Vita 34 AG: Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

Das beim Landgericht Leipzig anhängige Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren unter dem Aktenzeichen 4 HK O 1330/​18 (vormals 02 HK O 1330/​18), betreffend die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Mai 2018 gefassten Beschlüsse, ist in Bezug auf die Tagesordnungspunkte TOP 3 (Entlastung der Vorstandsmitglieder Dr. Wolfgang Knirsch, Falk Neukirch und Alexander Starke für das Geschäftsjahr 2017), TOP 4 (Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Holger Födisch, Dr. Hans-Georg Giering, Artur Isaev, Frank Köhler, Stefen Richtscheid, Dr. Mariola Söhngen, Alexander Starke und Gerit Witschaß für das Geschäftsjahr 2017), TOP 7 (Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre), TOP 8 (Anpassung des Unternehmensgegenstandes und entsprechende Satzungsänderung) und TOP 10 (Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands u. a. (Aktienoptionsplan 2018) und Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2018) sowie Satzungsänderung) durch Klagerücknahme und bezüglich des Tagesordnungspunktes TOP 11 (Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG) durch Anerkenntnisurteil beendet worden.

Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017) hatte sich die Beschlussmängelklage bereits durch übereinstimmende Teilerledigungserklärung vom 5. September 2019 und 30. September 2019 teilweise erledigt.

Vor Verfahrensbeendigung hatten die Parteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen:

„Vergleich über eine Beschlussmängelklage

Zwischen

Herrn Dr. André Gerth,[…]

– Kläger –

und

Vita 34 AG,
Deutscher Platz 5a,
04103 Leipzig

– Beklagte –

sowie

ecolutions Solar GmbH,
Hausener Weg 29,
60489 Frankfurt am Main

– Nebenintervenientin –

(der Kläger, die Beklagte und die Nebenintervenientin, nachfolgend auch die „Parteien„)

PRÄAMBEL

(A)

Die Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Mai 2018 (die „Hauptversammlung„) bzw. die darauf gefassten Beschlüsse sind Gegenstand einer von dem Kläger gegen die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 zum Landgericht Leipzig erhobenen Beschlussmängelklage (Az. 4 HK O 1330/​18, vormals 02 HK O 1330/​18 – die „Beschlussmängelklage„).

(B)

Mit der Beschlussmängelklage hat der Kläger die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten zu den Tagesordnungspunkten

TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns aus dem GH 2017 – der „Beschluss zu TOP 2„),

TOP 3 (Entlastung der Vorstandsmitglieder Dr. Wolfgang Knirsch, Falk Neukirch und Alexander Starke für das GJ 2017 – die „Beschlüsse zu TOP 3„),

TOP 4 (Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Holger Födisch, Dr. Hans-Georg Giering, Artur Isaev, Frank Köhler, Stefen Richtscheid, Dr. Mariola Söhngen, Alexander Starke und Gerit Witschaß für das GJ 2017 – die „Beschlüsse zu TOP 4„),

TOP 7 (Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre – der „Beschluss zu TOP 7„),

TOP 8 (Anpassung des Unternehmensgegenstandes und entsprechende Satzungsänderung – der „Beschluss zu TOP 8„),

TOP 10 (Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands u. a. (Aktienoptionsplan 2018) und Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2018) sowie Satzungsänderung – der „Beschluss zu TOP 10„), und

TOP 11 (Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG – der „Beschluss zu TOP 11)

angefochten. Das Verfahren über die Beschlussmängelklage ist derzeit noch in erster Instanz bei dem Landgericht Leipzig anhängig. Das Landgericht Leipzig hat den Streitwert für die Beschlussmängelklage mit Beschluss vom 21. Juni 2018 vorläufig auf EUR 400.000,00 festgesetzt. Die Beschlussmängelklage hat sich hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 2 durch übereinstimmende Teilerledigungserklärung vom 5. September 2019 und 30. September 2019 der Parteien teilweise erledigt.

