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Verwaltungsgericht Minden: Keine Geldspielgeräte in Shisha-Bar – Eilantrag abgelehnt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Am 16. April 2025 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden den Eilantrag einer Automatenaufstellerin zurückgewiesen, die sich gegen den Widerruf einer sogenannten Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Geldspielgeräten in einer Shisha-Bar in Bünde gewandt hatte. Die Stadt Bünde hatte die Genehmigung widerrufen, weil die Voraussetzungen für den Betrieb solcher Geräte an diesem Ort nicht mehr erfüllt seien.

Die Genehmigung stammte ursprünglich aus dem Jahr 2012. Mit einem Bescheid vom 18. Februar 2025 zog die Stadt sie zurück – mit Verweis auf eine seit 2014 geltende gesetzliche Regelung: Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, bei denen die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Bei Shisha-Bars sei das jedoch regelmäßig nicht der Fall, da der Betrieb schwerpunktmäßig auf den Konsum von Wasserpfeifen ausgerichtet sei.

Das Gericht bestätigte diese Einschätzung. Shisha-Bars seien typischerweise keine gastronomisch ausgerichteten Betriebe im Sinne der Vorschrift, sondern fokussierten sich in erster Linie auf das Rauchen von Shishas in einer entsprechend gestalteten Umgebung. Speisen und Getränke würden meist nur ergänzend angeboten. Selbst wenn der Betrieb zusätzlich kleinere Speisen oder Softdrinks anbiete, ändere dies nichts an der dominierenden Rolle des Shisha-Konsums.

Die Kammer betonte, dass sich dieser Fokus auch im äußeren Erscheinungsbild sowie in der Selbstbezeichnung der Betriebe niederschlage. Begriffe wie „Shisha-Bar“ verdeutlichten bereits, worum es vorrangig gehe – nämlich nicht um ein klassisches gastronomisches Angebot. Auch sei es fernliegend, dass solche Lokale hauptsächlich von Gästen besucht würden, die ausschließlich essen oder trinken wollen.

Die Argumentation der Antragstellerin, wonach die Shisha nur ein untergeordnetes Element im Betrieb darstelle, wies das Gericht als realitätsfern zurück. Vielmehr diene der Widerruf dem Schutz von Spielern und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, was im öffentlichen Interesse liege und schwerer wiege als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Automatenaufstellerin bereits über ein Jahrzehnt von der Genehmigung profitiert habe – obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür spätestens seit 2014 nicht mehr gegeben gewesen seien.

Gegen den Beschluss (Az.: 3 L 374/25) kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Das Verfahren ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

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