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Volksbank Düsseldorf Neuss: Beim Geldwäschebeauftragten war offenbar Schleudergang

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210.000 Euro Bußgeld von der BaFin – weil Geldwäscheprävention offenbar mehr sein sollte als ein ausgelagerter Tagesordnungspunkt

Bei einer Bank sollte man sein Geld waschen können.

Also natürlich nicht wirklich.

Genau dafür gibt es Geldwäschebeauftragte, Überwachungssysteme, Verdachtsmeldungen und ein Gesetz mit dem ausgesprochen unromantischen Namen Geldwäschegesetz.

Bei der Volksbank Düsseldorf Neuss eG scheint dieses System allerdings nicht überall so funktioniert zu haben, wie sich die Finanzaufsicht das vorstellt.

Die BaFin hat gegen das Kreditinstitut Bußgelder in einer Gesamthöhe von 210.000 Euro festgesetzt.

Grund:

Mängel in der Geldwäscheprävention.

Der Bescheid ist nach Angaben der BaFin seit dem 19. August 2026 rechtskräftig.

Und damit haben wir eine dieser wunderbaren Bankenmeldungen, bei denen man bereits nach dem zweiten Absatz denkt:

Das Wort „Prävention“ wurde möglicherweise etwas großzügig ausgelegt.

Geldwäschebeauftragter? Haben wir. Nur eben extern.

Besonders interessant ist die Konstruktion hinter dem Fall.

Die Volksbank Düsseldorf Neuss hatte die Funktion ihres Geldwäschebeauftragten an einen externen Dienstleister ausgelagert.

Das ist zunächst vollkommen legal.

Banken dürfen bestimmte Aufgaben des Geldwäschebeauftragten grundsätzlich an externe Dienstleister übertragen.

Der betreffende Dienstleister betreute nach Angaben der BaFin gleich mehrere Mandanten in dieser Funktion.

Man könnte sagen:

Geldwäscheprävention im Mehrkundenbetrieb.

Montag Bank A.

Dienstag Bank B.

Mittwoch Bank C.

Und zwischendurch vielleicht kurz nachsehen, ob irgendwo ein paar Transaktionen merkwürdig aussehen.

Das Problem dabei:

Auslagern kann man die Arbeit – nicht die Verantwortung.

Genau darauf weist die BaFin ausdrücklich hin.

Die Letztverantwortung bleibt beim jeweiligen Kreditinstitut.

Oder etwas weniger juristisch formuliert:

Man kann jemanden dafür bezahlen, aufzupassen.

Man kann aber anschließend nicht sagen:

„Ach, das sollte der andere kontrollieren.“

Und was lief nach Auffassung der BaFin schief?

Hier wird es weniger lustig.

Denn die von der Finanzaufsicht festgestellten Mängel betreffen zentrale Elemente der Geldwäscheprävention.

Nach Angaben der BaFin wurden Geschäftsbeziehungen in der Vergangenheit nicht kontinuierlich überwacht.

In bestimmten Fällen seien erforderliche zusätzliche Informationen über Geschäftsbeziehungen nicht eingeholt worden.

Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko seien nicht der erforderlichen verstärkten Überwachung unterzogen worden.

Und schließlich seien Geldwäscheverdachtsmeldungen nicht oder verspätet abgegeben worden.

Das ist eine bemerkenswerte Aufzählung.

Denn damit sind gleich mehrere Sicherheitsstufen betroffen, die verhindern sollen, dass Banken für problematische Geldströme genutzt werden.

Das Konto läuft – die Kontrolle weniger

Das Geldwäschegesetz verlangt von Banken nämlich nicht einfach:

„Schauen Sie sich den Kunden einmal bei Kontoeröffnung an und wünschen Sie ihm anschließend einen schönen Tag.“

Die Geschäftsbeziehung muss fortlaufend überwacht werden.

Dazu gehören auch die Transaktionen.

