und prüfen, ob dieses ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Das Gericht hat zudem weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Verfügungen der Weber Works GmbH über Gegenstände des Unternehmensvermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.

Besonders betroffen sind Bankkonten und offene Forderungen des Unternehmens. Die Weber Works GmbH darf darüber nicht mehr selbst verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte wurde auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übertragen.

Katrin Kühne ist damit unter anderem berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Gesellschaft einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Zudem kann sie Sonderkonten eröffnen und über diese verfügen. Die kontoführenden Banken wurden verpflichtet, der vorläufigen Insolvenzverwalterin Auskunft zu erteilen.

Auch Kunden oder andere Geschäftspartner, die der Weber Works GmbH noch Geld schulden, dürfen ihre Zahlungen nach der gerichtlichen Anordnung nicht mehr direkt an das Unternehmen leisten. Zahlungen sind stattdessen unter Beachtung des Beschlusses an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten.

Darüber hinaus darf die vorläufige Insolvenzverwalterin die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft betreten und dort Nachforschungen anstellen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Einsicht in Bücher, Geschäftsunterlagen und weitere relevante Dokumente zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu erteilen.

Das Amtsgericht hat außerdem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Weber Works GmbH grundsätzlich untersagt beziehungsweise bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig eingestellt. Ausgenommen sind dabei bestimmte Maßnahmen, die unbewegliche Gegenstände betreffen.

Mit dem Beschluss ist das Insolvenzverfahren selbst noch nicht eröffnet. Die angeordneten Maßnahmen dienen zunächst dazu, das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu sichern. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll nun insbesondere untersuchen, wie sich die wirtschaftliche Situation der Weber Works GmbH darstellt und ob genügend Vermögen vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren durchzuführen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist je nach Fall die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung.

Wie es mit der Weber Works GmbH weitergeht, hängt nun maßgeblich von der Prüfung durch die vorläufige Insolvenzverwalterin und der anschließenden Entscheidung des Insolvenzgerichts ab.

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