Vorläufige Sicherungsmaßnahme: CS24-Call Support 24 GmbH (gehört zur UNISTER GROUP)

Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 405 IN 1446/16

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CS24-Call Support 24 GmbH,

Barfußgäßchen 11, 04109 Leipzig und

Sonnenallee 260, 12057 Berlin,

Amtsgericht Charlottenburg , HRB 162049
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Schilling
vertreten durch den Geschäftsführer Ludger Zdarta

wird heute, am 22.07.2016 um 12.15 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet:

1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Nikolaistraße 3-5, 04109 Leipzig, bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).

2. Verfügungen über Gegenstände Vermögens sind nur noch mit Zustimmung wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein von einzurichtendes Anderkonto einzuziehen.

4. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

einzulegen.

In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

405 IN 1446/16 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 22.07.2016

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