Banken müssen überprüfen, ob die Bewegungen auf einem Konto zum bekannten Kunden und zum erwartbaren Geschäftsverhalten passen.

Das bedeutet nicht, dass bei jeder Überweisung von 500 Euro sofort jemand mit Lupe und Taschenrechner in die Filiale läuft.

Die Kontrollen erfolgen risikobasiert.

Aber genau dafür müssen Kunden und Geschäftsbeziehungen entsprechend eingeordnet und auffällige Entwicklungen erkannt werden.

Und bei erhöhtem Risiko gelten zusätzliche Anforderungen.

Höheres Risiko? Dann bitte genauer hinschauen

Bei bestimmten Kunden, Geschäftsmodellen oder Transaktionen reicht das normale Prüfprogramm nicht.

Dann verlangt das Geldwäschegesetz verstärkte Sorgfaltspflichten.

Zusätzliche Informationen müssen eingeholt werden.

Die Geschäftsbeziehung muss häufiger und intensiver kontrolliert werden.

Der Gedanke dahinter ist denkbar einfach:

Je höher das Risiko, desto genauer muss die Bank hinschauen.

Bei der Volksbank Düsseldorf Neuss stellte die BaFin jedoch gerade in diesem Bereich Mängel fest.

Das ist ungefähr so, als würde auf einer Alarmanlage stehen:

„Bei besonderer Gefahr bitte besonders aufmerksam sein.“

Und jemand antwortet:

„Interessantes Konzept.“

Besonders heikel: Verdachtsmeldungen

Noch sensibler ist der Vorwurf verspäteter oder unterlassener Verdachtsmeldungen.

Wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Vermögenswerte mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, bestehen gesetzliche Meldepflichten gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU).

Und dabei ist ein Wort entscheidend:

unverzüglich.

Nicht:

Wenn nächste Woche Zeit ist.

Nicht:

Wenn der externe Dienstleister seine E-Mails durchgearbeitet hat.

Und auch nicht:

Wenn der Monatsabschluss erledigt ist.

Eine Verdachtsmeldung soll gerade deshalb schnell erfolgen, damit zuständige staatliche Stellen verdächtige Zahlungsströme untersuchen können.

Die BaFin stellte bei der Volksbank fest, dass entsprechende Meldungen teilweise nicht oder verspätet abgegeben wurden.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Bank selbst Geld gewaschen hätte.

Es bedeutet auch nicht automatisch, dass hinter jeder betroffenen Geschäftsbeziehung tatsächlich eine Straftat stand.

Es bedeutet aber, dass die gesetzlich vorgesehenen Mechanismen zur Erkennung und Meldung verdächtiger Vorgänge nach Feststellung der BaFin nicht ordnungsgemäß funktioniert haben.

Und das ist für eine Bank durchaus eine ernste Angelegenheit.

210.000 Euro für eine wichtige Erinnerung

Die BaFin setzte deshalb Bußgelder von insgesamt

210.000 Euro

fest.

Für eine Bank dieser Größenordnung dürfte das keine existenzbedrohende Summe sein.

Als aufsichtsrechtliche Botschaft ist sie trotzdem deutlich.

Denn hinter dem Bußgeld steht ein Grundsatz, der beim Outsourcing gerne einmal unangenehm wird:

Verantwortung lässt sich nicht mitüberweisen.

Eine Bank kann IT auslagern.

Sie kann Dienstleistungen auslagern.

Sie kann bestimmte Kontrollfunktionen auslagern.

Sie kann sogar Aufgaben ihres Geldwäschebeauftragten extern erledigen lassen.

Aber wenn etwas schiefläuft, kann sie nicht auch gleich die aufsichtsrechtliche Verantwortung mit auslagern.

Die bleibt schön da.

Bei der Bank.