(C)

Die Nebenintervenientin ist der Beschlussmängelklage mit Schriftsatz vom 15. August 2018 auf Seite der Beklagten als Streithelferin beigetreten.

(D)

Die Parteien sind nunmehr nach dem Austausch ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen und Abwägung bzw. Gewichtung der vorgebrachten Argumente zu der gemeinsamen Überzeugung gelangt, dass eine gütliche Beilegung der Beschlussmängelklage vor dem Hintergrund der verbleibenden Unsicherheiten zur Vermeidung weiterer Kosten im Interesse aller Beteiligten liegt.

Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien ohne Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen das Folgende:

1.

Klagerücknahme

Der Kläger nimmt seine Anfechtungsanträge im Hinblick auf (i) die Beschlüsse zu TOP 3, (ii) die Beschlüsse zu TOP 4, (iii) den Beschluss zu TOP 7, (iv) den Beschluss zu TOP 8 und (v) den Beschluss zu TOP 10 sowie – höchst vorsorglich – auch bezüglich des für erledigt erklärten Anfechtungsantrags im Hinblick auf den Beschluss zu TOP 2 gegenüber dem Landgericht Leipzig zur teilweisen Beendigung des Verfahrens über die Beschlussmängelklage (Az. 4 HK O 1330/​18, vormals 02 HK O 1330/​18) binnen vierzehn (14) Tagen nach Abschluss dieses Vergleichs zurück. Die Beklagte und die Nebenintervenientin werden der Rücknahme der vorbezeichneten Anfechtungsanträge zustimmen und keine Kostenanträge stellen.

2.

Anerkenntnis

2.1.

Die Beklagte erkennt den Anfechtungsantrag des Klägers betreffend den Beschluss zu TOP 11 in dem Anfechtungsverfahren (Az. 4 HK O 1330/​18, vormals 02 HK O 1330/​18) gegenüber dem Landgericht Leipzig binnen vierzehn (14) Tagen nach Abschluss dieses Vergleichs an. Der Kläger und die Beklagte werden zeitgleich übereinstimmend den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils durch das Landgericht Leipzig (das „Anerkenntnisurteil„) binnen vierzehn (14) Tagen nach Abschluss dieses Vergleichs beantragen. Die Nebenintervenientin wird dem Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht widersprechen. Die Parteien werden keine Kostenanträge stellen.

2.2.

Die Parteien verpflichten sich unwiderruflich, gegen das Anerkenntnisurteil keine Rechtsmittel oder sonstigen Rechtsbehelfe einzulegen.

2.3.

Vorsorglich erklärt jede Partei für sich gegenüber den jeweils anderen Parteien ausdrücklich den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen gegen das Anerkenntnisurteil. Die jeweils anderen Parteien nehmen diesen Verzicht hiermit an.

3.

Kostentragung

3.1.

Der mit Beschluss vom 21. Juni 2018 vorläufig festgesetzte Streitwert in Höhe von EUR 400.000,00 für die Beschlussmängelklage wird zwischen den Parteien als verbindlich vereinbart. Vorsorglich erklärt jede Partei für sich gegenüber den jeweils anderen Parteien ausdrücklich den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen gegen die Streitwertfestsetzung. Die jeweils anderen Parteien nehmen diesen Verzicht hiermit an.

3.2.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten für die Beschlussmängelklage. Eine etwaige Erstattung bereits verauslagter Gerichtskosten steht dem Kläger zu. Sollten die Gerichtskosten nachträglich durch abweichende Streitwertfestsetzung erhöht werden, ist die Differenz ebenfalls von dem Kläger zu tragen.

3.3.

Der Kläger und die Beklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten, insbesondere Rechtsanwalts- und sonstige Rechtsvertretungskosten jeweils selbst.

3.4.

