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Was tun? Antworten von Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen zur Ethena GmH

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Ethena GmbH: BaFin ordnet Abwicklung erlaubnispflichtiger Geschäfte in USDe-Token an

Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime: Was betroffene Kunden der Ethena GmbH jetzt tun sollten

Redaktion: Herr Reime, die BaFin hat die Abwicklung der Geschäfte der Ethena GmbH angeordnet und deren USDe-Token vom Markt genommen. Was bedeutet das konkret für Anleger?

RA Jens Reime: Die Entscheidung der BaFin ist ein klares Signal: Ethena darf keine weiteren Geschäfte in der EU tätigen, insbesondere nicht mehr mit dem USDe-Token. Für Anleger bedeutet das, dass die Token nicht mehr handelbar sind und das Unternehmen verpflichtet ist, diese zurückzutauschen. Es handelt sich rechtlich um eine Rückabwicklung – also darum, dass Kunden ihr investiertes Vermögen zurückerhalten sollen, sofern das möglich ist.

Redaktion: Wie sicher ist es, dass betroffene Verbraucher ihr Geld zurückbekommen?

RA Jens Reime: Das hängt leider stark davon ab, wie gut Ethena wirtschaftlich aufgestellt ist – also ob ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, um alle Forderungen zu bedienen. Die BaFin hat zwar ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot verhängt, um das Vermögen zu sichern, aber es gibt bislang keine Garantie, dass alle Kunden vollständig entschädigt werden können. Die Tatsache, dass das Unternehmen keine belastbaren Zahlen zu betroffenen EU-Kunden liefern konnte, ist ebenfalls besorgniserregend.

Redaktion: Was raten Sie betroffenen Kunden jetzt konkret zu tun?

RA Jens Reime: Wichtig ist: Nicht abwarten, sondern aktiv werden. Kunden sollten zunächst sämtliche Unterlagen zusammentragen – Kaufbelege, Wallet-Adressen, E-Mails, AGBs, Kontoauszüge, alles, was die Geschäftsbeziehung mit Ethena dokumentiert. Dann empfehle ich, sich anwaltlich beraten zu lassen. Ziel muss es sein, die Forderung gegenüber Ethena formell geltend zu machen, notfalls auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, falls es dazu kommt.

Redaktion: Kann man als Kunde selbst bei der BaFin etwas tun?

RA Jens Reime: Ja, geschädigte Verbraucher können ihre Situation der BaFin melden. Es ist nicht Aufgabe der BaFin, individuelle Schadensregulierungen vorzunehmen – aber je mehr Hinweise sie erhält, desto besser kann sie die Lage bewerten und ggf. zusätzliche Maßnahmen anstoßen. Parallel sollten Betroffene prüfen, ob ihre Forderungen rechtlich gesichert werden können – etwa durch anwaltliche Geltendmachung oder auch die Anmeldung zur Insolvenztabelle, falls ein Verfahren eröffnet wird.


Redaktion: Ist eine Klage gegen Ethena überhaupt aussichtsreich?

RA Jens Reime: Pauschal lässt sich das nicht sagen. Es kommt stark auf die Vertragsgestaltung und die Vermögenslage von Ethena an. Wichtig ist, frühzeitig tätig zu werden und keine Fristen verstreichen zu lassen. In einigen Fällen könnten auch Schadensersatzansprüche bestehen – etwa, wenn Anleger durch mangelhafte Aufklärung oder unzulässige Werbung in die Irre geführt wurden.

Redaktion: Die BaFin beruft sich auf die MiCAR – also die neue EU-Verordnung für Krypto-Werte. Welche Rolle spielt das?

RA Jens Reime: Die MiCAR ist ein Meilenstein in der Regulierung von Krypto-Werten in Europa. Sie schafft erstmals ein einheitliches rechtliches Rahmenwerk für Emittenten solcher Tokens. Dass die BaFin hier zum ersten Mal auf Grundlage der MiCAR einschreitet, zeigt: Die Zeiten des rechtsfreien Raums im Kryptobereich sind vorbei. Das ist langfristig positiv für Anleger – kurzfristig führt es aber in Fällen wie bei Ethena zu Unsicherheit und Handlungsbedarf.


Redaktion: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Reime.

RA Jens Reime: Gern geschehen. Ich kann nur allen Betroffenen raten: Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor wertvolle Zeit verstreicht.

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