Vielleicht hätte man den Geldwäschebeauftragten nicht ganz so weit wegstellen sollen

Natürlich wissen wir anhand der BaFin-Mitteilung nicht, welche konkreten organisatorischen Ursachen hinter den einzelnen Verstößen standen.

Deshalb wäre es unseriös, dem externen Geldwäschebeauftragten persönlich die Verantwortung für sämtliche festgestellten Mängel zuzuschreiben.

Die BaFin weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der externe Dienstleister mehrere Mandanten in dieser Funktion betreut.

Das macht den Fall grundsätzlich interessant.

Denn Outsourcing funktioniert nur, wenn der Dienstleister genügend Ressourcen besitzt.

Ein Geldwäschebeauftragter ist kein dekoratives Häkchen auf einer Compliance-Liste.

Er muss Informationen bekommen.

Er muss Risiken erkennen können.

Er muss Zugang zu relevanten Vorgängen besitzen.

Und vor allem muss genügend Zeit vorhanden sein, um Auffälligkeiten tatsächlich zu untersuchen.

Sonst wird aus:

Know Your Customer

irgendwann:

Hope You Know Your Customer.

Die BaFin erinnert an eine einfache Regel

Die Botschaft der Finanzaufsicht ist deshalb größer als diese eine Volksbank.

Banken dürfen Aufgaben auslagern.

Aber sie dürfen ihre Kontrollpflichten dadurch nicht faktisch verdünnen.

Wer externe Dienstleister einsetzt, muss trotzdem gewährleisten, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Die Letztverantwortung verbleibt ausdrücklich beim Kreditinstitut.

Das ist auch logisch.

Sonst könnte sich irgendwann eine wunderbare Verantwortungskette entwickeln:

Die Bank verweist auf den Dienstleister.

Der Dienstleister verweist auf die Software.

Die Software verweist auf den Algorithmus.

Der Algorithmus verweist auf die Daten.

Und am Ende fragt die FIU:

„Hat eigentlich irgendjemand die verdächtige Transaktion gemeldet?“

Stille.

Keine Geldwäsche – sondern mangelhafte Geldwäscheprävention

Bei aller Satire ist diese Unterscheidung entscheidend.

Die BaFin wirft der Volksbank Düsseldorf Neuss mit diesem Bußgeld nicht vor, selbst Geldwäsche betrieben zu haben.

Gegenstand der Sanktionen sind Verstöße beziehungsweise Mängel bei den gesetzlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention.

Das ist etwas anderes.

Aber es ist keineswegs belanglos.

Banken sind eine der wichtigsten Verteidigungslinien gegen illegale Finanzströme.

Wenn ihre Kontrollmechanismen nicht funktionieren, können verdächtige Vorgänge später oder möglicherweise überhaupt nicht bei den zuständigen Ermittlungsstellen ankommen.

Deshalb gibt es diese Pflichten.

Und deshalb sanktioniert die Finanzaufsicht Verstöße dagegen.

Fazit: Outsourcing funktioniert – Ausreden nicht

Die Volksbank Düsseldorf Neuss hat nun eine ziemlich teure Erinnerung daran bekommen.

210.000 Euro.

Der Geldwäschebeauftragte war extern.

Die Verantwortung blieb intern.

Geschäftsbeziehungen wurden nach Feststellung der BaFin nicht ausreichend kontinuierlich überwacht.

Bei erhöhten Risiken fehlten erforderliche zusätzliche Informationen beziehungsweise verstärkte Kontrollen.

Und Verdachtsmeldungen wurden teilweise nicht oder verspätet abgegeben.

Der Bußgeldbescheid ist inzwischen rechtskräftig.

Damit bleibt als Lehre ein Satz, den man vielleicht künftig in jede Outsourcing-Vereinbarung deutscher Banken schreiben sollte:

Aufgaben können ausgelagert werden.

Verantwortung nicht.

Oder noch kürzer:

Der Geldwäschebeauftragte darf extern sitzen – die Aufsicht schaut trotzdem intern nach.

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