Die Nebenintervenientin wird über ihre Rechtsanwaltskosten auf Basis der zwischen den Parteien gemäß Ziff. 3.1 als verbindlich vereinbarten Streitwertes nach Abschluss des Verfahrens über die Beschlussmängelklage eine ordnungsgemäße RVG-Rechnung erstellen und diese dem Kläger und der Beklagten zukommen lassen. Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass der RVG-Rechnungsbetrag auf Basis des gemäß Ziff. 3.1 als verbindlich vereinbarten Streitwerts für die Beschlussmängelklage einen Betrag von EUR 10.005,50 (netto) (1,3 Verfahrensgebühr VV 3100, 1008, Einigungsgebühr VV 1003 f., 1,2 Terminsgebühr VV 3104, Auslagen VV 7002) nicht überschreiten darf. Der Kläger und die Beklagte verpflichten sich, jeweils einzeln als Teilschuldner gegenüber der Nebenintervenientin, jeweils 50 % des in der ordnungsgemäßen RVG-Rechnung ausgewiesenen Betrags von EUR 10.005,50 (netto) innerhalb von zehn (10) Bankarbeitstagen (in Frankfurt a.M.) auf das von der Nebenintervenientin in der RVG-Rechnung anzugebende inländische Bankkonto ohne Abzüge zu überweisen. Ihre sonstigen außergerichtlichen Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst.

4.

(Un-)Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung

4.1.

Die Parteien dieses Vergleichs sind sich einig, dass der Beschluss zu TOP 2, die Beschlüsse zu TOP 3, die Beschlüsse zu TOP 4, der Beschluss zu TOP 7, der Beschluss zu TOP 8 und der Beschluss zu TOP 10 wirksam und unanfechtbar sind (die „Wirksamen Beschlüsse„).

4.2.

Der Kläger verzichtet auf die Erhebung weiterer Klagen, insbesondere von Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder allgemeinen Feststellungsklagen, gegen die Wirksamen Beschlüsse. Der Kläger wird die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Wirksamen Beschlüsse weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen. Der Kläger verpflichtet sich, die Eintragung der Wirksamen Beschlüsse im Handelsregister (sofern noch nicht erfolgt) weder mit Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen, Anträgen oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern. Gerichtliche oder außergerichtliche Angriffe Dritter auf die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Wirksamen Beschlüsse wird er in keiner Weise unterstützen.

4.3.

Die Parteien verpflichten sich, keine Pressemitteilungen und sonstige öffentliche Verlautbarungen, die den Abschluss dieses Vergleichs, die Art seines Zustandekommens und/​oder seinen Inhalt zum Gegenstand haben, zu veröffentlichen. Die Parteien sind auf ausdrückliche Nachfrage berechtigt zu erklären, dass der Kläger die Beschlussmängelklage im Hinblick auf die Wirksamen Beschlüsse zurückgenommen und die Beklagte die Anfechtbarkeit des Anfechtungsantrags betreffend den Beschluss zu TOP 11 anerkannt hat. Die Verpflichtung gemäß Satz 1 gilt nicht für die Veröffentlichung, zu denen die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist (z. B. §§ 248a, 249 AktG).

5.

Schlussbestimmungen

5.1.

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt zu machenden gerichtlichen Vergleich nebst Kostenregelungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Der Kläger und die Nebenintervenientin erklären, dass ihnen im Zusammenhang mit den von dem Kläger eingeleiteten Verfahren und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt worden sind und sie solche auch nicht gefordert haben. Die Beklagte erklärt, dass sie dem Kläger, der Nebenintervenientin und/​oder Dritten im Zusammenhang mit der erhobenen Klage und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt hat. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.

5.2.

Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten unverzüglich nach seinem Wirksamwerden gemäß § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

5.3.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahekommt. Die vorstehende Regelung gilt für etwaige Lücken des Vergleichs entsprechend.

5.4.

Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der in Deutschland anwendbaren Regeln des Internationalen Privatrechts.

5.5.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vergleich ist – soweit gesetzlich zulässig – Leipzig.“

 

Leipzig, im November 2021

Vita 34 AG

Der Vorstand

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