VONOVIA SE: Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Vonovia SE

Bochum

Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

NICHT ZUR (VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN) FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN ODER AUS EINEM ANDEREN LAND, IN DEM DIES GEGEN DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DES JEWEILIGEN LANDES VERSTOSSEN WÜRDE.

Die Vonovia SE, Bochum, (Bieterin) hat am 29. Oktober 2021 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) an die Aktionäre der GSW Immobilien AG, Berlin, (GSW) zum Erwerb der von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der GSW – ISIN DE000GSW1111 (GSW-Aktien) – gegen Zahlung einer Gegenleistung von Euro 114,81 je Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endet am 20. Dezember 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.

1.

Bis zum 2. Dezember 2021, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), (Meldestichtag) ist das Übernahmeangebot der Bieterin für insgesamt 584 GSW-Aktien angenommen worden. Das entspricht einem Anteil von rund 0,001030% des Grundkapitals und der Stimmrechte der GSW.

2.

Darüber hinaus hielt die Deutsche Wohnen SE (Deutsche Wohnen), ein von der Bieterin unmittelbar kontrolliertes Tochterunternehmen und damit eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG, zum Meldestichtag unmittelbar 53.286.454 GSW-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 94,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte der GSW. Die Stimmrechte aus diesen von der Deutsche Wohnen gehaltenen GSW-Aktien sind der Bieterin gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 WpÜG zuzurechnen.

3.

Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen GSW-Aktien und ihnen waren zum Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus GSW-Aktien nach §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 WpÜG zuzurechnen. Zudem hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar Instrumente in Bezug auf Stimmrechte an der GSW, die gemäß § 38 oder § 39 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen wären.

4.

Die Gesamtzahl der GSW-Aktien für die das Übernahmeangebot bis zum Meldestichtag bereits angenommen worden ist (siehe oben 1.) und der GSW-Aktien, die der Bieterin zugerechnet werden (siehe oben 2.) beläuft sich folglich auf 53.287.038 GSW-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 94,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte der GSW.

Bochum, den 3. Dezember 2021

Vonovia SE
Der Vorstand
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Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der GSW Immobilien AG („Zielgesellschaft“). Die Bestimmungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Regelungen sind in der Angebotsunterlage mitgeteilt, deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet wurde. Investoren und Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Unterlagen zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.

Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in denen dies einen Verstoß nach dem jeweiligen nationalen Recht darstellen würde.

Das Übernahmeangebot wird in Bezug auf die Wertpapiere einer deutschen Gesellschaft unterbreitet und unterliegt den deutschen Veröffentlichungspflichten, die sich von denjenigen der Vereinigten Staaten unterscheiden. Das Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten gemäß einer Ausnahme von den Regeln für Übernahmeangebote (US tender offer rules) und im Übrigen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des deutschen Rechts durchgeführt. Dementsprechend unterliegt das Übernahmeangebot Veröffentlichungspflichten und anderen verfahrensrechtlichen Anforderungen, unter anderem in Bezug auf Rücktrittsrechte, den Zeitplan für das Angebot, Abwicklungsverfahren und den Zeitpunkt von Zahlungen, die sich von denjenigen unterscheiden, die nach den US-amerikanischen Vorschriften und Gesetzen für Übernahmeangebote gelten.

Der Erhalt der Bargegenleistung im Rahmen des Übernahmeangebots durch einen Aktionär der Zielgesellschaft mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten („U.S.-Aktionär“) kann eine steuerpflichtige Transaktion für Zwecke der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten und nach den anwendbaren bundesstaatlichen und einzelstaatlichen sowie ausländischen und anderen Steuergesetzen sein. Jedem Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft wird empfohlen, sich unverzüglich von einem unabhängigen fachkundigen Berater über die steuerlichen Folgen der Annahme des Übernahmeangebots beraten zu lassen.

Die Vonovia SE („Bieterin“) und mit ihr verbundene Unternehmen oder Broker (soweit diese als Beauftragte der Bieterin oder mit ihr gemeinsam handelnder Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG handeln) können, soweit dies nach den anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen zulässig ist, außerhalb des Übernahmeangebots vor, während oder nach der Laufzeit des Übernahmeangebots, unmittelbar oder mittelbar Aktien der Zielgesellschaft erwerben oder Vereinbarungen über den Erwerb von Aktien abschließen. Dies gilt auch für andere Wertpapiere, die in Aktien der Zielgesellschaft wandelbar, umtauschbar oder ausübbar sind. Diese Käufe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu verhandelten Konditionen abgeschlossen werden. Alle Informationen über solche Käufe werden gemäß den in Deutschland oder einer anderen relevanten Rechtsordnung geltenden Gesetzen oder Vorschriften und auf der Website der Bieterin unter https:/​/​de.vonovia-gsw.de/​ veröffentlicht. Soweit Informationen über solche Käufe oder Kaufvereinbarungen in Deutschland veröffentlicht werden, gelten diese Informationen auch in den Vereinigten Staaten als öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die Finanzberater der Bieterin auch im Rahmen des üblichen Handels mit Wertpapieren der Zielgesellschaft tätig werden, was Käufe oder Vereinbarungen zum Kauf solcher Wertpapiere einschließen kann.

Für U.S.-Aktionäre kann es schwierig sein, ihre Rechte und Ansprüche aus den Wertpapiergesetzen der Vereinigten Staaten durchzusetzen, da sowohl die Zielgesellschaft als auch die Bieterin ihren Sitz in einem anderen Land als den Vereinigten Staaten haben und einige oder alle ihrer Organmitglieder in einem anderen Land als den Vereinigten Staaten ansässig sein können. U.S.-Aktionäre sind möglicherweise nicht in der Lage, eine Gesellschaft, die nicht aus den Vereinigten Staaten kommt, oder deren Organmitglieder vor einem Gericht außerhalb der Vereinigten Staaten wegen Verstößen gegen die amerikanische Wertpapiergesetze zu verklagen. Ferner kann es schwierig sein, eine Gesellschaft, die nicht aus den Vereinigten Staaten kommt, sowie ihre verbundenen Unternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines Gerichts der Vereinigten Staaten zu unterwerfen.
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Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https:/​/​de.vonovia-gsw.de/​
im Internet am: 03.12.2021.

 

Bochum, den 3. Dezember 2021

Vonovia SE

 

 

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